571.110•Gesundheitsgesetz
571.110GesGGesetz16.10.2002
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(Vom 16. Oktober 2002)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
¹ Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen. ² Es bezweckt unter Beachtung der Selbstverantwortung jeder Person die Erhaltung und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung. ³ Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantonaler und kantonaler Erlasse, insbesondere die Bestimmungen über das Spitalwesen und die Spitex.
¹ Kanton, Bezirke und Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organisationen und Privatpersonen zusammen. ² Der Kanton pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.
Kanton, Bezirke und Gemeinden können Dienstleistungen, die nach diesem Gesetz anzubieten sind, vertraglich anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privatpersonen übertragen.
² 1. Regierungsrat
a) Aufsichts- und Regelungskompetenz
¹ Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Gesundheitswesen aus. ² Er kann insbesondere nähere Bestimmungen erlassen über:
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³ Er kann Weisungen und Richtlinien erlassen.
b) Abschluss von Verträgen
¹ Der Regierungsrat ist ermächtigt, Verträge über gemeinsame Massnahmen der Gesundheitsförderung, die Zusammenarbeit oder gemeinsame Führung ambulanter Dienste und die Ausbildung zu Berufen der Gesundheits- und Krankenpflege abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen. ² Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
¹ Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen wahr.
² Das zuständige Amt vollzieht die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
³ Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
¹ Die Bezirksärztinnen und die Bezirksärzte sowie ihre Stellvertreter werden vom Bezirksrat gewählt. Fachtechnisch unterstehen sie der vom Regierungsrat bezeichneten Stelle.
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2 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte erfüllen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben, insbesondere:
3 Das zuständige Amt kann den Bezirksärztinnen und den Bezirksärzten weitere Aufgaben übertragen.
1 Dem Gemeinderat obliegt namentlich die Sorge für die Orts- und Wohnhygiene im Einvernehmen mit der Bezirksärztin oder dem Bezirksarzt. 2 Er trifft Massnahmen gegen gesundheitsschädliche Immissionen, soweit nicht eine andere Behörde oder Amtsstelle zuständig ist.
12 1. Grundsatz
1 Der Kanton koordiniert die Massnahmen der Gesundheitsförderung und der Krankenpflege. Er kann diese Aufgabe für einzelne Bereiche Dritten übertragen. 2 Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die im Gesundheitswesen tätigen Organisationen und Personen fördern gemeinsam eine gesunde Lebensweise und bekämpfen die Suchtgefahren. 3 Im Sinne der Vorsorge ist insbesondere auf allen Schulstufen eine angemessene Gesundheitserziehung zu vermitteln.
13 2. Schutz vor Passivrauchen
1 Für den Schutz vor Passivrauchen gelten die Mindestbestimmungen des Bundesrechts. 2 Die für die Gastgewerbebewilligung zuständige Behörde entscheidet auf Gesuch hin über die Einrichtung von Raucherräumen und die Führung eines Restaurationsbetriebes als Raucherlokal. 3 Im Übrigen vollziehen die Gemeinden die Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen. Das zuständige Departement kann Weisungen erlassen.
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3 Der Betreiber des kantonalen Krebsregisters ist berechtigt, die zu diesem Zweck erhobenen Personendaten mit den Personendaten des Einwohnerregisters abzugleichen. Der Datenabgleich kann im Abrufverfahren gemäß § 21a des Gesetzes über das Einwohnermeldewesen vom 17. Dezember 2008¹⁸ erfolgen.
Sanitätsdienstliches Ersteinsatzelement
Die Gemeinden unterhalten sanitätsdienstliche Ersteinsatzelemente zur Bewältigung von Ereignissen mit einer größeren Zahl verletzter Personen.
Sie können sich zu diesem Zweck mit anderen Gemeinden oder den Bezirken zusammenschliessen.
Sie finanzieren und koordinieren die entsprechenden Mittel.
¹⁹ 2. Spitex und Entlastungsdienst
²⁰ 3. Ambulante medizinische Versorgung
Jede Gemeinde kann Massnahmen zur Sicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung unterstützen.
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21 4. Mütter- und Väterberatung
1 Die Gemeinden sorgen für eine fachgerechte Mütter- und Väterberatung. 2 Jede Gemeinde ist verpflichtet, dieses Angebot sicherzustellen und zu finanzieren, soweit die Aufwendungen nicht durch gesetzliche Verpflichtungen Dritter gedeckt werden.
22 5. Bestattungs- und Friedhofwesen
1 Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Gemeinden.
