572.111•Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
572.111VVzEGzFGAGesetz20.08.2024
572.111
Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA)¹
(Vom 20. August 2024)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 18 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 27. Juni 2024 (EGzFGA)² sowie §§ 9 Abs. 3 und 22 des Gesetzes über die Ausbildungsbeiträge vom 29. Mai 2002³
beschliesst:
Das Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) ist das nach EGzFGA zuständige Amt, soweit nicht anders geregelt.
Das Amt für Berufsbildung ist für die Auszahlung der Beiträge an die Höheren Fachschulen nach § 8 Abs. 1 EGzFGA zuständig und gewährleistet hierfür die Geltendmachung von Bundesbeiträgen.
A. Ausbildungsverpflichtung
¹ Die nachfolgenden Akteure sind zur Ausbildung nach § 2 EGzFGA verpflichtet:
a) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex-Organisationen) mit Standort und Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Schwyz;
b) Pflegeheime, welche sich auf der kantonalen Pflegeheimliste befinden, sowie
c) Spitäler mit Standort im Kanton Schwyz, welche sich auf der kantonalen Spitalliste befinden.
² Die Ausbildungsverpflichtung gilt für die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen folgender Bildungsgänge:
a) Tertiärstufe:
b) Sekundarstufe II:
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Zwei oder mehrere Betriebe kommen als Verbund ihrer Ausbildungspflicht nach, wenn sie die erforderlichen Ausbildungsleistungen gesamthaft erbringen und die erforderlichen Daten gemeinsam bis Ende Mai dem AGS melden. Dabei gilt:
Erfolgt innert einer angemessenen Nachfrist keine gemeinsame Meldung der erforderlichen Daten, gilt die Ausbildungsverpflichtung als Verbund als nicht erfüllt.
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¹ Das AGS fordert jährlich bei den Betrieben, die ihrer Ausbildungsverpflichtung nicht nachgekommen sind, eine Ersatzabgabe pro nicht belegtem Ausbildungsplatz gemäss Ausbildungsverpflichtung in Vollzeitäquivalenten. Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt pro nicht belegtem Ausbildungsplatz:
² Abs. 1 ist sinngemäss für Ausbildungsverbände anwendbar.
¹ Das AGS kann auf Gesuch die Ersatzabgabe kürzen oder ganz darauf verzichten, wenn der zur Ausbildung verpflichtete Betrieb oder Verbund nachweist, dass die Ausbildungsverpflichtung unverschuldet nicht erfüllt wurde. ² Das Gesuch ist bis Ende Mai einzureichen.
¹ Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden vom AGS anteilmässig an die Betriebe oder Verbände für Ausbildungsleistungen des Vorjahres, die über die Ausbildungsverpflichtung hinausgehen, ausgerichtet. ² Die Verteilung des jährlichen Ertrages erfolgt im Verhältnis des Grades der Übererfüllung der Ausbildungsverpflichtung. Die Beiträge entsprechen maximal der Höhe der Ersatzabgaben nach § 10 Abs. 1 pro Vollzeitäquivalent. ³ Nicht verteilte Erträge sind auf das folgende Jahr zu übertragen.
¹ Personen ab dem 23. Lebensjahr sowie unterhaltspflichtige Personen gemäss Abs. 3 mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz, die einen der folgenden Bildungsgänge im Bereich der Pflege absolvieren, haben Anspruch auf Unterstützungsbeiträge:
² Die Ausbildungsbeiträge werden monatlich entrichtet und betragen pro Monat:
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3 Zudem erhält die auszubildende Person eine Pauschale von monatlich Fr. 500.--, sofern sie für mindestens ein minderjähriges oder in Ausbildung stehendes Kind zu sorgen hat, auch wenn sie jünger als 22 Jahre alt ist.
Für die Dauer eines Unterbruchs der Ausbildung werden weder Beiträge noch Pauschale gewährt, ausgenommen sind Unterbrüche infolge:
1 Die auszubildende Person hat das Gesuch in elektronischer Form spätestens einen Monat vor Inanspruchnahme der Unterstützungsbeiträge beim AGS einzureichen. Das AGS entscheidet über Ausnahmen. Das Gesuch muss insbesondere enthalten:
2 Das Gesuch ist nach Vorgabe des AGS zu erneuern.
3 Bei Bedarf kann das AGS weitere Unterlagen verlangen.
1 Bricht eine Person in Ausbildung den Bildungsgang ab, hat sie 50 % der bezogenen Unterstützungsbeiträge zurückzuzahlen.
2 Keine Rückzahlungspflicht besteht bei Abbruch des Bildungsgangs innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Ausbildung sowie infolge:
3 Das AGS kann in weiteren, besonders begründeten Fällen auf eine Rückzahlung verzichten.
1 Für die Jahre 2024 und 2025 werden bei Nichterfällen der Ausbildungsverpflichtung keine Ersatzabgaben erhoben.
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2 Die Ausbildungsverpflichtung gilt für das Jahr 2026 als erfüllt, wenn mindestens 75 % der erforderlichen Ausbildungsleistungen erbracht und die erforderlichen Daten innert Frist gemeldet wurden.
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁷ 2 Sie ist auf die Geltungsdauer des Einführungsgesetzes befristet. Vorbehalten bleiben Rückerstattungen gemäss § 16. 3 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 30. April 2003⁸ wird während der Geltungsdauer des Einführungsgesetzes wie folgt geändert:
Abs. 2
Alle weiteren Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche die auszubildende Person einen eigenen Anspruch hat, werden zu 50 % als Eigenerwerb angerechnet. Davon ausgenommen und nicht angerechnet werden Unterstützungsbeiträge an Studierende gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 27. Juni 2024.⁹
¹ GS 27-44 mit Änderungen vom 21. Oktober 2025 (GS 27-78). ² SRSZ 572.100. ³ SRSZ 661.110. ⁴ SRSZ 574.110. ⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 21. Oktober 2025. ⁶ Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2025. ⁷ 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2259); Änderungen vom 21. Oktober 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2677) in Kraft getreten. ⁸ SRSZ 661.111. ⁹ SRSZ 572.100.
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"source": "ch-sz-recht",
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