574.210.1•Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung , vom 17. März 2016
574.210.1PsychiatriekonkordatKonkordat01.01.1900
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Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat) (Vom 17. März 2016)²
Die Kantone Uri, Schwyz und Zug stellen gemeinsam die stationäre, teilstationäre und ambulante psychiatrische Versorgung sicher.
Organe des Konkordats sind:
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2 Ein Beschluss gemäss Abs. 1 benötigt die Zustimmung aller drei Regierungen. 3 Die Regierungen entscheiden bei Geschäften gemäss Abs. 1 Bst. a bis c abschliessend.
1 Der Konkordatsrat:
2 Ein Beschluss gemäss Abs. 1 benötigt die Mehrheit der Stimmenden.
3 Der Konkordatsrat entscheidet abschliessend über Ausgaben für die Vorbereitung der Geschäfte gemäss Abs. 1. Diese Ausgaben tragen die Kantone wie folgt:
1 Die Kantone gründen eine gemeinnützige Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 Abs. 3 OR³ (Betriebsgesellschaft) mit Sitz in Zug. 2 Aktionäre sind Uri, Schwyz und Zug. 3 Die Betriebsgesellschaft führt stationäre, teilstationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen und Dienste. Sie kann weitere Leistungen erbringen.
1 Das Aktienkapital beträgt 5 Mio. Franken und ist wie folgt eingeteilt:
2 Alle Aktien lauten auf den Namen und sind voll einbezahlt.
3 Jede Aktie gibt das Recht auf eine Stimme und auf einen ihrem Nennwert entsprechenden Anteil am Liquidationsergebnis.
1 Das Aktienkapital wird durch eine Bareinlage liberiert. Zur Liberierung leistet Uri eine Bareinlage von Fr. 500 000.--, Schwyz von Fr. 1 650 000.-- und Zug von Fr. 2 850 000.-- (total 5 Mio. Franken).
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2 Die Kantone erhalten Aktien wie folgt:
1 Die Regierungen können der Betriebsgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten unentgeltliche Garantien gewähren.
2 Die Anteile tragen die Kantone wie folgt:
Zug kauft das Grundstück Nr. 4963, Gemeinde Zug, vom Verein Barmherzige Brüder Zug zu Alleineigentum, zum Preis von 18 Mio. Franken.
1 Auf dem Grundstück Nr. 4963 besteht für die gesamte Fläche und für alle Bauten und Anlagen ein selbständiges und dauerndes Baurecht für 100 Jahre. Dieses wird entschädigungslos auf die Betriebsgesellschaft übertragen. 2 Zug verpflichtet sich, mit der Betriebsgesellschaft rechtzeitig vor Ablauf des Baurechts über eine Verlängerung um weitere 100 Jahre zu verhandeln (Art. 779I ZGB⁴) 3 Wird das Baurecht nicht erneuert, fallen die Bauten und Anlagen Zug anheim. Die Heimfallentschädigung (Art. 779d ZGB) beträgt 100% des Verkehrswerts aller Bauten und Anlagen zum Zeitpunkt des Heimfalls. 4 Die Betriebsgesellschaft bezahlt jährlich einen Baurechtszins. Dieser berechnet sich jährlich auf der Basis des nominellen Kaufpreises von 18 Mio. Franken nach dem Jahresmittel der 10-Jahres-Kassazinssätze der Obligationen der Eidgenossenschaft. Es wird der Durchschnittswert für die zehn vorangehenden Jahre zugrunde gelegt.
1 Der Klinikbetrieb wird mit ausgeglichener Bilanz zu Buchwerten und entschädigungslos auf die Betriebsgesellschaft übertragen. 2 Die Kantone stellen sicher, dass die Dienste mit Sitz in ihrem Kanton mit ausgeglichener Bilanz zu Buchwerten und entschädigungslos auf die Betriebsge
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sellschaft übertragen werden. Davon ausgenommen sind Eventualverpflichtungen gegenüber der Personalvorsorgeeinrichtung der Betriebsgesellschaft.
Jede Regierung entscheidet über allfällige Ausgaben zum Ausgleich der Bilanz abschliessend.
Das Psychiatriekonkordat vom 29. April 1982⁵ wird mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats aufgehoben.
Das Konkordat tritt nach Zustimmung der zuständigen Organe aller drei Kantone am 1. Juli 2017 in Kraft.⁶
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