2 Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Art der Friedhöfe, deren Bewilligungsvoraussetzungen und die gesundheitspolizeilichen Anforderungen, die Graböffnungen und das Vorgehen bei Todesfällen. Er bestimmt, welche Anforderungen die kirchlichen und privaten Friedhöfe erfüllen müssen.
3 Die Stimmberechtigten erlassen für den öffentlichen Friedhof ein Reglement. Darin sind mindestens zu regeln:
1 Eine Bewilligung des zuständigen Amtes benötigt:
2 Der Regierungsrat bestimmt die einzelnen bewilligungspflichtigen Berufe und umschreibt das zulässige Tätigkeitsgebiet.
3 Er kann unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials weitere bewilligungspflichtige Berufe bestimmen und deren zulässiges Tätigkeitsgebiet umschreiben.
1 Den bewilligungspflichtigen Berufen sind grundsätzlich vorbehalten:
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2 Der Regierungsrat kann weitere Tätigkeiten den bewilligungspflichtigen Berufen vorbehalten, wenn dies im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
24 3. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Keiner Bewilligung bedürfen:
Alle nicht den bewilligungspflichtigen Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen im ganzen Kantonsgebiet frei ausgeübt werden.
26 5. Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Fachperson:
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet werden.
3 Der Regierungsrat regelt das Bewilligungsverfahren.
27 6. Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt:
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2 Ausgenommen im Todesfall ist das Erlöschen der Bewilligung im Amtsblatt zu veröffentlichen.
1 Die Bewilligung kann durch das zuständige Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ganz oder teilweise entzogen werden:
2 Vorbehalten bleiben ein durch den Richter ausgesprochenes Berufsverbot gemäß dem Schweizerischen Strafgesetzbuch²⁸ und die übrigen Verwaltungsmassnahmen.
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich und grundsätzlich unmittelbar an der Patientin oder am Patienten auszuüben. 2 Sie können einzelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung delegieren, wenn diese dafür hinreichend qualifiziert sind und die erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen.
²⁹ 2. Stellvertretung
1 Die Fachperson kann sich durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die über einen gleichwertigen anerkannten Abschluss verfügt. 2 Eine Stellvertretung ist vor deren Beginn dem zuständigen Amt zu melden.
³⁰ 1. Sorgfalts- und Beistandspflicht
1 Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, hat bei seiner Tätigkeit alle Sorgfalt anzuwenden. 2 Die Fachpersonen haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten zu erbringen. 3 Sie sind verpflichtet, in dringenden Fällen sowie bei schweren Unglücksfällen und Katastrophen Hilfe zu leisten.
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1 Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, hat die für seinen Beruf notwendigen Aufzeichnungen zu machen. 2 Die Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, als sie für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten von Interesse sind, mindestens aber während zehn Jahren. Der Regierungsrat kann für bestimmte Tätigkeiten längere Aufbewahrungsfristen vorsehen, wenn dies im Interesse der Patientinnen und Patienten liegt. 3 Wird eine selbstständige Praxistätigkeit aufgegeben, so ist für eine sichere Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu sorgen, sofern diese nicht mit Einverständnis der Patientinnen oder Patienten der Nachfolgerin oder dem Nachfolger übergeben werden können.
1 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung sowie ihre Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund ihres Berufes anvertraut oder durch eigene Wahrnehmungen bekannt geworden sind. 2 Von der Patientin oder dem Patienten selbst oder durch gesetzliche Vorschrift können sie aus der Pflicht zur Verschwiegenheit entlassen werden; zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen kann das Berufsgeheimnis auch durch das zuständige Amt aufgehoben werden.
1 Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, ist verpflichtet, aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Polizeiorganen zu melden.
2 Ohne Rücksicht auf das Berufsgeheimnis sind Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung berechtigt, den Polizeiorganen Wahrnehmungen zu melden:
1 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, sich an einem Notfalldienst zu beteiligen.
2 Sie sorgen für eine zweckmäßige Organisation dieses Dienstes und erarbeiten ein Reglement, das den allgemeinen und spezialärztlichen Notfalldienst sicherstellt.
3 Das zuständige Amt:
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1 Notfalldienstpflichtige, die aus wichtigem Grund vom Notfalldienst dispensiert sind, haben eine Ersatzabgabe zu entrichten. 2 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Deckung der Kosten der Organisation und Durchführung des Notfalldienstes zu verwenden.
b) Höhe
1 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt maximal Fr. 8000.-- pro Jahr.
