611.210•Volksschulgesetz
611.210VSGGesetz19.10.2005
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(Vom 19. Oktober 2005)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
¹ Dieses Gesetz regelt das Volksschulwesen, welches die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die Sonderschulung, die Sonderpädagogik, Zusatzangebote sowie die Spezialdienste beinhaltet.
² Die Volksschule gliedert sich in folgende Stufen:
a) Primarstufe mit Kindergarten und Primarschule;
b) Sekundarstufe I.
³ Die Stufen umfassen folgende Zyklen:
a) Zyklus 1: 1. und 2. Kindergartenjahr, 1. und 2. Primarklasse;
b) Zyklus 2: 3. bis 6. Primarklasse;
c) Zyklus 3: 1. bis 3. Klasse der Sekundarstufe I.
¹ Die öffentliche Volksschule ist politisch und religiös-weltanschaulich neutral. Sie orientiert sich bei der Erziehung und Bildung an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen.
² Sie gewährleistet allen Kindern und Jugendlichen ohne Rücksicht auf das Geschlecht, die Religion, die soziale und regionale Herkunft die gleichen Bildungschancen sowie gestützt auf den Grundsatz der integrativen Schule den Zugang zur schulischen Bildung im Rahmen des individuellen Bildungsbedarfs.
¹ Die Volksschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine angemessene Grundausbildung nach Massgabe ihrer Anlagen und Eignungen.
² Sie fördert die Entwicklung zur selbstständigen, verantwortungsbewussten Persönlichkeit und schafft die Grundlagen für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie, für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Lebenstüchtigkeit sowie für verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Umwelt.
³ Im Rahmen ihres Bildungsauftrages unterstützt sie die Erziehungsberechtigten auf partnerschaftliche Weise in der Erziehung.
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1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht und die Pflicht, die öffentliche Volksschule zu besuchen. Vorbehalten bleibt der Besuch von privaten Sonderschulen, anerkannten privaten Volksschulen und bewilligtem Privatunterricht. 2 Die Schulpflicht beginnt mit dem zweiten Kindergartenjahr und dauert grundsätzlich zehn Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Sekundarstufe I. 3 Der Schulrat kann Kinder und Jugendliche aus wichtigen Gründen vollständig oder teilweise von der Schulpflicht befreien.
1 Kinder, die bis und mit 31. Mai das 5. Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. 2 Vollendet das Kind bis 31. Juli das 5. Altersjahr, ist es zum Schuleintritt berechtigt. Vollendet das Kind das 5. Altersjahr nach dem 31. März, können die Erziehungsberechtigten es um ein Jahr in der Schulpflicht zurückstellen. Sie haben ihren Entscheid um vorzeitigen Schuleintritt oder Rückstellung dem Schulrat bis 31. Januar schriftlich mitzuteilen. 3 Der Schulrat kann in besonderen Fällen auf Gesuch der Erziehungsberechtigten einen früheren oder späteren Schuleintritt bewilligen. Sind Schulschwierigkeiten voraussehbar, kann der Schulrat auf Antrag der Schulleitung den Eintritt in das zweite Kindergartenjahr oder in die Primarschule jeweils um ein Jahr aufschieben. 4 Der Schulrat kann im Zusammenhang mit der früheren Aufnahme oder der Rückstellung eine schulpsychologische Abklärung verlangen.
1 Schülerinnen und Schüler treten aus der Volksschule aus, wenn sie:
2 Ein vorzeitiger Austritt ist gestattet, wenn die Schülerin oder der Schüler in eine weiterführende Schule übertritt oder zehn Schuljahre absolviert hat.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Schulrat Schülerinnen und Schüler auf Gesuch der Erziehungsberechtigten vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen, frühestens jedoch nach neun Schuljahren oder dem vollendeten 15. Altersjahr. Vorbehalten bleibt der vorzeitige Austritt auf Grund eines disziplinarischen Ausschlusses.
1 Die Schulpflicht ist in der Regel am Wohnsitz des Kindes zu erfüllen. Hält sich ein Kind während der Schultage mehrheitlich ausserhalb seines Wohnsitzes auf, ist die Schule an diesem Ort zu besuchen. 2 Der Schulrat kann auswärtigen Schulbesuch gestatten oder anordnen, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. Der Schulrat des auswärtigen Schulortes muss sein Einverständnis geben.
