541.320•Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe
541.320Gesetz09.12.1981
541.320
(Vom 9. Dezember 1981)²
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz),³
beschliesst:
Das Polizeidepartement ist zuständig für:
¹ Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht das Polizeikommando die Vorschriften der Sprengstoffgesetzgebung. ² Insbesondere ist es zuständig für:
SRSZ 1.1.2015
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Das kantonale Arbeitsinspektorat ist zuständig für:
Gesuche um Bewilligungen zum Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sind auf amtlichem Formular mindestens einen Monat vor Verkaufsbeginn der Bewilligungsinstanz einzureichen.
Gesuche um Erwerbsscheine für Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände sind auf amtlichem Formular dem Polizeikommando einzureichen. Dieses prüft, ob die Angaben glaubhaft sind und ob für eine zulässige und fachgerechte Verwendung Gewähr besteht.
¹ Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe und Bräuche sind einen Monat vor dem Anlass unter Angabe des Verwendungszweckes der Bewilligungsinstanz einzureichen. Diese holt die Stellungnahme des Gemeinderates ein. ² Für regelmässig wiederkehrende historische Anlässe und Bräuche kann eine generelle Bewilligung erteilt werden. ³ Der Gesuchsteller hat Gewähr für eine fachgerechte Verwendung des Schiesspulvers zu bieten sowie den Nachweis einer genügenden Unfallversicherung für alle Beteiligten und einer Haftpflichtversicherung für Drittschäden zu erbringen.
Die Gebühren für Bewilligungen und besondere Kontrollen werden im Rahmen von Art. 113 der Sprengstoffverordnung erhoben.
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¹ Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der Beschwerde an das zuständige Bundesamt. ² Gegen alle anderen Verfügungen, die auf Grund dieser Verordnung ergehen, ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege zulässig.
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.¹¹ ² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle ihr widersprechenden Vorschriften, insbesondere der Regierungsratsbeschluss Nr. 1229 vom 25. April 1962 betreffend das Abbrennen von Mörsern und Sprengpatronen bei bürgerlichen oder kirchlichen Festen,¹² ausser Kraft.
¹ GS 17-326 mit Änderungen vom 5. Februar 2002 (GS 20-207) und vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148f). ² Vom Bundesrat genehmigt am 12. Februar 1982. ³ SR 941.41. ⁴ Bst. a und c in der Fassung vom 5. Februar 2002. ⁵ Bst. a, b, d und e in der Fassung vom 5. Februar 2002. ⁶ Bst. a in der Fassung vom 5. Februar 2002. ⁷ Fassung vom 5. Februar 2002. ⁸ Fassung vom 5. Februar 2002. ⁹ Fassung vom 5. Februar 2002. ¹⁰ Abs. 1 in der Fassung vom 24. Oktober 2007. ¹¹ Änderungen vom 5. Februar 2002 sind am 15. Februar 2002 (Abl 2002 301) und vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697) in Kraft getreten. ¹² Veröffentlicht in den Abl 1962 375 und 388.
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