542.111•Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV)
542.111Gesetz10.11.2020
542.111
(Vom 10. November 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 18. Dezember 2019 (EGzBGS)²,
beschliesst:
Das Finanzdepartement verwaltet den Spielsuchtpräventions- und den Lotteriefonds und richtet Beiträge nach der Zusicherung des zuständigen Organs aus.
¹ Als Unterkategorien des Lotteriefonds bestehen:
² Die Mittel des Sportfonds sind zur Sportförderung gemäß dem kantonalen Sportförderkonzept zu verwenden.
³ Die Mittel des Kulturförderfonds sind zur Förderung des zeitgenössischen künstlerischen Schaffens und der kulturellen Bestrebungen zu verwenden.
¹ Der Regierungsrat beschliesst jährlich über die Zuweisung von Mitteln des Lotteriefonds an die Unterkategorien und über die Mittel für die weiteren Bereiche gemäß § 6 EGzBGS. Er orientiert sich dabei am Bedarf und Fondsbestand.
² Er kann zugewiesene Mittel während des Jahres erhöhen.
³ In die Unterkategorien können zusätzliche Mittel wie freiwillige Zuwendungen, Zinserträge oder weitere Erträge fließen.
³ 1. Zusammensetzung
¹ Der Vorsteher des Bildungsdepartements präsidiert die Sportfonds- und die Kulturkommission von Amtes wegen.
SRSZ 1.2.2026
2 Die weiteren Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt:
3 Die Kommissionen konstituieren sich im Übrigen selbst und erlassen für ihre Tätigkeit ein Reglement, welches dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen ist.
1 Die Sportfondskommission prüft und sichert Beiträge aus dem Sportfonds zu.
2 Das Amt für Volksschulen und Sport:
b) Kulturkommission
1 Die Kulturkommission prüft und sichert Beiträge aus dem Kulturförderfonds zu.
2 Das Amt für Kultur:
C. Zuständigkeiten
1 Gesuche an den Lotteriefonds werden durch die folgenden Stellen geprüft:
2 Gesuche an den Spielsuchtpräventionsfonds werden vom Amt für Gesundheit und Soziales geprüft.
a) Sport- und Kulturförderung
1 Beiträge über Fr. 50 000.-- und Auszeichnungen in der Kulturförderung sichert der Regierungsrat auf Antrag der prüfenden Stelle zu. 2 Beiträge bis und mit Fr. 50 000.-- sichert die zuständige Kommission zu.
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3 Die zuständige Kommission kann die Zusicherungskompetenz für Beiträge bis höchstens Fr. 15 000.-- dem Kommissionspräsidenten oder der Geschäftsstelle übertragen.
1 Beiträge über Fr. 25 000.-- sichert der Regierungsrat auf Antrag der prüfenden Stelle zu. 2 Beiträge bis und mit Fr. 25 000.-- sichert das Bildungsdepartement zu. 3 Das Bildungsdepartement kann die Zusicherungskompetenz für Beiträge an operative Kleingeschäfte bis höchstens Fr. 15 000.-- dem Amt für Kultur übertragen.
1 Beiträge über Fr. 25 000.-- sichert der Regierungsrat auf Antrag der prüfenden Stelle zu.
2 Beiträge bis und mit Fr. 25 000.-- sichert zu:
1 Beiträge über Fr. 25 000.-- sichert der Regierungsrat auf Antrag der prüfenden Stelle zu. 2 Beiträge bis und mit Fr. 25 000.-- sichert das Departement des Innern zu.
1 Das Amt für Gesundheit und Soziales ist die Fachstelle gemäß § 3 EGzBGS. 2 Es kann eine externe Fachperson mit dieser Aufgabe betrauen.