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3 Für auswärtigen Schulbesuch ist vom abgebenden Schulträger ein Schulgeld zu entrichten. Das Schulgeld wird mit Beginn jedes neuen Schuljahres neu festgesetzt und entspricht den durchschnittlichen Kosten pro Schüler gemäss Gemeindefinanzstatistik des Vorjahres abzüglich Abschreibungen, Zinsen und Beitrag an die Lehrerbesoldung. 4 Können sich die Schulträger nicht einigen, entscheidet das zuständige Departement.
1 Der Unterricht an der öffentlichen Volksschule ist unentgeltlich. 2 Lehrmittel und allgemeines Schulmaterial werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für Verpflegung in der Schule oder an Schulanlässen können von den Erziehungsberechtigten angemessene Beiträge erhoben werden. 3 Wo den Schülerinnen und Schülern der Schulweg nicht zugemutet werden kann, sorgen die Schulträger auf eigene Kosten für eine angemessene Fahrgelegenheit. 4 Wenn es die Umstände erfordern, sorgen die Schulträger für die Mittagsverpflegung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler. Die Schulträger beteiligen sich an den Kosten.
a) Allgemein
1 Der Schulträger ist dafür besorgt, dass sich seine Schulen weiterentwickeln. 2 Der Kanton unterstützt die Schulen in ihrer Schulentwicklung. 3 Schulentwicklungsprojekte sind zu befristen, fachlich zu begleiten und auszuwerten. Die Bewilligungsbehörde kann für die Durchführung von Schulentwicklungsprojekten von diesem Gesetz und von ihren Ausführungsvorschriften abweichende Sonderbestimmungen erlassen.
1 Für lokale Schulentwicklungsprojekte stellt der Schulrat Antrag beim zuständigen Amt. Nach Genehmigung durch das Amt kann das Schulentwicklungsprojekt durchgeführt werden. 2 Schulentwicklungsprojekte, welche der Weiterentwicklung der Volksschulbildung auf kantonaler Ebene dienen, bedürfen der Bewilligung des Erziehungsrates. 3 Schulentwicklungsprojekte, die auf kantonaler Ebene Strukturänderungen bedingen oder Mehrkosten verursachen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates; der Erziehungsrat stellt ihm hierzu Antrag.
1 Der Erziehungsrat legt ein Qualitätssystem zur Steuerung und Überwachung für die Volksschule fest. 2 Die Schulen werden durch das zuständige Amt beaufsichtigt und unterstützt. Das Amt kann Schulbeurteilungen durchführen und mit anderen Institutionen zusammenarbeiten.
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1 Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen können in besonderen Klassen mit kleinerer Schülerzahl unterrichtet werden. 2 Die Schulträger können verschiedene Typen von Kleinklassen führen, insbesondere Klassen für lernbehinderte, verhaltensauffällige oder fremdsprachige Kinder. 3 Die Kleinklasse umfasst sechs Jahre.
a) Ziel und Dauer
1 In der Sekundarstufe I (Zyklus 3) werden die im Zyklus 1 und 2 erworbenen Kompetenzen vertieft und erweitert sowie die Jugendlichen auf eine berufliche oder eine weitere schulische Ausbildung vorbereitet. 2 Die Sekundarstufe I umfasst drei Jahre.
1 Die Schulen des Zyklus 3 werden als gesamtschulische Organisationsform geführt. Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten der Organisationsformen. 2 Innerhalb der Organisationsform sind die folgenden Profile anzubieten:
3 Es können besondere Klassen namentlich für lernbehinderte, verhaltensauffällige oder fremdsprachige Kinder geführt werden. 4 Der Bezirksrat legt auf Antrag des Schulrates die Organisationsform der Sekundarstufe I fest. Innerhalb eines Bezirkes sind verschiedene Organisationsformen gestattet.
Die kantonalen Heilpädagogischen Zentren gewährleisten die individuelle Bildung, Förderung und Erziehung geistig- und körperbehinderter sowie mehrfach behinderter Kinder und Jugendlicher.
