611.211•Volksschulverordnung
611.211VSVVerordnung14.06.2006
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Volksschulverordnung (VSV) ¹
(Vom 14. Juni 2006)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 21, 25, 29, 32, 59 und 68 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005,²
beschliesst:
¹ Für die einzelnen Schularten gelten die folgenden Schülerzahlen pro Klasse als Normbereich:
² Als Normbereich gelten im Fach «Textiles und Technisches Gestalten» die Schülerzahlen 7 – 14, im Fach «Wirtschaft, Arbeit und Haushalt» die Schülerzahlen 8 – 16.
³ Werden die Schülerzahlen für den Normbereich unter- oder überschritten, hat der Schulrat beim Bildungsdepartement eine Bewilligung zur Führung dieser Klassen einzuholen. Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zum Normbereich sowie zum unteren und oberen Überprüfungsbereich.
¹ Die Sekundarstufe I wird in regionalen Mittelpunktschulen an folgenden Schulorten geführt:
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2 Bei ausgewiesenem Bedürfnis kann, unter Berücksichtigung des Verfahrens nach § 21 Abs. 3 des Volksschulgesetzes, der Regierungsrat weitere Schulorte festlegen.
1 Für die Festsetzung des jährlichen Pauschalbeitrages pro Schulkind ist die Anzahl Schülerinnen und Schüler am Stichtag gemäss kantonaler Schulstatistik massgebend. 2 Der Pauschalbeitrag wird dem öffentlichen Schulträger ausgerichtet:
1 Der Schulträger übernimmt die Kosten für den Unterricht, den ein Kind auf Grund eines Spital- oder Klinikaufenthalts in einer solchen Institution erhält. Der Schulrat hat vorgängig eine Kostengutsprache zu erteilen. 2 Für Kinder der Primarstufe und Sekundarstufe I, die die öffentliche Schule aus gesundheitlichen Gründen und gemäss ärztlicher Bestätigung mehr als vier Wochen nicht besuchen können, organisiert der Schulträger angemessenen Unterricht und übernimmt Kosten, die höchstens dem Doppelten des gewichteten Durchschnittswertes der Kosten pro Schulkind nach Gemeindefinanzstatistik entsprechen.
a) Integrative Förderung
Zur integrativen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf werden folgende Massnahmen eingesetzt:
Für die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogisch-therapeutischen Bedürfnissen können die Schulträger Psychomotoriktherapie anbieten.
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c) Besondere Klassen
¹ Die Schulträger können verschiedene Formen von besonderen Klassen führen:
² Auf der Sekundarstufe I werden die besonderen Klassen als Werkschule oder Stammklasse mit Grundansprüchen bezeichnet.
Umfang
¹ Die Schulträger haben für das Sonderpädagogische Angebot Pensenpools bereitzustellen, welche der Gemeinde- oder Bezirksrat auf Antrag des Schulrates festlegt. Die besonderen Klassen gemäss § 7 Abs. 1 Bst. a, b und e sowie Abs. 2 werden nicht dem Pensenpool belastet.
² Für die integrative Förderung sind pro Schulkind auf der Primarstufe (Zyklus 1 und 2) minimal 0.16 und maximal 0.22 Lektionen sowie auf der Sekundarstufe I (Zyklus 3) minimal 0.08 und maximal 0.16 für den Pensenpool bereitzustellen. Die Maximalwerte können auf 0.3 für die Primarstufe und 0.2 für die Sekundarstufe I erhöht werden, wenn eine Förderklasse im Sinne von § 7 geführt wird.
³ Für die Psychomotoriktherapie können pro Schulkind maximal 0.03 Lektionen für den Pensenpool bereitgestellt werden.
⁴ Fremdsprachige Schulkinder haben Anspruch auf Förderung in der Unterrichtssprache, sofern sie dem Unterricht nicht zu folgen vermögen. Für die besonderen Klassen zur Förderung und Integration fremdsprachiger Kinder sind pro Schulkind maximal 0.08 Lektionen für den Pensenpool bereitzustellen.
⁵ Kleinstschulen, mit weniger als sechs Klassen, welche eine Schulleitungsvereinbarung mit einem anderen Schulträger haben, sind nicht an die Vorgaben gemäss Absatz 2 bis 4 gebunden. Schülerinnen und Schüler von Kleinstschulen haben Anspruch auf angemessene integrative Förderung und Förderung in der Unterrichtssprache.