2 Der Regierungsrat kann auf Antrag der für den Notfalldienst zuständigen Organisation oder nach deren Anhörung von Amtes wegen die Höhe der Ersatzabgabe:
3 Auf Gesuch der abgabepflichtigen Person kann die für den Notfalldienst zuständige Organisation die Ersatzabgabe rückwirkend verhältnismäßig reduzieren, sofern sie aus allen medizinalberuflichen Tätigkeiten im Kanton Schwyz ein AHV-pflichtiges Einkommen von weniger als Fr. 100 000.-- pro Jahr erzielt. Die Ersatzabgabe beträgt jedoch mindestens Fr. 1000.--. Die Einzelheiten regelt das Notfalldienstreglement.
Die Abgabe von Arzneimitteln ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nur den Apothekerinnen und Apothekern gestattet.
1 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung dürfen Arzneimittel zur unmittelbaren Anwendung am Patienten während der Konsultation, in Notfällen, bei Hausbesuchen und zur Sicherstellung der Erstversorgung abgeben. 2 Zudem ist ihnen die Führung einer Patientenapotheke unter eigener Verantwortung gestattet (Selbstdispensation). Die Patientinnen und Patienten sind in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass sie frei sind, wo sie die ärztlich verordneten Arzneimittel beziehen wollen. 3 Der Handverkauf an Dritte ist verboten, ausgenommen in Notfällen, wenn eine angemessene Versorgung durch eine öffentliche Apotheke nicht sichergestellt ist.
1 Drogistinnen und Drogisten sowie Fachpersonen mit einem Diplom einer eidgenössischen Ausbildung in einem Bereich der Komplementärmedizin mit einer Berufsausübungsbewilligung ist die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen ihrer Abgabekompetenz erlaubt.
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2 Den übrigen Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung ist nur die unmittelbare Anwendung der für die Behandlung notwendigen Arzneimittel erlaubt. 3 Spitäler und Heime dürfen für ihre Patientinnen und Patienten eine Spital- bzw. Heimapotheke führen.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und ausnahmsweise durch Apothekerinnen und Apotheker verordnet werden.
1 Als medizinische Organisationen und Einrichtungen gelten die Leistungserbringer gemäss der Gesetzgebung über die Krankenversicherung. 2 Der Regierungsrat kann weitere Organisationen und Einrichtungen zulassen, sofern eine Regelung aus Gründen der Qualitätssicherung für den Gesundheitsschutz erforderlich ist.
1 Die Zulassung setzt voraus, dass diese Institutionen den angebotenen Leistungen entsprechend eingerichtet sind und über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügen. 2 Gegenüber dem zuständigen Amt ist die Inhaberin oder der Inhaber einer kantonalen Bewilligung als gesamtverantwortliche Person zu bezeichnen. 3 Die Bestimmungen über das Erlöschen einer Bewilligung gelten sinngemäss.
37 1. Behandlungsgrundsätze
1 Jeder Person ist die ihrem Krankheitszustand entsprechende Behandlung zu gewähren. Sie hat Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit und Würde. 2 Die Behandlung hat sich nach den anerkannten Berufsgrundsätzen, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu richten. 3 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf eine angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und -pflege.
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1 Sämtliche medizinischen und pflegerischen Massnahmen bedürfen der Zustimmung der Patientin oder des Patienten. 2 Die Vertretung von urteilsunfähigen Personen bei medizinischen Massnahmen richtet sich nach Art. 377 ff. ZGB. 3 Für den Gegenstand, die Errichtung und die Wirkungen von Patientenverfügungen gelten die Bestimmungen von Art. 370 ff. ZGB.
b) Ausnahme
1 Zwangsmassnahmen wie physischer Zwang, Fixation, Isolation und Zwangsmedikation dürfen nur angeordnet werden, um eine unmittelbare schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Patientin, des Patienten oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende akute Störung des Zusammenlebens zu beseitigen. 2 Die Anordnung von Zwangsmassnahmen ist Ärztinnen und Ärzten vorbehalten; ausnahmsweise dürfen Fixation oder Isolation auch durch die für den Pflegedienst verantwortliche Person angeordnet werden. 3 Zwangsmassnahmen dürfen solange angewandt werden, als die Notsituation andauert oder deren Wiedereintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Sie sind in der Krankengeschichte detailliert festzuhalten. 4 Für Zwangsmassnahmen gegenüber Personen, die fürsorgerisch untergebracht worden sind, gelten Art. 433 ff. ZGB.
