520.250.1•Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
520.250.1Konkordat06.11.2009
520.250.1
(Vom 6. November 2009)
Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug,
gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung,²
vereinbaren:
¹ Dieses Konkordat enthält die rechtsetzenden Vorschriften, nach denen sich die interkantonale Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz richtet.
² Die Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I.), die Bestimmungen über die Unterstützungseinsätze (Abschnitt II.) und die weiteren polizeilichen Befugnisse (Abschnitt III.) sowie die Bestimmungen über die Zuständigkeiten und Organe (Abschnitt V.) sind direkt anwendbar.
³ Die Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit mittels Vereinbarung (Abschnitt IV.) sind anwendbar, wenn Kantone miteinander Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.
Dieses Konkordat verwendet die folgenden Begriffe:
¹ Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um die Erfüllung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem Konkordat oder aus einer darauf gestützten Vereinbarung ergeben.
² Die Amtsstellen der Kantone sind unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet, den Polizeiorganen der Kantone wie den Polizeiorganen des eigenen Kantons Amtshilfe zu leisten.
³ Die Prüfung des Gesuches um Amtshilfe richtet sich nach dem Recht des angefragten Kantons.
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Hat ein Ereignis oder ein Anlass einen ausserordentlichen Umfang oder grenzüberschreitenden Charakter, wie namentlich eine Katastrophe, ein Grossereignis, eine drohende schwerwiegende oder bereits eingetretene Beeinträchtigung der inneren Sicherheit, ein Grossanlass oder ein Einsatz verkehrs- oder kriminalpolizeilicher Art, und ist ein Kanton nicht in der Lage, dies mit seinem Polizeikorps allein zu bewältigen, kann er die anderen Kantone um Unterstützung ersuchen.
¹ Ein ersuchter Kanton ist nach Massgabe des Korpsbestandes seiner Polizei zur Unterstützung verpflichtet, soweit er nicht vordringlich eigene Aufgaben zu erfüllen hat. ² Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 4 nicht gegeben, kann frei über ein Gesuch um Unterstützung entschieden werden.
Für einen Unterstützungseinsatz werden
¹ Die zuständige Behörde des betroffenen Kantons richtet ihr Gesuch an die zuständigen Behörden des ersuchten Kantons bzw. der ersuchten Kantone oder im Fall von Art. 6 Bst. b an die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK). ² Die Vorbereitung des Gesuches erfolgt gemäss Art. 37. ³ In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden.
¹ Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes. ² Die eingesetzten Polizeiorgane haben die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die Polizeiorgane des Kantons des Einsatzortes. ³ Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.
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Für die Rechtspflege sind unter Vorbehalt von Art. 11 die Behörden des Kantons des Einsatzortes zuständig.
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2 Die örtlich zuständige Polizei ist über den Einsatz sowie die getroffenen Massnahmen so bald als möglich zu informieren. Sobald sie es verlangt, ist der Einsatz einzustellen. 3 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan kann direkt an die zuständige Behörde rapportieren. 4 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan untersteht während des gesamten Einsatzes dem Recht seines Kantons. Grenzüberschreitende Polizeieinsätze werden interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen. 5 Die Rechtspflege richtet sich nach dem anwendbaren Recht, die Haftung nach Art. 11.
1 Die Polizeiorgane sind im Einzelfall befugt, im ganzen Konkordatsraum gemäss ihrem eigenen Recht unaufschiebbare Massnahmen zu treffen, um eingetretene und nicht anders zu beseitigende Störungen oder unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren. Die örtlich zuständige Polizei ist so bald als möglich zu informieren. 2 Erfolgt der Einsatz bei Verstößen gegen Bundesrecht, kann das eingreifende Polizeiorgan direkt an die zuständige Behörde rapportieren sowie auf der Stelle Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG)³ zu Gunsten der örtlich zuständigen Polizei erheben. 3 Soweit der Einsatz nicht ohne weitere Ermittlungen mit einer Ordnungsbusse oder einem Rapport abgeschlossen werden kann, hat das eingreifende Polizeiorgan so bald als möglich die örtlich zuständige Polizei beizuziehen und ihr die bisherigen Erkenntnisse zu übergeben. 4 Die gestützt auf diese Bestimmung getroffenen Massnahmen werden interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen. 5 Für die Rechtspflege sind die Behörden des Einsatzortes zuständig. Die Haftung richtet sich nach Art. 11.
1 Die Kantone können im hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Bereich zusammenarbeiten, indem sie in einer Vereinbarung die Erfüllung von Aufgaben einem oder mehreren Kantonen gegen Entschädigung zur selbstständigen Erfüllung übertragen (Leistungskauf). 2 Der die Aufgabe wahrnehmende Kanton wird als Leistungserbringer bezeichnet, der die Aufgabenerfüllung übertragende Kanton als Leistungskäufer.
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Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Erfüllungsortes ausschliesslich unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Leistungserbringers. An diese sind Vorbringen des Leistungskäufers zu richten.
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Die Kantone können zusammenarbeiten, indem sie mit einer Vereinbarung einen aus Mitarbeitenden verschiedener Polizeikorps zusammengesetzten Interkantonalen Polizeidienst formieren, der eine bestimmte Aufgabe wahrnimmt.