⁶ Das Amt für Volksschulen und Sport kann auf ein begründetes Gesuch hin Abweichungen vom Umfang der Pensenpools gemäss Abs. 2 bis 4 genehmigen.
⁷ Die Schulleitung kontrolliert die Einhaltung des Umfanges der festgelegten Förderangebote und prüft die angeordneten Massnahmen auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit.
Zuweisung a) Integrative Förderung und besondere Klassen
¹ Die Zuweisung in die integrative Förderung oder in eine besondere Klasse erfolgt durch die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten.
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² Falls über die integrative Förderung oder den Besuch einer besonderen Klasse mit den Erziehungsberechtigten keine Einigung zustande kommt, entscheidet der Schulrat gestützt auf eine Abklärung der Abteilung Schulpsychologie und den Bericht der Klassenlehrperson.
b) Psychomotoriktherapie
¹ Die Zuweisung in die Psychomotoriktherapie erfolgt durch die Schulleitung nach Abklärung durch die zuständige Fachperson und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten. Es kann zusätzlich eine ärztliche Begutachtung verlangt werden.
² Die Klassenlehrperson oder die Abteilung Schulpsychologie können im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten Antrag auf Therapiezuweisung bei der Schulleitung stellen.
³ Falls mit den Erziehungsberechtigten über die Psychomotoriktherapie keine Einigung zustande kommt, entscheidet der Schulrat.
Verfahren a) Abklärung
¹ Die im Zusammenhang mit verstärkten Massnahmen notwendigen Abklärungen führt die Abteilung Schulpsychologie durch. Sie schlägt die notwendigen verstärkten Massnahmen vor.
² Die im Zusammenhang mit einer Sprachheilschulung notwendigen Abklärungen führt die Abteilung Logopädie durch. Sie schlägt die notwendigen Massnahmen vor.
b) Entscheid
¹ Das Amt für Volksschulen und Sport legt die verstärkten Massnahmen nach Anhören des Schulträgers und der Erziehungsberechtigten sowie gestützt auf den Antrag der Abteilung Schulpsychologie fest.
² Die Zuweisung in eine Sprachheilschule erfolgt durch das Amt für Volksschulen und Sport nach Anhören des Schulträgers und der Erziehungsberechtigten sowie gestützt auf den Antrag der Abteilung Logopädie.
³ Das Amt für Volksschulen und Sport legt den Durchführungsort nach Anhören der Erziehungsberechtigten und des Schulträgers fest.
⁴ Es entscheidet im gleichen Verfahren über die Aufhebung der verstärkten Massnahmen und kann in diesen Fällen nach Anhören des Schulträgers die Zuweisung in eine besondere Klasse direkt vornehmen.
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a) Angebote
Der Regierungsrat kann zur Sicherung der Angebote im Bereich der verstärkten Massnahmen Leistungsvereinbarungen mit privaten Anbietern und Institutionen abschliessen.
Der Regierungsrat legt jährlich für das kommende Rechnungsjahr die notwendigen Bemessungsgrundlagen fest.
¹ Bei verstärkten Massnahmen im separativen Setting leisten die Erziehungsberechtigten einen Beitrag, der sich an den durchschnittlichen Aufwendungen einer Familie für die Verpflegung und Unterkunft eines Kindes orientiert.
² Der Beitrag beträgt pro Schuljahr bei interner Schulung Fr. 3510.--, bei einem Teilinternat (weniger als drei Übernachtungen pro Woche) Fr. 2180.-- und bei externer Schulung Fr. 1300.--.
³ Wenn ein Kind nicht das ganze Schuljahr im separativen Setting ist, wird der jährliche Beitrag anteilmäßig nach Schulwochen berechnet.
⁴ Der Regierungsrat regelt die Beiträge für den reduzierten Schulbesuch, insbesondere an den kantonalen Sonderschulen, den Sprachheilschulen Steinen und Freienbach sowie für die Entlastungstage.
