512.111•Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
512.111Gesetz29.11.2005
512.111
(Vom 29. November 2005)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 26 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 16. März 2005,²
beschliesst:
Diese Verordnung regelt den Vollzug des kantonalen Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (GBZ) sowie der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG³; ZSV⁴) und über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSG⁵; KGSV⁶).
Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.
¹ Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie den Kulturgüterschutz aus.
² Er ist zuständig für:
a) die Regelung der interkantonalen Zusammenarbeit sowie der Einsätze und Kostentragung der Einsatzformationen zu Gunsten anderer Kantone (§§ 2, 19 und 23 GBZ; Art. 6 Abs. 2 BZG);
b) die Verpflichtung der Partnerorganisationen zu Hilfeleistungen im ganzen Kanton und in anderen Kantonen (§ 13 Abs. 2 GBZ);
c) die Ausnahmeregelung von der Schutzraumbaupflicht (§ 21 GBZ; Art. 18 ZSV);
d) die Verpflichtung der Eigentümer zur Erstellung von Schutzanlagen in den Gemeinden und in Spitälern (§ 21 GBZ; Art. 52 und 53 BZG);
e) die Bezeichnung der auf dem Kantonsgebiet liegenden Kulturgüter (Art. 4 Abs. 1 KGSG)
f) die Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer unbeweglicher oder beweglicher Kulturgüter, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden (Art. 14 KGSG; Art. 46 Abs. 3 BZG);
SRSZ 1.1.2015
512.111
g) die Gewährung von Beiträgen an die Schutzmassnahmen für Kulturgüter (Art. 23 Abs. 1 KGSG).
Departemente
Dem Sicherheitsdepartement obliegt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, dem Bildungsdepartement diejenige über den Vollzug der Gesetzgebung über den Kulturgüterschutz und dem Departement des Innern diejenige über den sanitätsdienstlichen Bereich.
Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz
¹ So weit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz die Vorschriften über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz.
² Es ist insbesondere zuständig für:
a) die Vorbereitung und Durchführung der Grundausbildung, der Kaderausbildung, der Weiterbildung und der Wiederholungskurse der Führungsorgane sowie der Angehörigen des Zivilschutzes, so weit der Kanton zuständig ist (§ 18 GBZ; Art. 6 Abs. 1 und Art. 33 ff. BZG);
b) die Regelung und Sicherstellung der Ernennung, der Einteilung, des Aufgebots, der Entlassung, des Ausschlusses sowie der Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen (§ 18 GBZ; Art. 17 ff., Art. 20 f., Art. 27 f. und Art. 38 BZG);
c) die Verfügung einer Verwarnung bei leichten Straffällen (Art. 68 Abs. 2 und Abs. 4 BZG);
d) die Anordnung der Schutzraumbaupflicht, des Baus von Kulturgüterschutzräumen und der Leistung von Ersatzbeiträgen sowie die Erteilung von Ausnahme- und Aufhebungsbewilligungen (§ 21 Abs. 1 und 2 GBZ; Art. 45 ff. BZG);
e) die Freigabe von Ersatzbeiträgen der Gemeinden und die Kontrollführung (§ 22 GBZ; Art. 47 Abs. 5 BZG; Art. 22 ZSV);
f) die Verfügung von Sicherheitsleistungen von Bauherren (Art. 48 Abs. 2 BZG);
g) die Festlegung der Beurteilungsgebiete für die Zuweisung der Bevölkerung und für die Steuerung des Schutzraumbaus (Art. 20 ZSV);
h) die Projektgenehmigung der Schutzräume und die Projektprüfung von Schutzanlagen (§ 21 Abs. 1 GBZ; Art. 25 und 33 ZSV);
i) die Schlusskontrolle der neuen und erneuerten Schutzräume, Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräume sowie die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der bestehenden Schutzbauten (§ 21 Abs. 1 GBZ; Art. 27 ff. und Art. 34 ff. ZSV);
j) den Erlass der notwendigen Fachweisungen und Reglemente.
³ Im Übrigen richtet sich bei der Erstellung von Bauten und Anlagen das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
512.111
Organisation a) Führungsstab
Der kantonale Führungsstab besteht aus dem Kernstab Katastrophenhilfe, einer Führungsunterstützung mit Logistik sowie aus Fachspezialisten der Verwaltung.
SRSZ 1.1.2015
512.111
2 Im Ereignisfall können je nach Bedarf und Dringlichkeit weitere Fachspezialisten der kantonalen und kommunalen Verwaltung sowie Berater privater Organisationen zur Unterstützung beigezogen werden. 3 Der kantonale Führungsstab steht unter der Aufsicht des Regierungsrates bzw. der von diesem bezeichneten Delegation.
1 Der Kernstab setzt sich zusammen aus:
2 Für die Behandlung spezieller Sachgebiete können weitere Personen beigezogen werden.
1 Die Führungsunterstützung wird so weit als möglich durch Angehörige der kantonalen Verwaltung gebildet. 2 Für besondere Fachbereiche können Angehörige des Zivilschutzes beigezogen werden.
a) Im Normalfall
Der kantonale Führungsstab trifft und koordiniert alle Vorbereitungen, die zum Schutz der Bevölkerung bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten erforderlich sind (§ 11 Abs. 4 GBZ). Ihm obliegen insbesondere:
512.111
Bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten stellt der kantonale Führungsstab die operative Führung sicher (§ 11 Abs. 1 und 3 GBZ). Ihm obliegen insbesondere:
¹ So weit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht der Gemeinderat die ortsgebundenen Aufgaben im Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Kulturgüterschutz.