c) Rechtsschutz
1 Gegen die Anordnung einer Zwangsmassnahme kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Diese ist spätestens zehn Tage nach Beendigung der Zwangsmassnahme einzureichen. 2 Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
1 Die Patientin oder der Patient ist situationsgerecht über den Gesundheitszustand, die Behandlungsmöglichkeiten, die damit verbundenen Vor- und Nachteile sowie die Risiken und Kostenfolgen in geeigneter und verständlicher Weise aufzuklären. 2 Dritten darf Auskunft nur mit Einverständnis der Patientin oder des Patienten erteilt werden. Bei einer schweren Erkrankung wird das Einverständnis der gesetzlichen Vertretung, der nächsten Angehörigen und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners vermutet. 3 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Auskunftspflichten.
1 Die Patientin oder der Patient kann Einsicht in die Krankengeschichte und die dazu gehörenden Unterlagen nehmen oder Kopien davon verlangen.
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2 Dieses Recht steht bei minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen auch der gesetzlichen Vertretung zu, soweit urteilsfähige Patientinnen oder Patienten dem nicht widersprechen. Ebenso steht dieses Recht der mit einem Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfügung beauftragten Person zu. 3 Nicht dem Einsichtsrecht unterliegen persönliche Notizen der behandelnden Personen sowie Angaben, die diesen von aussenstehenden Dritten anvertraut worden sind und die unter dem Schutz des Berufs- oder Amtsgeheimnisses stehen.
1 Der Patientin oder dem Patienten obliegt die zumutbare Mitwirkung und Unterstützung im Rahmen der erforderlichen Behandlung. 2 Sie haben Auskünfte über ihre Person und ihre Umgebung zu erteilen, soweit dies für die Behandlung und Administration erforderlich ist.
41 6. Datenaustausch
1 Zur Bekämpfung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepten dürfen die Kantonsapothekerin und der Kantonsapotheker sowie die Kantonsärztin und der Kantonsarzt mit den Apothekerinnen und Apothekern sowie den Ärztinnen und Ärzten Informationen über Personen, die Betäubungsmittel oder Heilmittel beziehen, austauschen. 2 Der Datenaustausch darf besonders schützenswerte Personendaten umfassen und kann auch im Abrufverfahren erfolgen. 3 Der Regierungsrat regelt den Umfang des Datenaustausches, den Kreis der empfangs- oder zugriffsberechtigten Personen sowie die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten.
1 Die Patientinnen und Patienten haben im Rahmen der Hausordnung die Anordnungen des Personals zu befolgen und es bei der Behandlung und Pflege zu unterstützen. 2 Sie haben auf Mitpatientinnen und Mitpatienten Rücksicht zu nehmen und die Hausordnung zu beachten. 3 Sie haben das Recht, im Rahmen der Hausordnung und soweit es der Gesundheitszustand zulässt, Besuche zu empfangen.
42 2. Beschränkungen
1 Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und ähnliche Massnahmen sind gegen den Willen der Patientin oder des Patienten nur bei einer unmittelbaren und ernsthaften Selbst- oder Drittgefährdung zulässig.
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2 Die Massnahmen sind so kurz wie möglich zu halten und in der Krankengeschichte detailliert festzuhalten. 3 Für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bei Aufenthalten in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen gelten Art. 383 ff. ZGB.
1 Patientinnen oder Patienten dürfen gegen ihren Willen nur zurückbehalten werden, wenn besondere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. 2 Besteht eine Patientin oder ein Patient gegen den ärztlichen Rat auf Entlassung, kann eine schriftliche Bestätigung verlangt werden.
43 4. Obduktion
1 Eine Obduktion darf vorgenommen werden, sofern die Zustimmung der Verstorbenen oder des Verstorbenen vorliegt oder an deren Stelle nächste Angehörige, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner zustimmen. 2 Vorbehalten bleibt die Obduktion nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und aus wichtigen Gründen, namentlich bei schweren Unglücksfällen und beim Verdacht auf übertragbare Krankheiten.
1 Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.⁴⁴ 2 Abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
45 2. Verwaltungsmassnahmen
1 Das zuständige Amt kann alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes sowie der Ausführungserlasse erforderlich sind, und dafür polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
2 Insbesondere kann es:
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3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.46
47 3. Inspektionen
1 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann jederzeit und ohne Voranmeldung bei Personen und Institutionen, welche eine Heiltätigkeit anbieten oder ausüben, Inspektionen der Praxis- und Betriebsräumlichkeiten durchführen oder durchführen lassen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Stellen nach besonderen Vorschriften. 2 Den Inspektoren ist Zugang zu allen Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen herauszugeben.