D. Verfahren und Kriterien der Beitragsgewährung
a) Grundsätze
1 Beiträge können ausgerichtet werden an Personen, Organisationen, Projekte, Veranstaltungen oder Vorhaben:
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2 Es werden in der Regel Gesuche berücksichtigt, mit denen eine nachhaltige, gesellschaftsrelevante oder impulssetzende Wirkung verfolgt wird. 3 Die prüfende Stelle kann in ihrem Bereich weitere Kriterien zur Beitragsgewährung definieren.
b) Ausschluss von Beiträgen
Die Ausrichtung von Beiträgen ist ausgeschlossen für:
c) Beitragsgewährung
1 Die Beitragsgewährung wird in der Regel von angemessenen Eigenleistungen des Gesuchstellers abhängig gemacht. 2 Sie richtet sich nach den verfügbaren Mitteln. 3 Die Beiträge werden gebührenfrei und ohne Rückzahlungspflicht gewährt.
d) Vergabepraxis
1 Die prüfende Stelle sorgt für eine einheitliche und unabhängige Prüfungs- und Vergabepraxis. 2 Mehrjährige oder wiederkehrende Beiträge können ausgerichtet werden, sofern eine periodische Überprüfung gewährleistet ist. 3 Mehrkosten werden nachträglich nicht berücksichtigt, mit Ausnahme im Bereich Archäologie.
e) Ausrichtung von Beiträgen
1 Die Ausrichtung von Beiträgen setzt die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, hinreichende Fondsmittel, eine plausible Finanzierung des Projekts und einen Beschluss der zusicherungskompetenten Stelle voraus. 2 Sie kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden und in Raten erfolgen.
Bei der Zusicherung der Beiträge aus dem Spielsuchtpräventionsfonds sind der Wirkungsgrad der vorgeschlagenen Massnahmen, die vorgesehenen Kosten und die vorhandenen Fondsmittel zu berücksichtigen.
E. Kontrolle, Aufsicht, Sanktionen
1 Die gesuchprüfende Stelle kontrolliert die Verwendung der Fondsmittel angemessen. 2 Die Beitragsempfänger sind zur Mitwirkung verpflichtet.
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1 Die Finanzkontrolle prüft jährliche die ordnungsgemässe Mittelverwendung. 2 Die gesuchprüfende Stelle unterbreitet ihren jährlichen Bericht dem Finanzdepartement. 3 Das Finanzdepartement erstattet dem Regierungsrat, unter Einbezug des Prüfergebnisses der Finanzkontrolle, jährlich Bericht über die Verwendung der Lotterie- und Spielsuchtpräventionsfondsmittel. 4 Es legt die Mittelverwendung in geeigneter Form gemäss Art. 128 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS)¹¹ offen.
1 Werden Auflagen oder Bedingungen verletzt oder Beiträge zweckentfremdet, ist der ausgerichtete Betrag samt Zinsen dem betreffenden Fonds zurückzuerstatten. 2 Das für die Beitragszusicherung zuständige Organ verfügt die Rückerstattung.
Wer im Beitragsverfahren seiner Wahrheitspflicht nicht nachkommt, Auflagen oder Bedingungen verletzt oder Beiträge zweckentfremdet, kann von der prüfenden Stelle bis zu drei Jahren von der Gewährung von Beiträgen aus dem Fonds ausgeschlossen werden.
Das Amt für Arbeit ist die Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss § 10 Abs. 1 EGzBGS.
a) Meldepflichtverfahren
1 Vier Wochen vor dem Anlass hat die meldepflichtige Person dem Amt für Arbeit ein amtliches Formular mit folgenden Angaben einzureichen:
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2 Das Amt für Arbeit kann weitere zweckdienliche Auskünfte verlangen.
1 Veranstalter, welche dem Bewilligungsverfahren unterstehen, haben der Bewilligungsbehörde neben den Angaben gemäss § 25 die schriftliche Vereinbarung über die Entschädigung mit dem externen Organisator oder Lottier beizubringen. 2 Die Entschädigungen der externen Organisatoren oder Lottiers gelten als Durchführungskosten gemäss Art. 34 Abs. 2 BGS und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mittel stehen.
