454.110•Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, vom 14. März 1975
454.110Verordnung01.01.1900
454.110
(Vom 14. März 1975)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 59 des Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973,²
beschliesst:
¹ Die Entnahme von Material aus öffentlichen Gewässern, das Bestandteil des Strand- oder Bach- und Flussbodens ist oder auf ihm beweglich lagert, bedarf einer Konzession, wenn das Gewässer im Sinne von § 4 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes Eigentum des Hoheitsträgers ist. ² Wird die Ausbeutung des Gewässers lediglich vorgenommen, um Gefährdungen des Strandbodens oder des Bach- und Flussbettes vorzubeugen, Verbauungen zu sichern oder Schäden zu beheben, so ist nur eine Bewilligung erforderlich. ³ Geringfügige Materialentnahmen zum eigenen Gebrauch aus öffentlichen Gewässern, die im Eigentum des Hoheitsträgers stehen, sind, sofern dabei keine maschinellen Einrichtungen verwendet werden, nicht konzessions- oder bewilligungspflichtig.
Wo ein Gewässer nicht Eigentum des Hoheitsträgers ist, bedarf die Entnahme von Material einer Bewilligung.
¹ Konzessionen und Bewilligungen sind nur zulässig, wenn die Interessen der Wasserverbauung, des Gewässerschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Fischerei nicht entgegenstehen, oder wenn das öffentliche Interesse an der Ausbeutung überwiegt. ² Das Bewilligungsverfahren für Materialentnahmen richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
Für den Inhalt einer Konzession gelten sinngemäss die §§ 14 Abs. 2 und 3 sowie 15 bis 21 des Wasserrechtsgesetzes. In der Konzessionsurkunde ist auf diese Bestimmungen zu verweisen.
SRSZ 1.1.2015
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Der Bezirksrat übermittelt eine Abschrift jeder Konzession oder Bewilligung dem Regierungsrat und dem zuständigen Gemeinderat.
Wer dieser Verordnung oder den Bestimmungen einer Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.⁷
GS 16-681 mit Änderungen vom 8. Mai 1996 (GS 19-126) und vom 19. September 2007 (PBG, GS 21-146f).
SRSZ 451.100.
Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2008.
Aufgehoben am 8. Mai 1996.
RGS II 383.
GS 15-743.
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7 27. März 1975 (Abl 1975 337). Änderungen vom 8. Mai 1996 sind am 1. Januar 1997 (Abl 1996 1738) und vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314) in Kraft getreten.
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