542.100•Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
542.100EGzBGSGesetz18.12.2019
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(Vom 18. Dezember 2019)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS)², das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK)³ und die Interkantonale Vereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV)⁴,
beschliesst:
Dieses Gesetz will die bundesrechtskonforme Verwendung der Reingewinne aus Geldspielen sicherstellen und den Gefahren von Gross- und Kleinspielen Rechnung tragen.
¹ Als Spezialfonds im Sinne von Art. 44 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom 20. November 2013 (FHG)⁵ bestehen:
² Der Regierungsrat ist ermächtigt, die beiden Fonds entsprechend ihrer Zweckbindung in Unterkategorien aufzuteilen.
Der Regierungsrat ernennt die Fachperson oder Fachstelle gemäß Art. 81 Abs. 3 BGS.
Im Kanton Schwyz sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Grossspiele zulässig.
SRSZ 1.2.2021
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1 Der Regierungsrat ist zuständig, Beiträge aus dem Lotteriefonds und dem Spiel-suchtpräventionsfonds auszurichten, soweit er diese Aufgabe nicht einem Departement oder Amt delegiert hat. 2 Die Verwaltung der beiden Fonds obliegt dem vom Regierungsrat bezeichneten Departement oder Amt. 3 Die Finanzkontrolle übt die Aufsicht über die Mittelverteilung und -verwendung aus.
1 Aus dem Lotteriefonds können Beiträge an Projekte mit wohltätigen, gemeinnützigen, kulturellen oder sportlichen Zwecken ausgerichtet werden, für deren Unterstützung keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
2 Insbesondere können unterstützt werden:
1 Beiträge können für folgende Projekte verwendet werden:
2 Der Nutzen eines Projekts muss einen direkten Bezug zum Kanton haben oder an Personen aus dem Kanton gerichtet sein.
1 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge aus dem Lotterie- und dem Spielsuchtpräventionsfonds fest und regelt das Verfahren. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Beiträgen. 3 Mit der Ausrichtung eines Beitrags kann dessen Empfänger verpflichtet werden, dem zuständigen Departement oder Amt über die Verwendung und Wirkung des Beitrags Bericht zu erstatten.
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3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Gewährung eines transparenten und einwandfreien Geschäfts- und Spielbetriebs. 4 Ein Veranstalter hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde jederzeit zweckdienliche Auskunft zu erteilen und hat ihr Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gewähren.
d) Abgaben
1 Für die Durchführung werden von der Aufsichts- und Vollzugsbehörde Abgaben erhoben, wenn die Einsatz- oder die Lossumme Fr. 5000.-- übersteigt. 2 Die Abgabe beträgt 5% der Einsatz- oder der Lossumme.
Für die Bewilligungen von Kleinspielen und für den Erlass von Verfügungen erhebt die zuständige Aufsichts- und Vollzugsbehörde Gebühren nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975⁶.
1 Im Zusammenhang mit Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann bei festgestellten Verstößen dem Veranstalter jeglicher Arten von Kleinspielen die Bewilligung während einem bis fünf Jahren verweigern respektive weitere Spiele während einem bis fünf Jahren verbieten. In leichten Fällen kann eine Verwarnung verfügt werden.
Hängige Gesuche werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht beurteilt.
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Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben:
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁹
¹ GS 25-71. ² SR 935.51. ³ SRSZ 542.210.1. ⁴ SRSZ 542.220.1. ⁵ SRSZ 144.110. ⁶ SRSZ 173.111. ⁷ GS 19-301. ⁸ GS 17-251. ⁹ 1. Januar 2021 (Abl 2020 2836).
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