1 Innert 14 Tagen nach Abschluss der Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass hat der Veranstalter der Vollzugsbehörde eine vollständige Abrechnung einzureichen.
2 Die Abrechnung hat detailliert aufzuzeigen und zu belegen:
1 Die Lospreise dürfen folgende Kaufpreise nicht übersteigen:
2 Die Kaufpreise für Dauerkarten sowie die Anzahl der dafür spielberechtigten Durchgänge sind an der Kasse deutlich anzuschreiben.
3 Jeder Verkauf ist mit einem von der Vollzugsbehörde abgegebenen Beleg gegenüber dem Käufer und der Vollzugsbehörde zu quittieren.
1 Geldgewinne und Pauschalangebote sind verboten. 2 Ist es dem Veranstalter mangels Beteiligung nicht möglich, die ausgeschriebenen Gewinne herauszugeben, so darf die Kleinlotterie ausschliesslich vor Beginn der Veranstaltung abgebrochen werden. Den Käufern von Losen und Karten ist der Einsatz vollumfänglich zurückzuerstatten.
1 Der Veranstalter hat der Aufsichtsbehörde vor, während und nach der Veranstaltung Einsicht in sämtliche Kontrollunterlagen zu gewähren.
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2 Bei Widerhandlungen gegen die bundes- oder kantonalrechtlichen Bestimmungen zum Geldspiel oder bei Nichtbefolgen von Weisungen der Aufsichts- und Vollzugsbehörde, kann die Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass insbesondere unterbrochen oder abgebrochen werden. Diesfalls sind sämtliche eingenommenen Einsätze umgehend zurückzuerstatten.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über den Fonds zur Förderung der Kultur vom 25. Juni 1996¹² aufgehoben.
Die Verordnung über die Förderung des Sports vom 18. Dezember 2018 (SFV)¹³ wird wie folgt geändert:
Erlasstitel Verordnung über den Sport (Sportverordnung)
Ingress Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz über die die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011¹⁴, beschliesst:
¹ Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Sportförderkonzept. ² Dieses umschreibt die Sportförderung in den Bereichen Breitensport, Leistungssport und Sportinfrastruktur.
¹ Der Erziehungsrat erlässt im Schulbereich die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Förderung von Sport und Bewegung erforderlichen Weisungen. ² Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über den Bewegungs- und Sportunterricht in der Schule.
a) Kommission
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1 Der Regierungsrat wählt eine «Jugend+Sport»-Kommission mit höchstens elf Mitgliedern, in der interessierte Verbände und Institutionen vertreten sind und die beratend tätig ist. 2 Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über den Geschäftsgang und den Aufgabenbereich der «Jugend+Sport»-Kommission.
Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über das Programm «Jugend+Sport».
1 Die Durchführung des Programms „Jugend+Sport“ sowie die Leitung der „Jugend+Sport“-Kommission obliegen dem Amt für Volksschulen und Sport. 2 Lagerung, Wartung und Versand des „Jugend+Sport“-Materials besorgt die Retablierungsstelle des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz. Sie kontrolliert auch den Rückschub.
§§ 6 bis 16 werden aufgehoben.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.¹⁵ 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ GS 26-26 mit Änderungen vom 20. August 2024 (DSV, GS 27-43a) und vom 10. Dezember 2025 (GS 27-85). ² SRSZ 542.100. ³ Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 10. Dezember 2025. ⁴ Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 20. August 2024. ⁵ Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2025. ⁶ Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2025. ⁷ Aufgehoben am 20. August 2024. ⁸ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2025. ⁹ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2025. ¹⁰ Abs. 3 in der Fassung vom 20. August 2024. ¹¹ SR 935.51. ¹² GS 19-143. ¹³ SRSZ 681.211. ¹⁴ SR 415.0. ¹⁵ Abl 2020 2843; Änderungen vom 20. August 2024 am 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2084) und vom 10. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3174) in Kraft getreten.
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