gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung,² auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Der Kanton Schwyz tritt dem geänderten Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone bei.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt. Er wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten³ in die Gesetzsammlung aufgenommen.