gestützt auf die §§ 31 Abs. 1 und 42 der Kantonsverfassung, $^{2}$ nach Einsichtnahme in einen Bericht des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission,
beschliesst:
Der Kanton Schwyz tritt dem interkantonalen Konkordat über die Schulkoordination bei, wie es von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren am 29. Oktober 1970 beschlossen wurde. $^{3}$
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt. Er wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.