Für die Behandlung von Gesuchen und den Erlass von Verfügungen werden Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz48 erhoben.
a) Besetzung und Beschlussfähigkeit
1 Kantonales Schiedsgericht ist das Verwaltungsgericht. 2 Es wird ergänzt mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Versicherer und Leistungserbringer. 3 Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn neben den Vertretern der Beteiligten mindestens drei Richterinnen oder Richter mitwirken.
1 Der Regierungsrat wählt auf die Dauer von vier Jahren als Vertreter der Beteiligten je eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie ein Ersatzmitglied der Versicherer und der Hauptgruppen der Leistungserbringer. 2 Kann infolge Ausstands von Vertretern nach Abs. 1 das Gericht nicht ordentlich besetzt werden, ergänzt es das Verwaltungsgericht durch ausserordentliche Mitglieder. 3 Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts in ihr Amt eingewiesen und vereidigt.
Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist, nach den Bestimmungen für die verwaltungsgerichtliche Klage gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und nach den Bestimmungen des Justizgesetzes.
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50 1. Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft:
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren.
4 Dem zuständigen Amt sind mitzuteilen:
52 2. Übergangsbestimmungen
1 Vor Inkrafttreten dieses Erlasses erteilte Bewilligungen zur selbstständigen Berufsausübung bleiben in Kraft, sofern die Tätigkeit gemäss diesem Erlass und den Ausführungserlassen bewilligungspflichtig ist. Der Inhalt der Bewilligung richtet sich nach den neuen Bestimmungen. 2 Ist eine Tätigkeit nach diesem Erlass nicht mehr bewilligungspflichtig, so erlischt die auf Grund des früheren Rechts ausgestellte Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses. 3 Wer bisher eine Tätigkeit ausgeübt hat, die neu bewilligungspflichtig ist, hat innerhalb von zwölf Monaten seit Inkrafttreten dieses Erlasses ein Bewilligungsgesuch einzureichen, ansonsten die weitere Ausübung dieser Tätigkeit untersagt ist. 4 Das zuständige Amt kann Personen, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses einen neu der Bewilligungspflicht unterstellten Beruf während mindestens drei Jahren selbstständig ausgeübt haben, bei genügender Qualifikation die Bewilligung zur Berufsausübung erteilen, auch wenn die von diesem Erlass und den Ausführungserlassen geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973⁵⁵
Abs. 3
Der Regierungsrat ist befugt, Vereinbarungen über den Besuch von Schulen und Heimen, über die Weiter- und Fortbildung der Lehrer, über gemeinsame Lehrmittel und weitere dem Vollzug dieser Verordnung dienende Massnahmen abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
b) Verordnung über die Berufsbildung und Berufsberatung vom 19. Mai 1983⁵⁶
Abs. 3
Er kann im Rahmen dieser Verordnung Vereinbarungen abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
Für die Schulung in Berufen, die nicht in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b BBG aufgeführt sind, kann der Regierungsrat mit Schulträgern Vereinbarungen über den Schulbesuch durch Schüler aus dem Kanton Schwyz treffen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
Abs. 2
In den übrigen Fällen, insbesondere für die Ausbildung zum vom Bund, vom Schweizerischen Roten Kreuz oder vom Kanton geregelten Berufen der Gesundheits- und Krankenpflege, leistet der Kanton die Beiträge.
Abs. 3 (neu)
Dazu kann der Regierungsrat Vereinbarungen abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
c) Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 1973⁵⁷
Abs. 4
Der Regierungsrat kann mit Dritten Vereinbarungen, welche Kantonseinwohnern den Besuch von Mittelschulen ermöglichen oder erleichtern, abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
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d) Gesetz über die Landwirtschaft vom 5. Februar 1976⁵⁸
Abs. 2 und 3 (neu)
² Er kann hiezu eigene Schulen führen.
³ Der Regierungsrat kann mit Dritten hierüber auch Vereinbarungen abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
e) Verordnung über das landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungswesen vom 18. Oktober 1978⁵⁹
Abs. 3 (neu)
Er kann dazu Vereinbarungen mit Dritten abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
f Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21. Oktober 1998⁶⁰
Abs. 3 Ziff. 5
¹ Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben:
a) die Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Schwyz vom 9. September 1971;⁶¹
b) die Verordnung über die schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten zwischen Krankenkassen einerseits und Ärzten, Apothekern, Chiropraktoren, Hebammen, medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien oder Heilanstalten anderseits vom 7. April 1965;⁶²
c) § 14 der Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom 6. Juni 1974.⁶³
² Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Heilmittel alle mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehenden Erlasse und Bestimmungen des kantonalen Rechts aufzuheben.
