Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
612.211•Weisungen zur Weiterbildung der Volksschullehrpersonen
612.211
(Vom 7. April 2005)
Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 55 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005²,
beschliesst:
Die LWB ist sowohl Recht wie Pflicht der Lehrperson und damit Teil des Berufsauftrags (§ 26 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule, PGL⁵).
SRSZ 1.2.2016
612.211
3 Die Schulleitung kann im Rahmen der personellen Leitung und Führung für einzelne Lehrpersonen obligatorische Weiterbildung anordnen (§ 65 Volksschulgesetz, VSG).
1 Die LWB als Teil des Berufsauftrages umfasst bei einem Vollpensum pro Kalenderjahr im Durchschnitt fünf Tage. Diese sind gegenüber der Schulleitung über einen Zeitraum von drei Jahren nachzuweisen und werden nur angerechnet, wenn sie in der unterrichtsfreien Zeit erfolgen. 2 Bei Teilpensen wird die Pflicht-LWB wie folgt festgesetzt:
1 Die LWB findet grundsätzlich ausserhalb der Unterrichtszeit statt. Der Erziehungsrat kann Ausnahmen festlegen. 2 Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit der lokalen Schulbehörde besondere LWB-Anlässe während der Unterrichtszeit bewilligen, sofern die vorgeschriebene Jahres-Unterrichtszeit für die Schülerinnen und Schüler eingehalten wird. 3 Schulentwicklungstage während der Unterrichtszeit der Schule werden nicht an die Weiterbildungspflicht gemäss § 5 angerechnet.
Die Weiterbildungspflicht wird durch die Schulleitung kontrolliert.
Das organisierte LWB-Angebot umfasst namentlich:
612.211
Gegen Lehrpersonen, welche ihre Weiterbildungspflicht nicht einhalten und den Nachweis nicht erbringen, können folgende Massnahmen getroffen werden:
SRSZ 1.2.2016
612.211
¹ Der Erziehungsrat ist für alle Belange der LWB zuständig, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen sind. ² Er legt die obligatorische Weiterbildung fest.
¹ Das Amt für Volksschulen und Sport meldet der PHSZ im Rahmen des Leistungsauftrages des Kantons Schwyz mit der PHSZ jährlich den Weiterbildungsbedarf. ² Es ist zuständig für die Abwicklung und Bewilligung der IWB.
¹ Diese Weisungen treten auf den 1. August 2005 in Kraft¹⁸ und ersetzen alle ihnen widersprechenden früheren Beschlüsse, namentlich die Weisungen zur Fortbildung der Volksschullehrer vom 18. Mai 1994.¹⁹ ² Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ Abl 2005 691 mit Änderungen vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98) und vom 24. April 2015 (GS 24-43). ² SRSZ 611.210. ³ Abs. 1 in der Fassung vom 24. April 2015. ⁴ Fassung vom 24. April 2015. ⁵ SRSZ 612.110. ⁶ Abs. 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2013; Abs. 3 neu eingefügt am 24. April 2015. ⁷ Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 24. April 2015. ⁸ Aufgehoben am 24. April 2015. ⁹ Abs. 3 neu eingefügt am 24. April 2015. ¹⁰ Fassung vom 24. April 2015. ¹¹ Fassung vom 24. April 2015. ¹² Fassung vom 24. April 2015. ¹³ Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 24. April 2015. ¹⁴ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 24. April 2015. ¹⁵ SRSZ 612.111. ¹⁶ Abs. 2 aufgehoben am 24. April 2015, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2. ¹⁷ Überschrift in der Fassung vom 12. Dezember 2013; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 24. April 2015, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2. ¹⁸ Abl 2005 694; Änderungen vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) und vom 24. April 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1192) in Kraft getreten. ¹⁹ GS 18-447.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.