574.400.1
Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) 1
(Vom 20. November 2014)
In Erwägung dass,
die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert werden muss; die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu engagieren; demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Belastungen unter den Kantonen auszugleichen sind;
beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK):
Art. 1 — Gegenstand und Zweck
- Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.
- Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.
Art. 2 — Beiträge der Standortkantone
- Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal Fr. 15 000.-- aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kantone hatte.
- Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.
- Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen.
- Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens zehn Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010=100). Das gemäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.
SRSZ 1.2.2024
574.400.1
Art. 3 — Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.
Art. 4 — Standortkanton
Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.
Art. 5 — Berechnung des Ausgleichs
- Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:
- Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 pro Kanton;
- Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;
- Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone;
- Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung;
- Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten;
- Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.
- Der Ausgleich erfolgt jährlich.
Art. 6 — Versammlung der Vereinbarungskantone
- Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).
- Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorsitzes;
- Erlass eines Geschäftsreglements;
- Bezeichnung der Geschäftsstelle;
- Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4;
- Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3;
- Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5;
- jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
- Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 Bst. d bis f gelten ab dem folgenden Jahr.
Art. 7 — Vollzugskosten
Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.
574.400.1
Art. 8 — Streitbeilegung
Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt der Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV)² geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.
Art. 9 — Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
Art. 10 — Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 11 — Austritt und Beendigung der Vereinbarung
- Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
- Der Austritt kann frühestens auf das Ende des fünften Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden.
Art. 12 — Geltungsdauer
Die Vereinbarung gilt unbefristet.
SRSZ 1.2.2024
574.400.1
Anhang
Tabelle der beim Beitritt aller Kantone als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beiträge:
| Kantone | Netto-Betrag gemäss Datengrundlagen 2020 (CHF) |
|---|
| AG | – 1 976 512.05 |
| AI | – 320 915.61 |
| AR | 92 645.54 |
| BE | 1 722 166.15 |
| BL | – 2 011 830.51 |
| BS | 7 127 952.58 |
| FR | – 1 802 092.70 |
| GE | 6 425 398.40 |
| GL | – 252 473.07 |
| GR | – 101 497.47 |
| JU | – 412 911.75 |
| LU | – 607 142.42 |
| NE | – 476 051.97 |
| NW | – 407 493.12 |
| OW | – 475 195.48 |
| SG | 54 354.99 |
| SH | – 775 019.77 |
| SO | – 1 830 089.44 |
| SZ | – 2 210 230.70 |
| TG | – 1 369 326.45 |
| TI | – 1 168 207.33 |
| UR | – 436 306.65 |
| VD | 1 927 563.39 |
| VS | – 1 973 400.84 |
| ZG | – 1 138 795.27 |
| ZH | 2 580 702.63 |
1 GS 26-99a.
2 SRSZ 180.110.1.