⁶⁴ 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁶⁵
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1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 20-364 mit Änderungen vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21-611), vom 18. November 2009 (JV, GS 22-82aj sowie GS 22-80), vom 20. Mai 2010 (KRB Neuordnung Pflegefinanzierung, GS 22-102c), vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23-14j), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 19. November 2014 (Spitalgesetz, GS 24-21a), vom 25. Juni 2015 (GS 24-46), vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10k), vom 14. November 2018 (GS 25-43) und vom 14. Dezember 2022 (GS 26-98).
2 Abs. 2 Bst. b und g (neu) in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 2 Bst. h bis j neu eingefügt am 25. Juni 2015; Abs. 2 Bst. j in der Fassung vom und Abs. 2 Bst. k neu eingefügt am 14. November 2018.
3 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000, SR 812.21; Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, SR 812.121.
4 Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 2004, SR 810.21.
5 Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom 30. September 2011, SR 810.30.
6 Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 18. Dezember 1970, SR 818.101.
7 Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) vom 19. Juni 2015, SR 816.1.
8 Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRG) vom 18. März 2016, SR 818.33.
9 Abs. 4 aufgehoben am 18. November 2009.
10 Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 25. Juni 2015.
11 Haupttitel in der Fassung vom 25. Juni 2015.
12 Überschrift in der Fassung vom 18. November 2009.
13 Neu eingefügt am 18. November 2009.
14 Abs. 3 neu eingefügt am 25. Juni 2015.
15 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
16 Neu eingefügt am 19. November 2014.
17 Neu eingefügt am 14. November 2018.
18 SRSZ 111.110.
19 Fassung vom 20. Mai 2010.
20 Neu eingefügt am 25. Juni 2015.
21 Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015.
22 Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015; Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
23 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, SR 832.10; Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995, SR 832.102.
24 Bst. b in der Fassung vom 25. Juni 2015.
25 Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006, SR 811.11.
26 Abs. 1 Bst. e aufgehoben am 18. November 2009.
27 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
28 SR 311.0.
29 Fassung vom 18. November 2009 (Abs. 2 neu).
30 Fassung vom 18. November 2009 (Abs. 3 neu).
31 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
32 Abs. 3 in der Fassung vom 14. Dezember 2022.
33 Neu eingefügt am 25. Juni 2015; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 14. Dezember 2022, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
34 Neu eingefügt am 14. Dezember 2022.
35 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
36 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
37 Abs. 3 neu eingefügt am 18. November 2009.
38 Fassung vom 14. September 2011.
39 Abs. 4 neu eingefügt am 14. September 2011.
40 Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 2011.
41 Neu eingefügt am 25. Juni 2015.
SRSZ 1.2.2024
571.110
42 Abs. 3 neu eingefügt am 14. September 2011. 43 Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009. 44 SRSZ 234.110. 45 Abs. 3 in der Fassung vom 18. November 2010. 46 SRSZ 233.110. 47 Neu eingefügt am 25. Juni 2015. 48 SRSZ 173.111. 49 Fassung vom 18. November 2010. 50 Abs. 1 in der Fassung vom 15. Februar 2006; Abs. 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 25. Juni 2015. 51 Aufgehoben am 25. Juni 2015. 52 Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015. 53 Aufgehoben am 25. Juni 2015. 54 Aufgehoben am 25. Juni 2015. 55 SRSZ 611.210. 56 SRSZ 622.110. 57 SRSZ 623.110. 58 SRSZ 312.100. 59 SRSZ 622.120. 60 SRSZ 313.110. 61 GS 16-79. 62 GS 15-117. 63 SRSZ 573.210. 64 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 65 In Kraft getreten am 1. Januar 2004 (Abl 2003 1514); Änderungen vom 15. Februar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2010 und 1. Mai 2010 (§ 9a) (Abl 2010 67) sowie am 1. Januar 2011 (Änderungen JV), vom 20. Mai 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2418), vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 19. November 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2015 546), vom 25. Juni 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2833), vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498), vom 14. November 2018 (Abl 2019 450) am 1. März 2019 und vom 14. Dezember 2022 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2259) in Kraft getreten.