² Er ist insbesondere zuständig für:
¹ Die Einsatzbereitschaft der Führungsorgane und Einsatzkräfte ist in Ergänzung zu den Kursen des Bundes durch kantonsinterne Grundausbildung und Weiterbildung (Ausbildung) sicherzustellen.
SRSZ 1.1.2015
512.111
2 Die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung der Angehörigen des Zivilschutzes erfolgt nach den Vorgaben des Bundes. 3 Die Partnerorganisationen bilden ihre Angehörigen nach der jeweiligen Spezialgesetzgebung und weiteren fachspezifischen Vorgaben des Kantons selbstständig aus. 4 Die Kaderangehörigen der Führungsorgane besuchen neben den kantonalen Kursen die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz angebotene Ausbildung.
Die Weiterbildung der Führungsorgane erfolgt vorab im Rahmen von Stabsübungen in den Führungsstäben sowie im Verbund mit den Partnerorganisationen.
1 Der Regierungsrat legt periodisch kombinierte Übungen aller Partnerorganisationen mit mehreren Gemeinden oder Regionen fest. 2 Er ernennt die Übungsleitung und bestimmt, wer die Vorbereitungen zu treffen und das Aufgebot für die kombinierten Übungen zu erlassen hat. 3 Er regelt die Kostenbeteiligung der Übungsteilnehmer.
1 Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz stellt die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen, die Organisation und Führung, die Alarmierung sowie die personelle und materielle Bereitschaft der Einsatzformationen sicher (§ 19 GBZ).
2 Die Kompetenz zum Aufgebot der Einsatzkompanien bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten steht zu:
a) für Einsatzfälle der Gemeinden
1 Unterstützungsbegehren der Gemeinden für materielle oder personelle Mittel der Einsatzkompanien oder anderweitige Mittel sind an den kantonalen Führungsstab zu richten. 2 Der kantonale Führungsstab beurteilt die Begehren unter Berücksichtigung der Gesamtschadensituation, gewährt gegebenenfalls Unterstützung und orientiert umgehend den Regierungsrat.
512.111
a) Steuerung des Schutzraumbaus
Werden öffentliche Schutzräume, die den Mindestanforderungen entsprechen, aufgehoben, so sind die für den Bau ausgerichteten Bundes- und Kantonsbeiträge zurückzuerstatten.
SRSZ 1.1.2015
512.111
d) Ersatzbeiträge aa) Ansätze
Der Regierungsrat legt die Ansätze für die Ersatzbeiträge nach den Vorgaben des Bundes periodisch fest und veröffentlicht sie (§ 26 Abs. 2 Bst. f GBZ; Art. 47 Abs. 4 und 5 BZG; Art. 21 ZSV).
bb) Verwendung der Ersatzbeiträge
Schutzanlagen a) Anlagen des Zivilschutzes
Der Bedarf an Schutzanlagen richtet sich nach den Vorgaben des Bundes und der jeweiligen Organisation des Zivilschutzes (§ 21 GBZ; Art. 47 BZG).
Der Regierungsrat erlässt ein entsprechendes Dispositiv, das vom Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz erarbeitet und laufend überprüft wird.
512.111
b) Anlagen des Sanitätsdienstes
1 Der Kanton Schwyz bildet einen sanitätsdienstlichen Raum mit den erforderlichen geschützten Spitälern und Sanitätsstellen (§ 21 Abs. 1 Bst. b GBZ; Art. 52 und Art. 53 BZG). 2 Die den Eigentümern der Anlagen des Sanitätsdienstes anfallenden Kosten an deren Unterhalt und Werterhaltung werden im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirtschaftsdepartements auf alle Gemeinden aufgeteilt (§ 24 Abs. 1 Bst. f GBZ). Der Vollzug obliegt dem Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz.
c) Schutzbauten des Kulturgüterschutzes
1 Die Eigentümer und Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter sind für vorsorgliche Schutzmassnahmen, für die Sicherstellungsdokumentation und die geeignete Aufbewahrung der Kulturgüter verantwortlich. 2 Die Gemeinden erstellen die zum Schutz der beweglichen Kulturgüter erforderlichen Schutzräume (§§ 21 Abs. 1 Bst. c und 26 Abs. 2 Bst. d GBZ). Für den Bau, die Erneuerung und Ausstattung ist eine Bewilligung des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz erforderlich. Das Amt für Kulturpflege ist anzuhören. 3 Das Amt für Kulturpflege prüft im Einzelfall nach Anhörung des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz die Notwendigkeit baulicher Massnahmen zum Schutz unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter (§ 26 Abs. 2 Bst. d GBZ; Art. 46 Abs. 3 BZG; Art. 14 KGSG).
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung werden aufgehoben:
Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Vollzugsverordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.¹²
¹ GS 21-45 mit Änderungen vom 17. Juni 2008 (GS 22-22t) und vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-19g).
SRSZ 1.1.2015
512.111
2 GS 21-18. 3 SR 520.1. 4 SR 520.11. 5 SR 520.3. 6 SR 520.31. 7 Fassung vom 17. Juni 2008. 8 Abs. 3 neu eingefügt am 18. Juni 2008. 9 SR 520.14. 10 GS 19-240. 11 GS 18-441. 12 Abl 2005 2020; Änderungen vom 17. und 18. Juni 2008 sind am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1339) in Kraft getreten.
{
"legislation": {
"code": "512.111",
"source": "ch-sz-recht",
"abbreviation": null
},
"content": {
"code": "512.111"
}
}