611.213•Weisungen für geleitete Volksschulen, vom 7. März 2006
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Weisungen für geleitete Volksschulen 1
(Vom 7. März 2006)
Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005,²
beschliesst:
Die Schulleitung sorgt für die fachgerechte Bereitstellung des schulischen Angebots. Sie sichert und fördert die Qualität der Schule und des Unterrichts.
SRSZ 1.2.2024
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Schulleitung
a) Aufgaben
1 Die Aufgaben der Schulleitung sind im Wesentlichen in § 65 des Volksschulgesetzes geregelt. Die Führungsspanne wird im Organisationsstatut festgelegt. 2 Daneben nimmt sie folgende Aufgaben bei den unterstellten Personen wahr:
b) Organe der Schulleitung
1 Die hauptverantwortliche Schulleitung umfasst folgende Bezeichnungen:
Steuergruppe
1 Jede Schule verfügt über eine Steuergruppe. Diese sorgt für die Schulentwicklungsplanung sowie die Erarbeitung, Einführung und Aktualisierung des Qualitätskonzepts. 2 Der Schulrat setzt die Steuergruppe als ständige Stabsstelle der Schulleitung ein. 3 Ein Schulleitungsmitglied ist Mitglied der Steuergruppe.
Organisationsstatut
1 Der Schulrat erlässt ein Organisationsstatut. Es legt im Rahmen der Rechtsordnung die Aufgaben und Kompetenzen des Schulrats, der Schulleitung und der Lehrpersonen sowie die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler und der Elternorganisation fest. Es regelt die interne und externe Zusammenarbeit.
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2 Das Organisationsstatut enthält folgende Elemente:
3 Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben können der Schulträger, der Schulrat und die Schulleitung Aufgaben und Kompetenzen delegieren. 4 Das Organisationsstatut ist durch das Amt für Volksschulen und Sport zu genehmigen.
1 Die Schule erstellt eine Schulentwicklungsplanung mit einem Leitbild, einem Schul- und Jahresprogramm. 2 Das Leitbild dient als Grundlage für das Schul- und Jahresprogramm. Im Leitbild sind Aussagen zu machen zu den Bereichen:
1 Der Schwyzer Qualitätsrahmen für die Volksschulen ist verbindlich umzusetzen. Die Schulen ergänzen diesen mit lokalen Dokumenten, welche zur Überprüfung der Schulqualität und lokalen Qualitätsentwicklung dienen. 2 Grundlagen für die lokale Qualitätsentwicklung sind Feedbackkultur an den Schulen, Allgemeine Qualitätsüberprüfung und Evaluationen der Schulen. 3 Das lokale Qualitätskonzept ist durch den Schulrat und durch das Amt für Volksschulen und Sport zu genehmigen.
Die Schulen werden durch die zuständigen Fachstellen des Amtes für Volksschulen und Sport unterstützt.
1 Für die Schulleitungsaufgaben sind abhängig vom Schulangebot 1.5 bis 1.9 Lektionen Zeitressource pro Regelklasse einzusetzen.
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2 Zusätzlich werden folgende Bereiche zu den Zeitressourcen dazu gerechnet: a) Schulleitungen von Kleinstschulen (eigener Schulstandort) erhalten zusätzliche Zeitressourcen mit folgender Abstufung:
3 Mit den Zeitressourcen nach Abs. 1 und 2 sind alle Schulleitungsaufgaben abgedeckt. Diese sind ausschliesslich für Aufgaben im Rahmen der Führung und Leitung der Volksschule einzusetzen. 4 Der Schulträger kann die nach Abs. 1 und 2 berechneten Zeitressourcen in einer Bandbreite von 5 Prozent unterschreiten oder 10 Prozent überschreiten.
1 Der Schulrat kann Schulhalbtage für Schulentwicklungsaufgaben einsetzen. Die Hälfte der festgelegten Tage – maximal vier Schulhalbtage – wird bei der Berechnung der vorgeschriebenen Schulhalbtage mitgezählt. 2 Schulhalbtage für Schulentwicklungsaufgaben, die in der unterrichtsfreien Zeit der Schule liegen, sind für die individuelle Lehrpersonenweiterbildung anrechenbar.
1 Der Aufwand für die Schulleitung wird in die Lohnsumme zur Berechnung der Schülerpauschalen einbezogen. 2 Der Kanton trägt einen Drittel der Kosten des Grundmoduls der Schulleiterausbildung.
14 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2023
Die Schulträger haben die neuen Zeitressourcen für die Schulleitung spätestens auf das Schuljahr 2025/2026 umzusetzen.
1 Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/2007 in Kraft.¹⁶ 2 Mit ihrem Inkrafttreten werden die Weisungen für die Schulräte der Volksschulen vom 18. Februar 1976,¹⁷ die Weisungen für Pilotschulen des abgeschlossenen Projekts «Geleitete Volksschulen im Kanton Schwyz» vom 4. Februar 2004¹⁸ und die Weisungen zur Einführung von Schulleitungen an der Volksschule vom 31. März 2004¹⁹ aufgehoben.
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3 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 21-71 mit Änderungen vom 2. Juli 2008 (GS 22-23e), vom 4. Juli 2012 (GS 23-50), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98), vom 10. Juni 2014 (GS 24-44 und GS 24-49), vom 24. April 2015 (GS 24-42b), vom 26. Juni 2023 (GS 27-11) und vom 14. Dezember 2023 (GS 27-27). 2 SRSZ 611.210. 3 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023. 4 Abs. 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2013; Abs. 3 in der Fassung vom 24. April 2015; Abs. 4 in der Fassung vom 26. Juni 2023. 5 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 10. Juni 2014; Abs. 2 in der Fassung vom 24. April 2015; Abs. 2 Einleitungssatz in der Fassung vom 26. Juni 2023. 6 Abs. 1 bis 5 in der Fassung vom 26. Juni 2023. 7 Abs. 3 in der Fassung vom 10. Juni 2014. 8 Abs. 4 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023. 9 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2023. 10 Abs. 4 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 26. Juni 2023, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3. 11 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Abs. 2 aufgehoben am 10. Juni 2014. 12 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 26. Juni 2023. 13 Neu eingefügt am 14. Dezember 2023. 14 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023. 15 Aufgehoben am 10. Juni 2014. 16 1. August 2006 (Abl 2006 1125); Änderungen vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1512), vom 4. Juli 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1907), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10), vom 10. Juni 2014 am 1. August 2015 (Abl 2014 1621 und Abl 2015 1194), vom 24. April 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1190), vom 26. Juni 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 1592) und vom 14. Dezember 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2024 2) in Kraft getreten. 17 GS 16-751. 18 Nicht in GS. 19 Nicht in GS.
SRSZ 1.2.2024
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