B. Zusatzangebote 21
1 Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen oder Hochbegabungen können namentlich durch folgende Massnahmen gefördert werden:
2 Die Schulträger der Sekundarstufe I können Sonderklassen für Begabte in den Bereichen Kunst und Sport führen.
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3 Besucht eine besonders begabte oder hochbegabte Schülerin oder ein besonders begabter oder hochbegabter Schüler eine öffentlich anerkannte Sonderklasse, leistet der abgebende Schulträger einen Schulgeldbeitrag, der dem Schulgeld gemäss § 7 entspricht und übernimmt die Transportkosten. Im Rahmen von interkantonalen Vereinbarungen legt der Regierungsrat den Schulgeldbeitrag der Schulträger fest. 4 Der Kanton beteiligt sich im Rahmen des Pauschalbeitrags an den Schulkosten des Schulträgers.
1 Die Schulträger können Tagesschulstrukturen anbieten. 2 Für die Benützung dieser Angebote sind von den Erziehungsberechtigten angemessene Beiträge zu erheben.
1 Die Gemeinden führen die Primarstufe. Sie sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Einführungsklassen und Kleinklassen zu führen. 2 Die Bezirke führen die Sekundarstufe I. Sie sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, besondere Klassen, bilinguale Klassen sowie Sonderklassen für Begabte in den Bereichen Kunst und Sport zu führen. 3 Der Kanton ist Träger der Heilpädagogischen Zentren. Er kann weitere Sonder Schulen anbieten, sofern ein entsprechendes Bedürfnis besteht. 4 Die Schulträger erbringen das Volksschulangebot selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Schulträgern.
1 Das Angebot der Schulträger wird von einer oder mehreren Schuleinheiten erbracht. 2 Der Schulrat legt die Einzugsgebiete der einzelnen Schuleinheiten fest, so dass die Schule unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse in Bezug auf die Anzahl Schülerinnen und Schüler und die zur Verfügung stehenden Einrichtungen wirkungsvoll geführt werden kann. 3 Die Sekundarstufe I ist in regionalen Mittelpunktschulen zu führen. Der Regierungsrat bezeichnet die Schulorte der Sekundarstufe I nach Anhören der Bezirke und Gemeinden. 4 Der Regierungsrat bezeichnet die Zahl der kantonalen Sonderschulen und legt die Schulorte fest.
1 Eine Schule umfasst als pädagogische Organisation eine oder mehrere betrieblich-organisatorische Schuleinheiten. Jede Schuleinheit ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich für die Gestaltung des Schullebens sowie die Planung und Durchführung des Unterrichts.
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2 Die Schule sowie die Schuleinheiten werden von Schulleitungen geführt. Sind mehrere Personen für die Schulleitung eingesetzt, wird einer Person die Hauptverantwortung übertragen. Die Schulleitungspersonen verfügen in der Regel über einen anerkannten Ausbildungsabschluss gemäss § 49 sowie eine angemessene Führungsausbildung.
3 Jede Schule verfügt über:
4 Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise besondere Organisationsformen für die Schulleitung bewilligen.
1 Die Schulträger statten die Schulen mit geeigneten Räumen und Anlagen sowie mit den zur Erreichung der Bildungsziele erforderlichen Einrichtungen aus. 2 Sie orientieren sich dabei an den Empfehlungen des Erziehungsrates bezüglich Raumprogramm und Ausstattung.
D. Schulbetrieb
Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
1 Der Schulrat bestimmt die Schulhauszuteilung für die Schülerinnen und Schüler. Er kann diese Aufgabe an die hauptverantwortliche Schulleitung delegieren. 2 Die zuständigen Schulleitungspersonen legen die Klassenzuteilung für die Schülerinnen und Schüler fest und weisen die Klassen den Lehrpersonen zu. 3 Der Regierungsrat legt nach Anhören des Erziehungsrates Richtzahlen für die Klassengrößen in den einzelnen Schularten fest.
1 Die Blockzeiten umfassen mindestens vier Lektionen Unterricht an fünf Vormittagen für das zweite Kindergartenjahr und die Primarschule. Der Schulrat bestimmt den einheitlichen Beginn der Unterrichtszeiten und eine angemessene Unterrichtspause. Er kann diese Aufgabe an die Schulleitung delegieren. 2 Die Schulleitung regelt bei Schulausfällen und unterrichtsfreien Zeiten innerhalb der festgelegten Blockzeiten die Betreuung für die betroffenen Kinder.
