573.411•Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz
573.411Gesetz11.02.2014
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(Vom 11. Februar 2014)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG),² der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle vom 25. Mai 2011 (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV),³ der Verordnung über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen vom 25. Mai 2011 (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV),⁴ sowie gestützt auf § 4 Abs. 2 Bst. b und e des Gesundheitsgesetzes vom 16. Oktober 2002 (GesG),⁵
beschliesst:
SRSZ 1.1.2015
Der Regierungsrat bezeichnet die Behandlungs- und Sozialhilfestellen, die für die Betreuung der ihnen gemeldeten Personen mit vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen zuständig sind (Art. 3c BetmG).
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3 Der Kantonsapotheker kann eine andere Art der Aufbewahrung zulassen, sofern sie mindestens den gleichen Schutz vor Diebstahl bietet. Von Herstellungs- und Grosshandelsbetrieben, die grössere Mengen von Betäubungsmitteln lagern, kann er weitergehende Sicherheitsvorkehrungen verlangen.
1 Bescheinigungskopien nach Art. 42 Abs. 3 und 4 BetmKV sind dem Kantonsapotheker zuzustellen. 2 Die in diesem Zusammenhang stehenden Auskünfte an das Schweizerische Heil-mittelinstitut oder ausländische Behörden werden vom Kantonsapotheker erteilt.
1 Ärzte und Zahnärzte melden dem Kantonsapotheker innert 30 Tagen die Anwendung von Betäubungsmitteln, welche für eine andere als die zugelassene Indikation angewendet, abgegeben oder verordnet werden (Art. 11 Abs. 1 bis BetmG). 2 Auf Verlangen sind ihm alle Angaben über Art und Zweck der Behandlung zu machen.
Apotheker reichen Protokolle über Notfallabgaben von Betäubungsmitteln gemäss Art. 52 Abs. 1 BetmKV innert fünf Tagen dem Kantonsapotheker ein.
Inhaber einer Betriebsbewilligung des Bundes gemäss Art. 4 BetmG sind auf Verlangen des Kantonsapothekers verpflichtet, Auskünfte über Betäubungsmittellieferungen an Inhaber von Betriebsbewilligungen des betreffenden Kantons zu erteilen.
1 Der Kantonsapotheker regelt die Entsorgung veränderter, verfallener und nicht mehr verwendeter oder beschlagnahmter kontrollierter Substanzen der Verzeichnisse a, d und e gemäss Art. 3 BetmKV. 2 Er überwacht die Entsorgung der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b, c, f und g gemäss Art. 3 BetmKV unter Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit.
1 Zur Bekämpfung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dürfen der Kantonsapotheker und der Kantonsarzt den Apothekern und Ärzten folgende Informationen über betäubungsmittelabhängige Personen bekanntgeben:
SRSZ 1.1.2015
² Der Datenaustausch kann im Abrufverfahren erfolgen.
³ Das zuständige Departement erlässt die notwendigen organisatorischen und technischen Vorschriften. Diese regeln mindestens folgende Punkte:
a) Bezeichnung der Zugriffsberechtigten;
b) Sorgfaltspflichten der Zugriffsberechtigten;
c) Zuständigkeit für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zugriffsberechtigungen;
d) technische Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff;
e) Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform.
¹ Krankenanstalten und Institutionen ohne eigene Apotheke sowie Behörden des Kantons wie die Kantonspolizei bedürfen zum Bezug, zur Lagerung und Verwendung von Betäubungsmitteln einer Bewilligung des Kantons. ² Die Bewilligung setzt eine fachtechnisch verantwortliche Person voraus, die über eine Berufsausübungsbewilligung für Medizinalpersonen verfügt. ³ Die Bewilligung ist höchstens fünf Jahre gültig.
Dem Kantonsapotheker und den weiteren Kontrollorganen ist bei Inspektionen Auskunft zu geben und sie haben Zutritt zu allen Geschäfts-, Betriebs-, Lager- und Praxisräumen und können Einsicht in die Unterlagen nehmen.
¹ Bei Beanstandungen treffen die zuständigen Stellen insbesondere die im Gesundheitsgesetz vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen. ² Bei Beschlagnahme wird eine Quittung ausgestellt. ³ Die durch eine Beschlagnahme oder Probeentnahme entstehenden Kosten trägt der Betrieb, sofern sich der Verdacht, welcher der Massnahme zugrunde liegt, bestätigt.
¹ Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. ² Gegen Verfügungen des Kantonsapothekers und des Kantonsarztes kann innert 20 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
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Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen sowie für andere Verrichtungen fest.
Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben weiterhin gültig.
Die Verordnung betreffend den Vollzug des Ordnungsbussengesetzes vom 27. November 1972⁷ wird wie folgt geändert:
Erlasstitel
Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ordnungsbussen
Ingress
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970⁸ und des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951⁹ sowie gestützt auf § 30 des Polizeigesetzes vom 22. März 2000,¹⁰
beschliesst:
Abs. 1
¹ Der Vollzug der Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussen- und Betäubungsmittelgesetz obliegt der Kantonspolizei.
Die Heilmittelverordnung vom 14. Dezember 2010¹¹ wird wie folgt geändert:
¹ Zur Bekämpfung des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepten dürfen der Kantonsapotheker und der Kantonsarzt den Apothekern und Ärzten folgende Informationen bekanntgeben:
² Der Datenaustausch kann im Abrufverfahren erfolgen.
³ Das zuständige Departement erlässt die notwendigen organisatorischen und technischen Vorschriften. Diese regeln mindestens folgende Punkte:
SRSZ 1.1.2015
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kantonale Vollziehungsverordnung vom 24. Juli 1978 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel aufgehoben.¹²
¹ Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.¹³ ² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ GS 24-1. ² SR 812.121. ³ SR 812.121.1. ⁴ SR 812.121.6. ⁵ SRSZ 571.110. ⁶ SRSZ 234.110. ⁷ SRSZ 233.411. ⁸ SR 741.03. ⁹ SR 812.121. ¹⁰ SRSZ 520.110. ¹¹ SRSZ 573.211. ¹² GS 17-68. ¹³ Abl 2014 534.