453.210.1•Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees
453.210.1IVRVKonkordat19.10.2006
453.210.1
Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV)¹
(Vom 19. Oktober 2006)
Die Uferkantone des Vierwaldstättersees, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, nachstehend Uferkantone genannt, vereinbaren:
Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei der Instandsetzung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage in Luzern.
¹ Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die Reusswehranlage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschutzes zu erfolgen. ² Bisherige Nutzungen wie Schiffahrt, Fischerei, Ausnutzung der Wasserkraft und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Natur, der Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet.
¹ Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der Vereinbarung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht. ² Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es sich dabei nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je einem Stimmrecht. ³ Der Kanton Aargau und die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee können Mitglied der Reusswehrkommission ohne Stimmrecht sein. Diese beschliesst über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht. ⁴ Auftrag und Zuständigkeit der Reusswehrkommission richten sich nach dieser Vereinbarung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft.
Das jeweilige Mitglied bestimmt seinen Vertreter in der Reusswehrkommission.
Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam in Stand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsverfahren kommt das Recht des Kantons Luzern zu Anwendung.
SRSZ 1.1.2015
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Die Uferkantone beschliessen auf Antrag der Reusswehrkommission über Massnahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Ausbau der Reusswehranlage.
Mit der Durchführung der Massnahmen (Bauherrschaft) wird der Kanton Luzern beauftragt.
Der Kanton Luzern ist Eigentümer der Reusswehranlage.
Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Uferkantonen gemeinsam.
Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll- und Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissstellen, Stromversorgung. Die Instandhaltung schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.
Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss einem nach Zustimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlassenen Wehrreglement.
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Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage werden wie folgt von den Uferkantonen aufgeteilt:
| Luzern | 48 % |
|---|---|
| Uri | 13 % |
| Schwyz | 16 % |
| Obwalden | 8 % |
| Nidwalden | 15 % |
| Total | 100 % |
Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom 9. Oktober 1858 wird aufgehoben, soweit er das Verhältnis zwischen den Uferkantonen betrifft.
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Uferkantone.
Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft.
SRSZ 1.1.2015
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"source": "ch-sz-recht",
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