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Der Erziehungsrat erlässt weitere Bestimmungen zum Unterrichtsbetrieb (Lehrplan, Lehrmittel, Lektionentafel, Beurteilung, jährliche und wöchentliche Unterrichtszeit, Ferien, Dispenswesen usw.).
Die Bezirke und Gemeinden sorgen für das sonderpädagogische Angebot. Dieses dient der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf.
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1 Die Schulträger sorgen für den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen Dienst und tragen die entsprechenden Kosten. 2 Die Untersuchungen und Impfungen der Schülerinnen und Schüler sind freiwillig. Sie sind unentgeltlich, sofern sie im Rahmen von Reihenuntersuchungen und -impfungen durchgeführt werden. 3 Die Bereitstellung der Impfstoffe übernimmt der Kanton.
a) Bearbeitung
1 Der für die Untersuchungen und Behandlungen zuständige Spezialdienst ist berechtigt, Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz und seinen Vollzugserlassen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Daten können analog oder digital geführt werden. Sie sind regelmässig zu aktualisieren.
2 Es werden folgende schützenswerte Personendaten bearbeitet:
3 Der Zugriff auf die schützenswerten Personendaten ist auf den zuständigen Spezialdienst beschränkt. Er kann diese Daten an die von den Erziehungsberechtigten gemeldeten Medizinalpersonen und bei Schulwechsel an die neu zuständigen Dienste weitergeben. Der Datenaustausch mit anderen Spezialdiensten ist im Einzelfall zulässig.
1 Die Schulleitung bewahrt die Daten während der Schulpflicht sicher auf. Die Aufbewahrung kann an den zuständigen Dienst übertragen werden. 2 Die medizinischen Daten werden nach Ende der obligatorischen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten auf Verlangen ausgehändigt und sonst vernichtet. 3 Der zuständige Dienst kann Ergebnisse der Untersuchungen in anonymisierter Form für statistische Erhebungen nutzen.
1 Die Schulträger können einen Schulsozialdienst anbieten. 2 Der Schulsozialdienst berät Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte, Schulleitungen, Lehrpersonen und Schulbehörden bei schwierigen Schulsituationen und Problemen im Schulalltag. 3 Die Kosten dieses Dienstes trägt der Schulträger.
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Zustimmungserfordernis
Abklärungen durch Spezialdienste bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Verweigern diese die Zustimmung, kann der Schulrat eine entsprechende Abklärung anordnen.
Grundsätze
Pflichten
Disziplinarordnung a) Disziplinarmassnahmen
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4 Während den ersten neun Jahren der obligatorischen Schulpflicht ist der Ausschluss aus der Schule mit der Anordnung einer anderen geeigneten Schulung zu verbinden.
1 Die Lehrpersonen sind befugt, Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1 Bst. a bis f zu verfügen. 2 Die Schulleitung kann Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1 Bst. a bis i verfügen. 3 Der Schulrat kann die Disziplinarmassnahme gemäss § 39 Abs. 1 Bst. j verfügen.
1 Die Lehrperson kann Disziplinarmassnahmen auch mündlich anordnen, soweit die Schriftform nicht vorgegeben ist. Die Schülerin oder der Schüler ist vorher anzuhören. Die Erziehungsberechtigten sind über angeordnete Disziplinarmassnahmen zu benachrichtigen. 2 Die Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1 Bst. g bis j werden schriftlich verfügt. Den Erziehungsberechtigten ist vor Erlass einer Disziplinarverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. 3 Die Kindesschutzbehörde ist von der Schulleitung über Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1 Bst. i und j zu benachrichtigen. Sie hat im Rahmen des Kindesschutzes entsprechende Abklärungen zu treffen und die nötigen Massnahmen einzuleiten. 4 Für Tatbestände, die dem schweizerischen oder kantonalen Strafgesetz unterliegen, gelten die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung. Solche Fälle hat die Lehrperson der Schulleitung zur Weiterleitung an die zuständige Untersuchungsbehörde zu melden.
Die Schulleitung und die Lehrpersonen sind berechtigt auf dem Schulgelände, an Schulanlässen und -veranstaltungen, Waffen, waffenähnliche Gegenstände, sowie Gegenstände, die der geistigen und körperlichen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler schaden oder den Unterricht stören können, wegzunehmen. Weggenommene Gegenstände sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigten bis Ende des Schuljahres bereitzuhalten.
