520.220.1•Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
520.220.1IPHVKonkordat25.06.2003
520.220.1
Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (IPHV) (Vom 25. Juni 2003)
Unter dem Namen „Interkantonale Polizeischule Hitzkirch“ (IPH) errichten und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame Polizeischule.
In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben.
SRSZ 1.1.2015
520.220.1
Organe des Konkordats sind:
Die Konkordatsbehörde
520.220.1
¹ Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde. ² Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder Kommandanten ihrer Kantons- bzw. Stadtpolizeikorps.
¹ Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor. ² Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordatsmitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungsplätze der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten zehn beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungsplätze bzw. angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden. ³ Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
SRSZ 1.1.2015
520.220.1
Der Schulrat
520.220.1
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zu Handen der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abgeben.
Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition.
SRSZ 1.1.2015
520.220.1
Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zu Gunsten der IPH folgende Sonderleistungen:
a) Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erforderlichen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbstständiges und dauerndes Baurecht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kosten der Errichtung, Eintragung und Übertragung gehen zu Lasten des Kantons Luzern.
Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs einen einmaligen Baurechtszins von 20 Mio. Franken. Die Heimfallentschädigung beträgt 1/3 des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Heimfalls.
Der Kanton Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte Mängel während fünf Jahren.
Weiteres regeln die Konkordatsbehörden und der Kanton Luzern im Baurechtsvertrag.
b) Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der notwendigen Rechte zu Gunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu erfolgen und es ist für alle nicht ausschliesslich polizeilich nutzbare Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen.
c) Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkeiten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.
d) Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.
e) Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats ein zinsloses Darlehen im Betrag von 7 Mio. Franken, das spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs zurückzubezahlen ist.
f) Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemeindesteuern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zu Gunsten Dritter.
Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.
¹ Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung und dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie über eine Finanzplanung.
520.220.1
2 Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert. 3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zuhanden der Konkordatsbehörde einen jährlichen Voranschlag. 4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem laufenden Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung. 5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und erstattet zuhanden des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.
1 Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten einen angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital. 2 Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Konkordatsmitglieder nicht beeinträchtigen. 3 Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung und Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt. Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit dem Beschluss über das Vierjahres-Globalbudget festgelegt. 70 % der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach Tragfähigkeitsprinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30 % der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt. 4 Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl der Schulabgängerinnen und -abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen. 5 Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar und Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen zu Gunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert.
1 Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige Personal an. 2 Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, soweit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen enthält. 3 Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt. 4 Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensionskasse für Angestellte des Kantons Luzern.
SRSZ 1.1.2015
520.220.1
Minimalkontingent des Konkordatsmitglieds x =
90 % der zur Verfügung stehenden Plätze * jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds x
Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbudget
520.220.1
2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften des entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt. 3 Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Konkordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räumlichkeiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann während des Pflichtinternats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft und Verpflegung verlangen. 4 Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubildenden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort auf Grund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen eigenen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.
1 Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Disziplinarordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufenthalte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum, usw.). 2 Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten. 3 Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unabhängigen Rekurskommission anfechten.
1 Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die auszubildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausgeschlossen werden. 2 Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedingungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person eine sofortige Entlassung auf Grund disziplinarischer Gründe oder mangels genügender schulischer Leistungen nicht vorsieht. 3 Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
1 Die Konkordatsmitglieder sind befugt mit ihren Auszubildenden für die entstehenden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren. 2 Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen. 3 Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf Dienstjahren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkordatsmitglied die mit der Aus
SRSZ 1.1.2015
520.220.1
bildung entstandenen Kosten pauschal (inklusive Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um 1/60. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den für alle Fälle gleichermassen geltenden Pauschalbetrag fest.
Die Art. 29 bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung.
Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Ausbildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Konkordatsmitgliedern für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.
Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der Konkordatsmitglieder.
520.220.1
1 Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt zum Nutzen der IPH ihre Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen.
2 Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglieder, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen Zuständigkeiten einheitliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen.
Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend die polizeiliche Ausbildung abschliessen.
Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusammenarbeiten.
1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermöglichen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95 % der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben.²
2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43 dar.
3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal 13.66 Mio. Franken festgelegt werden. In Abweichung von Art. 9 Bst. f
SRSZ 1.1.2015
520.220.1
bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.
Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.
gemäss Art. 42
Berechnung der von den Partnern im Rahmen ihrer prozentualen Beitragspflicht gemäss Art. 24 in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung zu leistenden Beiträge
520.220.1
| Jahresbudget IPH | 13 654 000.-- |
|---|---|
| ./. Botschaftsschutz | 400 000.-- |
| ./. Polizeidienstangestellte | 320 000.-- |
| ./. Gemeindepolizei | 320 000.-- |
| ./. Übrige Dienstleistung * | 240 000.-- |
| Gesamtbeiträge der Partner gemäss Art. 24 | 12 374 000.-- |
Aufteilung auf die Partner
| Konkordatspartner | Prozent gemäss Verteil-schlüssel nach Art. 24 Stand 25. Juni 2003 | Frankenbeträge gemäss Plan-Erfolgsrechnung vom 25. Juni 2003 |
|---|---|---|
| Aargau | 12.7 | 1 571 498.-- |
| Basel-Land | 8.8 | 1 088 912.-- |
| Basel-Stadt | 14.7 | 1 818 978.-- |
| Bern Kanton | 22.1 | 2 734 654.-- |
| Luzern Kanton | 9.4 | 1 163 156.-- |
| Nidwalden | 1.5 | 185 610.-- |
| Obwalden | 1.0 | 123 740.-- |
| Solothurn | 9.0 | 1 113 660.-- |
| Schwyz | 4.0 | 494 960.-- |
| Uri | 1.2 | 148 488.-- |
| Zug | 3.5 | 433 090.-- |
| Stadt Bern | 9.2 | 1 138 408.-- |
| Stadt Luzern | 2.9 | 358 846.-- |
| Total | 100 | 12 374 000.-- |
Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss Art. 24 Abs. 4 aktualisiert.
1 Abl 2004 2014. 2 Gemäss RRB 91/2005 ist das Konkordat am 13. Januar 2005 zu Stande gekommen (Abl 2005 147).
SRSZ 1.1.2015
{
"legislation": {
"code": "520.220.1",
"source": "ch-sz-recht",
"abbreviation": "IPHV"
},
"content": {
"code": "520.220.1"
}
}