Die Vereinbarung enthält namentlich
Das Dienstkorps ist zuständig für die Organisation, die Aus- und Weiterbildung gemäß den Grundsätzen der Fachgremien sowie für die materielle Ausrüstung des Interkantonalen Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist die persönliche Ausrüstung, welche jedes Korps für seine Mitarbeitenden stellt.
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Die Rechtspflege richtet sich nach dem Recht des Kantons des Einsatzortes.
Abgeltung und Lastenausgleich; Investitionen
Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Einsatzortes unter der Aufsicht der für das Dienstkorps zuständigen Behörde. An diese sind Vorbringen der anderen Kantone zu richten.
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C. Vereinbarungen mit Nicht-Konkordatskantonen
Mit dem Einverständnis der Konkordatskantone, die eine Vereinbarung gestützt auf dieses Konkordat abschliessen oder abgeschlossen haben, können Kantone, die nicht dem Konkordat angehören, beim Abschluss der Vereinbarung mitmachen oder ihr später beitreten. Die Vereinbarung richtet sich nach den Regeln dieses Konkordates.
Die Zuständigkeit für Abschluss und Änderungen dieses Konkordates und von darauf gestützten Vereinbarungen richtet sich nach dem Recht jedes Kantons.
1 Die für die Polizei zuständigen Regierungsmitglieder bilden die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK). Sie konstituiert sich selbst.
2 Die ZPDK bezweckt die Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der Inneren Sicherheit und wahrt die regionalen Interessen gegenüber anderen Kantonen und dem Bund.
3 Im Rahmen dieses Konkordates ist sie das strategische Organ der Polizei-Zusammenarbeit der Zentralschweiz und zuständig für:
4 Die ZPDK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident selbstständig Entscheide fällen.
5 Beschlüsse gemäss Art. 36 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 Bst. d haben einstimmig zu erfolgen; ein Präsidialentscheid ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6 Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich, sofern kein Mitglied eine Sitzung verlangt.
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1 Die ZPDK ist im Zusammenhang mit Art. 6 Bst. b zuständig für:
Beschlüsse gemäss Bst. b – d können an eine Delegation gemäss Art. 9 Abs. 2 übertragen werden.
2 Die ZPDK ist weiter zuständig für:
3 Die ZPDK vermittelt bei Streitigkeiten über finanzielle Entschädigungen und Schadenersatzansprüche und unterbreitet den beteiligten Kantonen Vergleichsvorschläge. Scheitert die Vermittlung, findet das Verfahren gemäss Art. 45 statt.
1 Die Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Kantone bilden die Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK). Sie konstituiert sich selbst.
2 Die ZPKK ist im Rahmen dieses Konkordates das vorbereitende Organ der ZPDK und zuständig für:
3 Die ZPKK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
1 Die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden ist Depositar dieses Konkordates sowie aller auf dieses Konkordat gestützten Vereinbarungen.
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2 Die Kantone ratifizieren ihren Beitritt gegenüber dem Depositar. Er notifiziert den Kantonen die eingegangenen Beitrittserklärungen sowie das Inkrafttreten des Konkordates oder die darauf gestützten Vereinbarungen. 3 Der Depositar informiert den Bund gemäss Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung über das Konkordat sowie die darauf gestützten Vereinbarungen. 4 Er ist besorgt für die Archivierung der Akten der ZPDK und der ZPKK im Staatsarchiv Nidwalden.
1 Das Konkordat tritt, mit Ausnahme von Abschnitt II., in Kraft, sobald vier Kantone ihren Beitritt erklärt haben.⁵ 2 Abschnitt II. tritt in Kraft, sobald dem Konkordat alle sechs Zentralschweizer-Kantone beigetreten sind.⁶
1 Dieses Konkordat wird in die Rechtssammlungen der beigetretenen Kantone aufgenommen. 2 Kantone, die Vereinbarungen gestützt auf dieses Konkordat abgeschlossen haben, veröffentlichen diese gemäss ihrem Recht.
Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat ohne anderslautende Regelung weder geändert noch aufgehoben.
1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. 2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2018. Das Konkordat tritt ausser Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt. 3 Die Kündigung oder Beendigung bezieht sich ohne anderslautenden Beschluss nur auf das Konkordat. Auf das Konkordat gestützte Vereinbarungen bleiben mit dem Konkordat als Grundlage in Kraft.
1 Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen über die Änderung des Konkordates einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt. 2 Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt worden sind. 3 Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen auch für die auf das Konkordat gestützten Vereinbarungen, die vor der Änderung in Kraft getreten sind.
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Sobald Abschnitt II. dieses Konkordates in Kraft getreten ist, tritt das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978⁷ ausser Kraft.
Zur Beilegung von Streitigkeiten über dieses Konkordat oder auf dieses gestützte Vereinbarungen gilt das Verfahren gemäß Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 4. Juni 2005 (IRV).⁸
¹ GS 22-116. ² SR 101. ³ SR 741.03. ⁴ SRSZ 180.110.1. ⁵ 30. November 2010 (Abl 2010 2778). ⁶ Abschnitt II. ist am 13. Januar 2011 in Kraft getreten. Die Parlamente der Konkordatskantone haben ihren Beitritt wie folgt beschlossen: Luzern 18. November 2010, Uri 31. März 2010, Schwyz 15. September 2010, Obwalden 21. Mai 2010, Nidwalden 9. Juni 2010 und Zug 30. September 2010. ⁷ GS 17-297. ⁸ SRSZ 180.110.1.
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