1 Die Schülerinnen und Schüler stehen auf dem Schulweg unter der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Vorbehalten bleibt der vom Schulträger organisierte Transport. 2 Der Schulträger ist verantwortlich für eine angemessene Verkehrssicherheit der regelmässig begangenen Schulwege. 3 Die Kosten von baulichen und anderen Massnahmen für die Sicherung des Schulweges werden zwischen dem Schulträger und dem Strassenträger entsprechend der Interessenlage verteilt. Lässt sich über die Kostenverteilung keine Einigung erzielen, kommt § 55 Abs. 2 des Strassengesetzes zur Anwendung.
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4 Abs. 2 und Abs. 3 gehen § 52 Abs. 2 des Strassengesetzes vor.
Die Erziehungsberechtigten können sich an der Gestaltung der Schule und des schulischen Umfeldes beteiligen. Art und Umfang der Mitwirkung legt das Organisationsstatut fest.
Vom Schulrat verwarnt oder mit Ordnungsbusse von Fr. 300.-- bis Fr. 5000.-- bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an der öffentlichen Volksschule wird im Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule⁴⁴ geregelt.
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Die Lehrpersonen gestalten im Rahmen ihres Auftrages einen pädagogisch, fachlich und didaktisch ausgewiesenen Unterricht, der den Erfordernissen der Bildungsziele, des Lehrplans und des Lernprozesses entspricht.
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Der Erziehungsrat kann ständige oder nicht ständige Kommissionen für besondere Aufgaben bestellen.
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1 Für Schulen, die vom Kanton geführt werden, stellt das zuständige Amt eine Schulleitung an. Es legt deren Aufgaben und Kompetenzen fest. 2 Die Schulleitung hat die Lehrpersonen in wichtigen Schulplanungs- und Schulentwicklungsfragen anzuhören.
1 Der Bezirks- bzw. Gemeinderat legt das kommunale Volksschulangebot auf Antrag des Schulrates und unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest.
2 Neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben obliegen ihm insbesondere:
3 Der Bezirks- bzw. Gemeinderat kann mit anderen Bezirken oder Gemeinden Vereinbarungen über die gemeinsame Führung von Volksschulangeboten beschließen. Der Schulrat ist vorher anzuhören.
a) Wahl
Der Bezirksrat wählt für den Bezirk und der Gemeinderat wählt für die Gemeinde einen Schulrat, dem mindestens fünf Mitglieder angehören.
b) Vertretungen
1 Die Lehrerschaft ist im Schulrat mit Sitz und Stimme vertreten. 2 Die hauptverantwortliche Schulleitung hat mit beratender Stimme Einsitz im Schulrat. Sie hat das Recht, dem Schulrat in allen das Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Antrag zu stellen.
c) Aufgaben und Kompetenzen
1 Der Schulrat übt die unmittelbare Aufsicht über die vom Schulträger geführten Schulen aus. Er ist für die strategischen Belange der Schule zuständig und vertritt die Schule nach aussen. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ des Schulträgers zugewiesen sind. 2 Der Schulrat hat das Recht, dem Bezirksrat oder dem Gemeinderat in allen das Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Antrag zu stellen.
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3 Neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben obliegen ihm namentlich:
d) Schulratspräsidium
In dringenden Fällen kann das Schulratspräsidium Verfügungen und Entscheide treffen. Diese sind dem Schulrat an der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten.
1 Die hauptverantwortliche Schulleitung ist dem Schulrat unterstellt.
2 Sie ist für die operativen Belange der Schule zuständig. Unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Schulrates ist sie für die pädagogische, administrative und personelle Leitung und Führung der Schule sowie die Schulentwicklungsplanung verantwortlich.
3 Ihr obliegen namentlich folgende Aufgaben:
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1 Die weiteren Schulleitungspersonen sind der hauptverantwortlichen Schulleitung unterstellt. Unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit der hauptverantwortlichen Schulleitung sind sie für die pädagogische, administrative und personelle Leitung und Führung einer Schuleinheit sowie für deren Schulentwicklungsplanung verantwortlich.
2 Den Schulleitungspersonen obliegen namentlich folgende Aufgaben innerhalb der Schuleinheit:
3 Die hauptverantwortliche Schulleitung kann weitere Aufgaben an die Schulleitungspersonen delegieren.
Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen die Kosten der Volksschulen, des Sonderpädagogischen Angebots und der Spezialdienste, soweit sie Träger sind und die Rechtsordnung keine Ausnahmen vorsieht.