Erziehungsberechtigte haben die Mehrkosten der verstärkten Massnahmen im separativen Setting zu übernehmen, die sich ergeben, wenn sie:
a) eine andere Institution der vom zuständigen Amt festgelegten vorziehen;
b) eine Heimplatzierung dem externen Besuch einer Sonderschule oder der Durchführung von ambulanten Massnahmen vorziehen.
a) Schulorte
Der Kanton führt folgende Sonderschulen als unselbständig öffentlich-rechtliche Anstalten:
Der Erziehungsrat nimmt für die kantonalen Sonderschulen die Aufgaben des Schulrates wahr. Ihm kommen in dieser Funktion folgende Aufgaben zu:
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c) Schulleitung
1 Die Schulleitung ist für die pädagogische, administrative und personelle Leitung und Führung der Schule verantwortlich. Ihr obliegen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. 2 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Sonderpädagogisches Angebot
1 Die Schulträger haben innert drei Jahren den Pensenpool für die integrative Förderung gemäss § 8 Abs. 2 einzuführen und die entsprechenden Lektionen bereitzustellen. 2 Bis zur Integration der Legasthenie- und Dyskalkulietherapie in die integrative Förderung der Schulträger (ab Schuljahr 2010/2011) betragen die Faktoren für die integrative Förderung in Abweichung von § 8 Abs. 2 minimal 0.12 und maximal 0.2 Lektionen.
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden der Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung über die Volksschulen (Volksschul-Statut) vom 18. Februar 1974²⁰ und die Verordnung über die Verteilung der Kosten der Sonderschulung vom 21. April 1998²¹ aufgehoben. 2 Die Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 10. Dezember 2002²² wird wie folgt geändert:
Weiterbildung
1 Eine Lehrperson hat bei einem Vollpensum durchschnittlich fünf Kurstage Weiterbildung pro Jahr zu besuchen. 2 Im Rahmen der Weiterbildung richtet der Kanton pro Kurstag und teilnehmende Lehrperson einen Beitrag aus. Deckt dieser die Kurskosten nicht, hat die Lehrperson die Mehrkosten zu übernehmen.
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3 Die Kurskosten der vom Erziehungsrat obligatorisch erklärten Weiterbildungskurse und der Intensivweiterbildung trägt der Kanton. 4 Die Kursspesen tragen die teilnehmenden Lehrpersonen.
1 Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld gemäss den geltenden Bestimmungen des entsprechenden Schulgeldabkommens oder Konkordates, dem er beigetreten ist. 2 An den Schulkosten für Zusatzausbildungen, die nicht Bestandteil eines Schulgeldabkommens oder Konkordates sind, kann sich der Kanton zu höchstens einem Drittel beteiligen, sofern der Schulträger gleich hohe Beiträge leistet.
1 Dieser Beschluss tritt am 1. August 2006²³ in Kraft. 2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 21-69 mit Änderungen vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-159c) vom 17. Juni 2008 (GS 22-17 und Departementsreform, GS 22-22w), vom 25. November 2008 (GS 22-46), vom 26. Juni 2013 (GS 23-42), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 27. Mai 2014 (GS 24-12), vom 1. Juli 2014 (Pensenpool, GS 24-50a), vom 28. Mai 2019 (GS 25-73) und vom 19. November 2024 (GS 27-69). 2 SRSZ 611.210. 3 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 28. Mai 2019. 4 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013; Abs. 1 Bst. f in der Fassung vom 19. November 2024. 5 Einleitungssatz in der Fassung vom 19. November 2024. 6 Abs. 1 Bst. e neu eingefügt am 19. November 2024. 7 Abs. 5 (jetzt Abs. 6) in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 5 neu eingefügt am 1. Juli 2014, Abs. 5 und 6 werden zu Abs. 6 und 7; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 19. November 2024. 8 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 9 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 10 Haupttitel in der Fassung vom 19. November 2024. 11 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom 19. November 2024. 12 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Überschrift, Abs. 1 und 4 in der Fassung vom 19. November 2024. 13 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 19. November 2024. 14 Abs. 2 und 4 in der Fassung vom und Abs. 5 aufgehoben am 27. Mai 2014; Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 19. November 2024. 15 Abs. 1 in der Fassung vom 19. November 2024. 16 Fassung vom 17. Juni 2008. 17 Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 aufgehoben. 18 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 19 Aufgehoben am 17. Juni 2008. 20 GS 16-375. 21 GS 19-304. 22 GS 20-319.
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23 Abl 2006 1064; Änderungen vom 11. Dezember 2007 sind am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2402), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1326, 1339), vom 25. November 2008 am 1. Januar 2008 (Abl 2008 2503), vom 26. Juni 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1626), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2014 am 1. August 2014 (Abl 2014 1410), vom 1. Juli 2014 am 1. August 2015 (Abl 2015 1619), vom 28. Mai 2019 am 1. August 2020 (Abl 2019 1395) und vom 19. November 2024 am 1. August 2025 (Abl 2024 2873) in Kraft getreten.