613.131•Weisungen über das sonderpädagogische Angebot
613.131Weisung05.07.2006
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(Vom 5. Juli 2006)
Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 28 und 29 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005² und die Volksschulverordnung vom 14. Juni 2006,³
beschliesst:
¹ Die Schulträger entwickeln im Rahmen der kantonalen Vorgaben ein Konzept zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Dieses beschreibt das Angebot und die Zuständigkeiten auf der lokalen Ebene.
² Der Schulträger legt das Konzept dem Amt für Volksschulen und Sport zur Genehmigung vor.
³ Die Lernziele werden den individuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler angepasst und in einer Förderplanung geregelt. Die Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule sowie das Promotionsreglement gelten wegleitend.
¹ Die Arten und der Umfang des sonderpädagogischen Angebots werden in der Volksschulverordnung festgelegt.
² Das sonderpädagogische Angebot umfasst auf allen Stufen der Volksschule die folgenden Arten:
a) integrative Förderung;
b) Therapien;
c) besondere Klassen.
³ Schulträger, welche die Angebote gemäss Abs. 2 Bst. a und c oder Teile davon nicht selbst führen, stellen entsprechende Fördermöglichkeiten durch Vereinbarungen mit anderen Schulträgern bereit.
⁴ Das Therapieangebot (Abs. 2 Bst. b) ist freiwillig. Die Schulträger können das Therapieangebot durch Vereinbarung mit anderen Schulträgern bereitstellen.
¹ Die integrative Förderung dient der Entwicklung der Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz von Schülerinnen und Schülern mit Lern-, Leistungs- und Verhaltensproblemen in der Regelklasse.
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2 Die Förderung erfolgt in Zusammenarbeit zwischen der Klassenlehrperson und der Fachperson für integrative Förderung.
1 Die integrative Förderung wird mit folgenden Formen umgesetzt:
2 Die Umsetzung der integrativen Förderung erfolgt mit folgenden Massnahmen:
3 Die Fördermassnahmen werden in Zusammenarbeit zwischen der Klassenlehrperson und der Fachperson für integrative Förderung geplant und durchgeführt. Die Klassenlehrperson erhält für den regelmässigen Austausch ein Besprechungspensum im Umfang von 0.5 Wochenlektionen aus dem Schulbetriebspool.
1 Grundlage für die Ermittlung der besonderen Förderbedürfnisse einer Schülerin oder eines Schülers bildet die förderdiagnostische Planung durch die Klassenlehrperson und die Fachperson für integrative Förderung.
2 Für eine integrative Förderung, die länger als ein halbes Jahr dauert, ist eine Abklärung durch die Abteilung Schulpsychologie Voraussetzung. Spätestens nach zwei Jahren ist eine erneute Abklärung durch den Schulpsychologischen Beratungsdienst erforderlich.
3 Die Zuweisung zur integrativen Förderung erfolgt durch die Schulleitung gemäss Volksschulverordnung. Sie entscheidet im gleichen Verfahren über die Entlassung. Die Fachperson für integrative Förderung sowie die Abteilung Schulpsychologie können beigezogen werden.
1 Der Klassenlehrperson obliegen folgende Aufgaben:
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2 Der Fachperson für integrative Förderung obliegen folgende Aufgaben:
1 Die Psychomotoriktherapie dient der Förderung von Kindern, die in ihrem Bewegungs- und Beziehungsverhalten und damit in ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt sind. 2 Die Schulträger können Psychomotoriktherapie als freiwilliges sonderpädagogisches Angebot anbieten. Wird das Angebot geführt, haben die Schulträger entsprechende Räume einzurichten. 3 Den Erziehungsberechtigten entstehen für die Therapie ihres Kindes keine Kosten.
1 Die Anmeldung des Kindes für eine psychomotorische Abklärung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten, die Klassenlehrperson, die Abteilung Schulpsychologie oder einen Arzt oder eine Ärztin an die Schulleitung. Diese leitet das angemeldete Kind zur weiteren Abklärung an die zuständige Psychomotorikstelle weiter. 2 Die Fachperson für Psychomotorik erfasst die psychomotorischen Störungen mittels klinischer Beobachtungsverfahren und informiert die Schulleitung über ihre Abklärungsbefunde. 3 Die Zuweisung zur Therapie erfolgt durch die Schulleitung gemäss Volksschulverordnung. Sie entscheidet im gleichen Verfahren über die Entlassung.
Der Fachperson für Psychomotorik obliegen folgende Aufgaben:
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¹ Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen, die dem Unterricht in der Regelklasse nicht zu folgen vermögen oder diesen übermässig belasten, können in besonderen Klassen mit kleiner Schülerzahl gefördert werden.
² Besondere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen oder Kleinklassen. Auf der Sekundarstufe I entsprechen diese den Werkschulklassen oder den Stammklassen C.
³ Die Zuweisung in die besondere Klasse erfolgt durch die Schulleitung gemäss Volksschulverordnung. Sie entscheidet im gleichen Verfahren über die Rückgliederung in die Regelklasse. Die Abteilung Schulpsychologie und die Abteilung Schulcontrolling können beigezogen werden.
⁴ Die individuell angepassten Lernziele werden durch die Klassenlehrperson in Form einer Förderplanung festgelegt.