1 Der Kanton richtet den Bezirken und Gemeinden für die Kosten gemäss § 66 einen Pauschalbeitrag pro Schulkind aus. 2 Der Pauschalbeitrag pro Schulkind wird anhand der Lohnsumme in den Bereichen Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I, sonderpädagogisches Angebot und Schulleitung auf Grund der letzten abgeschlossenen Rechnung der Gemeinden und dem sich daraus ergebenden gewichteten Durchschnittswert aller Gemeinden ermittelt. 3 Der Pauschalbeitrag pro Schulkind beträgt 50 Prozent des ermittelten gewichteten Durchschnittswertes aller Gemeinden. Für die Bezirke gilt die Regelung zur Berechnung des Pauschalbeitrages sinngemäss. Der Regierungsrat setzt den Pauschalbeitrag jährlich fest.
1 Die Wohnsitzgemeinden und die Bezirke leisten gemäss § 32 Beiträge an die Sonderschulung.
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2 Die Schulträger tragen die Kosten für den Unterricht in Spital- und Klinikschulen. Sie leisten Beiträge an den Einzelunterricht von Kindern, die aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit die öffentliche Schule nicht besuchen können. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
1 Die Führung privater Volksschulen und der Besuch von Privatunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht bedürfen einer Bewilligung. 2 Der Erziehungsrat umschreibt die Bewilligungsvoraussetzungen. 3 Die Bewilligungen für private Volksschulen erteilt der Erziehungsrat. Den Besuch von Privatunterricht bewilligt das zuständige Amt. Die Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
1 Die privaten Volksschulen und der Privatunterricht stehen unter Aufsicht des zuständigen Amtes. 2 Die Bewilligungsinstanz kann Lehrpersonen, die an Privatschulen unterrichten oder Privatunterricht erteilen, bei schweren Pflichtverletzungen das Unterrichten untersagen.
1 Die Schulträger können Trägern von privaten Volksschulen Beiträge ausrichten, wenn ihr Angebot dem öffentlichen Interesse entspricht und sie dem Gemeinwesen erhebliche Schullasten abnehmen. 2 Der Beitrag der Schulträger pro Schulkind darf die Hälfte des gewichteten Durchschnittswerts der Kosten pro Schulkind nach Gemeindefinanzstatistik nicht überschreiten.
Schülerinnen und Schüler, die eine private Volksschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben in gleichem Mass Anspruch auf Leistungen der kantonalen Spezialdienste wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule.
1 Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und Entscheide des Erziehungsrates, der in § 45 Abs. 1 Bst. b und c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes⁵⁵ bezeichneten Instanzen sowie der Schulräte.
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2 Der Schulrat ist Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Schulleitung. 3 Verfahren und Rechtsmittel richten sich im Weiteren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Die Schulträger haben den neuen Stichtag für den Schuleintritt gestaffelt innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses einzuführen. Es gelten folgende Stichtage:
b) Schulversuche (§ 9)
Vor Inkrafttreten dieses Erlasses bewilligte Schulversuche werden nach bisherigem Recht weitergeführt.
c) Berufsvorbereitungsschule
Die Bezirke führen die Berufsvorbereitungsschule, die als Schulart der Volksschule nicht mehr vorgesehen ist, solange weiter, bis ein entsprechendes Angebot auf der Sekundarstufe II vorhanden ist. Solange die Berufsvorbereitungsschule als Schulart der Volksschule geführt wird, gilt die Volksschulgesetzgebung und der Kantonsbeitrag wird im bisherigen Rahmen geleistet.
Teilrevision 2023
¹ Gesuche für Baubeiträge für Schulanlagen und Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Oktober 2023⁵⁷ hängig sind, werden nach bisherigem Recht behandelt. ² Gesuche gelten als hängig, wenn eine Beitragszusicherung für den Kantonsbeitrag vorliegt.
¹ Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973⁵⁸ aufgehoben. ² Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Verordnung über die Bibliotheken vom 20. Oktober 1983⁵⁹
wird aufgehoben.
