Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
514.211•Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung, vom 9. März 2004
514.211Gesetz01.01.1900
514.211
(Vom 9. März 2004)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung,²
beschliesst:
¹ Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung. ² Er bezeichnet das zuständige Departement.
¹ Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung es vorsieht. ² Es bezeichnet die Leiterin oder den Leiter bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL). ³ Es erlässt Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
¹ Die Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
² Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
¹ Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL) und legt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die KZWL deren Pflichtenheft fest.
SRSZ 1.1.2015
514.211
2 Die GWL trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung der Versorgung der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäß den Weisungen der KZWL. 3 Sie vollzieht die von der KZWL angeordneten Massnahmen.
1 Der Kanton trägt die Kosten der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) und der Ausbildung der Gemeindefunktionäre. 2 Die Gemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. April 2004 in Kraft.³
1 Abl 2004 434. 2 SR 531. 3 Abl 2004 435.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.