Die Schulträger können besondere Klassen als Kleinklassen oder Lerngruppen führen:
a) Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten;
b) Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Verhaltensauffälligkeiten;
c) Kleinklasse zur Förderung und Integration fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler.
a) Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten
Die Kleinklasse für Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten nimmt Lernende auf, die wegen Lernschwierigkeiten dem Unterricht in der Regelklasse nicht zu folgen vermögen. Unterricht und Lernziele sind dem individuellen Auffassungs- und Leistungsvermögen angepasst.
b) Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Verhaltensauffälligkeiten
Die Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Verhaltensauffälligkeiten nimmt dem Alter entsprechend begabte Lernende mit Verhaltensschwierigkeiten auf, die den Unterricht in der Regelklasse durch ihr Verhalten unzumutbar belasten. Der Unterricht orientiert sich am Lehrplan der Regelklasse. Der Besuch ist in der Regel vorübergehend, Ziel ist die Reintegration in die Regelklasse.
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¹² c) Kleinklasse zur Förderung und Integration von fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler
Die Kleinklasse zur Förderung und Integration fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler nimmt Lernende auf, die aus einem fremdsprachigen Gebiet kommen und über keine oder ungenügende Deutschkenntnisse verfügen. Der Unterricht orientiert sich am Lehrplan der Regelklasse. Die sprachliche und kulturelle Integration steht im Vordergrund. Es wird ein möglichst schneller Übertritt in die Regelklasse angestrebt.
¹ Für die Kleinklassen der Primarstufe ist die Lektionentafel der entsprechenden Primarklassen wegleitend. Verbindlich gültig ist die Anzahl Lektionen je Klasse und Woche.
² Für die Werkschule bzw. Stammklasse C auf der Sekundarstufe I gilt die folgende Lektionentafel:
| 1. - 3. Klasse der Sekundarstufe I | Minimum | Maximum | |
|---|---|---|---|
| Sprachen | Deutsch; Französisch; Englisch | 6 | 9 |
| Mathematik | Mathematik | 6 | 9 |
| Natur, Mensch, Gesellschaft | Lebenskunde; Natur und Technik; Räume, Zeiten, Gesellschaften; Medien und Informatik | 7 | 11 |
| Musik, Gestalten und Sport | Musik; Bildnerisches Gestalten; Textiles und Technisches Gestalten; Wirtschaft, Arbeit, Haushalt; Bewegung und Sport | 8 | 12 |
| Total Lektionen | 32 – 34 |
³ Englisch und/oder Französisch werden nach den Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler individuell angepasst unterrichtet.
⁴ Die Abteilung Schulcontrolling regelt weiter gehende Details mittels Praxisweiser.
a) Allgemeines
Spezielle Lerngruppen ermöglichen ein vorübergehendes differenziertes Förderangebot. Ziel dieser Förderangebote ist die Integration bzw. Reintegration der Schülerinnen und Schüler in die Regelklasse.
¹ Zur Förderung und Integration fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler kann Deutsch als Zweitsprache in Form von Lerngruppen angeboten werden. Je nach
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Grad der vorhandenen Deutschkenntnisse kann Deutsch als Zweitsprache in Form von Intensivkursen oder Stützkursen erfolgen.
2 Der Intensivkurs ist für Schülerinnen und Schüler gedacht, welche während des Schuljahres in die Schule eintreten. Er dauert einige Wochen bis maximal ein halbes Jahr und findet während der regulären Unterrichtszeit statt. In der Regel erfolgt der Unterricht in Gruppen und umfasst bis acht Lektionen pro Woche. Die Schülerinnen und Schüler werden altersgemäß einer Regelklasse zugeteilt.
3 Der Stützkurs dauert inklusive allfällig vorangehendem Intensivkurs so lange, bis die sprachliche Integration eine erfolgreiche Mitarbeit in der Regelklasse ermöglicht. In der Regel dauert er höchstens zwei Schuljahre. Die Schulleitung kann in begründeten Einzelfällen eine Verlängerung bewilligen. Pro Woche werden bis vier Lektionen angeboten. Der zusätzliche Deutschunterricht kann während oder nach dem Unterricht in der Regelklasse erfolgen.
Die Schulträger erstellen das Konzept zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen gemäß § 1 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Volksschulgesetzes.
1 Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/2007 in Kraft.¹⁵ 2 Mit ihrem Inkrafttreten werden die Weisungen über die Führung von Hilfschulen vom 26. Januar 1978¹⁶ und die Rahmenbedingungen für die Heilpädagogische Schülerhilfe (Erziehungsratsbeschluss Nr. 25 vom 18. April 2002) aufgehoben. 3 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ GS 21-84 mit Änderungen vom 2. Juli 2008 (GS 22-23a), vom 25. Februar 2010 (GS 22-98), vom 4. Juli 2012 (GS 23-51), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98), vom 18. September 2014 (ERB Entlastungspaket 2014-2017, GS 24-26b), vom 24. April 2015 (Weisungen für das kantonale Schulcontrolling, GS 24-42d) und vom 17. September 2015 (GS 24-95). ² SRSZ 611.210. ³ SRSZ 611.211. ⁴ Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008. ⁵ Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 25. Februar 2010; Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2013. ⁶ Abs. 3 in der Fassung vom 4. Juli 2012. ⁷ Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Abs. 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2013.
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8 Abs. 2 (erster Satz) in der Fassung vom 4. Juli 2012; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 24. April 2015. 9 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Abs. 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2013. 10 Fassung vom 24. April 2015. 11 Abs. 3 in der Fassung vom 24. April 2015. 12 Fassung vom 4. Juli 2012. 13 Abs. 4 in der Fassung vom 24. April 2015; Abs. 2 in der Fassung vom 17. September 2015. 14 Fassung vom 12. Dezember 2013. 15 1. August 2006 (Abl 2006 1227); Änderungen vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1512), vom 25. Februar 2010 am 1. April 2010 (Abl 2010 754), vom 4. Juli 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1908), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10), vom 18. September 2014 am 1. August 2015 (Abl 2015 228), vom 24. April 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1190) und vom 17. September 2015 am 1. August 2018 (Abl 2017 531) in Kraft getreten. 16 GS 17-17.
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