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b) Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 2002⁶⁰
Weiterbildung a) Grundsatz
b) Begriffe ¹ Die Weiterbildung dient der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Schulleitungen, Lehrpersonen und Schuleinheiten. Sie trägt zur Optimierung der Unterrichts- und Schulqualität bei. ² Mit einer Zusatzausbildung erwerben Lehrkräfte zusätzliche berufliche Qualifikationen. ³ Der Schulträger kann Lehrkräften unter besonderen Voraussetzungen eine Intensivweiterbildung gewähren.
c) Finanzierung ¹ An die Kurskosten der Lehrerweiterbildung und der Intensivweiterbildung leistet der Kanton Beiträge. ² Der Regierungsrat kann an die Kosten der Zusatzausbildung der Lehrpersonen Kantonsbeiträge ausrichten. ³ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
d) Auftragsurlaub ¹ Die Anstellungsbehörden können Lehrkräfte zur Ausführung bestimmter Aufträge vom Unterricht beurlauben. ² Die Besoldung während des Urlaubs geht zu Lasten des Auftraggebers.
Kantonsbeiträge Die Beitragsleistung nach der Verordnung über die Volksschule setzt voraus, dass die Schulträger diese Verordnung einhalten und die Anstellungsverträge mit den Lehrpersonen und Stellvertretungen sofort nach Abschluss dem zuständigen Departement einreichen. Der Regierungsrat kürzt oder verweigert die Beitragsleistungen, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht eingehalten werden. Abs. 2 wird aufgehoben.
wird aufgehoben.
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Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Juni 2012
Die Gemeinden haben spätestens ab dem Schuljahr 2017/18 den Zweijahreskindergarten gemäss § 11 Abs. 2 anzubieten.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 21-38 mit Änderungen vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115g), vom 18. November 2009 (JV, GS 22-82ak), vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23-14k), vom 28. Juni 2012 (GS 23-45), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 27. Mai 2020 (GS 26-15), vom 27. April 2022 (KiBeG, GS 26-77b), vom 23. November 2022 (GS 26-92) und vom 25. Oktober 2023 (Gesetz über den Finanzausgleich, GS 27-19g).
2 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 23. November 2022.
3 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
5 Abs. 1 und in der Fassung vom 27. Mai 2020; Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.
7 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
8 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
9 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 23. November 2022.
10 Neu eingefügt am 23. November 2022.
11 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
12 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
13 Aufgehoben am 23. November 2022.
14 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
15 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022
16 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2022.
17 Überschrift in der Fassung vom 23. November 2022.
18 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.
19 Überschrift in der Fassung vom 28. Juni 2012; Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 23. November 2022.
20 Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
21 Gliederungstitel in der Fassung vom 23. November 2022.
22 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
23 Abs. 1 in der Fassung vom 27. April 2022.
24 Abs. 3 in der Fassung vom 28. Juni 2012; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
25 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
26 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
27 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2023.
28 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
29 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
30 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.
31 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
32 Haupttitel in der Fassung vom 23. November 2022.
33 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung vom 23. November 2022.
34 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 23. November 2022.
35 Überschrift, Abs. 1 bis 5 in der Fassung vom, Abs. 6 aufgehoben am 23. November 2022.
36 Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
37 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
38 Neu eingefügt am 23. November 2022.
39 Neu eingefügt am 23. November 2022.
40 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
41 Abs. 1 Bst. e aufgehoben am 23. November 2022.
611.210
42 Abs. 4 in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2022. 43 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022. 44 SRSZ 612.110. 45 Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2022. 46 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022. 47 Fassung vom 28. Juni 2012. 48 Abs. 2 Bst. c und d, Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. e aufgehoben am 23. November 2022. 49 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022. 50 Abs. 3 Bst. c bis j in der Fassung vom, Bst. k und l neu eingefügt am 23. November 2022. 51 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022. 52 Neu eingefügt am 23. November 2022. 53 Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2023 54 Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012. 55 SRSZ 234.110. 56 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2023. 57 GS 27-19. 58 GS 16-221. 59 SRSZ 672.110 (GS 17-743). 60 SRSZ 612.110 (GS 20-306). 61 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 62 1. August 2006 (Abl 2006 1058); Änderungen vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 28. Juni 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2124), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2154), vom 23. November 2022 am 1. August 2023 (Abl 2023 659), vom 27. April 2022 am 1. Juni 2024 (Abl 2023 2178) und vom 25. Oktober 2023 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 1044) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2025