574.110•Spitalgesetz
574.110SpitGGesetz19.11.2014
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(Vom 19. November 2014)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften Personen.
¹ Dieses Gesetz gilt für Leistungen, die stationär in Spitälern, Geburtshäusern und anderen Einrichtungen (Spitäler) erbracht werden.
² Es regelt insbesondere:
a) die Planung der Spitalversorgung und den Erlass der Spitalliste;
b) die Bewilligungspflicht für Spitäler;
c) die Leistungsabgeltung für Spitäler mit Leistungsvereinbarung;
d) die Kostenbeteiligung des Kantons bei stationären Behandlungen im Rahmen der freien Spitalwahl;
e) das Leistungs-, Finanz- und Qualitätscontrolling in den Spitälern mit Leistungsvereinbarung.
³ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Psychiatriekonkordats vom 29. April 1982.²
¹ Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Spitalversorgung aus.
² Das zuständige Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht im Spitalwesen wahr, insbesondere die Aufsicht über Spitäler.
¹ Der Betrieb eines Spitals bedarf der Bewilligung des Regierungsrates.
² Sie wird erteilt, wenn im Rahmen eines Betriebskonzeptes nachgewiesen wird, dass:
a) genügend geeignetes und ausgebildetes Personal zur Verfügung steht und die medizinische und pflegerische Betreuung der Patienten sichergestellt ist;
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³ Der Regierungsrat kann die Bewilligung entziehen, mit Auflagen oder Bedingungen versehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen entfallen.
¹ Das zuständige Departement plant die Spitalversorgung. ² Der Regierungsrat erlässt gestützt auf die Spitalplanung die Spitalliste mit bedarfsgerechten Leistungsaufträgen. ³ Über den Bedarf hinausgehende Leistungsaufträge kann er erteilen, wenn dadurch Wirtschaftlichkeit oder Qualität der Spitalversorgung gefördert werden können.
¹ Der Regierungsrat ist zuständig, mit jenen Spitätern Leistungsvereinbarungen abzuschliessen, denen Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen ausgerichtet werden; die übrigen Leistungsvereinbarungen schliesst das zuständige Departement ab. ² In den Leistungsvereinbarungen werden insbesondere die Einzelheiten der Leistungsaufträge, die Ausrichtung von Beiträgen an gemeinwirtschaftliche Leistungen, die Qualitätssicherung, die Bereitstellung von Daten und Teilzahlungen geregelt. ³ Der Leistungserbringer hat die ihm erteilten Leistungsaufträge selbst zu erfüllen; ausnahmsweise dürfen Teile eines Leistungsauftrages mit Zustimmung des zuständigen Departements an Dritte übertragen werden.
¹ Der Kanton trägt die Kosten der stationären Spitalversorgung, soweit dafür nicht Versicherer, Spitalträger oder Dritte aufzukommen haben. ² Die dafür notwendigen finanziellen Mittel werden durch den Kantonsrat bewilligt.
¹ Die Abgeltung der stationären Leistungen der Listenspitäler richtet sich nach den genehmigten oder festgesetzten Pauschalen. ² Der Regierungsrat legt den für alle im Kanton Schwyz wohnhaften Personen geltenden Anteil des Kantons an den Pauschalen fest.
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Gemeinwirtschaftliche Leistungen
Der Kanton kann Listenspitalern Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen ausrichten für:
Die Beiträge erfolgen in der Regel als Pauschalen. Sie können befristet werden.
Für die Beiträge werden anerkannte Vergleichszahlen berücksichtigt, wobei vergleichbare Mittelwerte nicht überschritten werden dürfen.
Ungedeckte Kosten innerkantonaler Spitäler
So weit die Kosten der innerkantonalen Spitäler nicht von den Patienten und ihren Versicherern sowie durch die Leistungsabgeltungen des Kantons gedeckt werden, haben dafür die Spitalträger aufzukommen.
Vorbehalten bleiben Verpflichtungen Dritter zur Übernahme ungedeckter Kosten.
Freie Spitalwahl
Der Regierungsrat bestimmt den anwendbaren Tarif (Referenztarif) für stationäre Behandlungen von Schwyzer Patienten im Rahmen der freien Spitalwahl.
Das zuständige Departement kann im Einzelfall einen Beitrag bis zu 100% an die Kosten von stationären Behandlungen von Schwyzer Patienten ausrichten, wenn diese zwingend in einem Spital, das nicht auf der Schwyzer Spitalliste aufgeführt ist, hospitalisiert werden müssen.
Zweck und Dateninhalt
Die zuständige kantonale Stelle kann bei den Listenspitalern betriebs- und patientenbezogene Daten einverlangen, soweit sie für die Sicherstellung der Spitalversorgung benötigt werden, insbesondere für:
Die Listenspitäler sind verpflichtet, die Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
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¹ Die zuständige kantonale Stelle kann die Daten selbst bearbeiten oder Dritte mit der Bearbeitung beauftragen. ² Patientenbezogene Daten sind nach der Erhebung zu anonymisieren, soweit sie nicht für die Rechnungskontrolle oder die Leistungsstatistik verwendet werden. ³ Die zuständige kantonale Stelle kann anonymisierte Daten veröffentlichen.
¹ Die für die Finanzierung der Leistungen erforderlichen Daten können zwischen Leistungserbringern und Kanton elektronisch ausgetauscht werden. Der Kanton stellt dazu eine elektronische Datenplattform zur Verfügung. ² Die zuständige kantonale Stelle kann zur Abklärung der Kostenpflicht des Kantons patientenbezogene Daten im Abrufverfahren mit dem Einwohnerregister abgleichen.
Kommt ein Listenspital trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, können Auflagen zu deren Erfüllung verfügt, finanzielle Leistungen für das Folgejahr angemessen gekürzt oder Leistungsaufträge gemäss Spitalliste ganz oder teilweise entzogen werden.
¹ Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Spitalgesetz vom 22. Oktober 2003³ aufgehoben. ² Das Gesundheitsgesetz vom 16. Oktober 2002⁴ wird wie folgt geändert:
(neu) 4. Akut- und Übergangspflege
¹ Die Kosten der Akut- und Übergangspflege, welche durch zugelassene Leistungserbringer für Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz erbracht wird, werden für längstens zwei Wochen vom Kanton übernommen, soweit sie nicht durch gesetzliche Verpflichtungen Dritter gedeckt sind. ² Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Durchführungs- und Abrechnungsverfahren.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
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3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁵
1 GS 24-21. 2 SRSZ 574.210.1. 3 GS 20-428. 4 SRSZ 571.110. ⁵ 1. Januar 2015 (Abl 2015 546).
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