613.141•Weisungen über die Sonderschulung
613.141Weisung05.07.2006
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(Vom 5. Juli 2006)
Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 30, 31 und 55 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005,²
beschliesst:
Diese Weisungen regeln die Sonderschulung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen heilpädagogischen oder erzieherischen Bedürfnissen, deren schulischen Bedürfnisse nicht durch sonderpädagogische Massnahmen abgedeckt werden können. Im Weiteren regelt es die kantonalen Sonderschulen.
Sonderschulbedürftige Kinder und Jugendliche sollen nach Möglichkeit in das kommunale Volksschulangebot integriert werden. Ist dies auf Grund ihrer Behinderung nicht möglich, haben sie die ihnen am besten entsprechende Einrichtung zu besuchen.
Steht sonderschulbedürftigen Kindern und Jugendlichen im Kanton Schwyz keine geeignete Sonderschule zur Verfügung, ist nach einem Platz in einem anderen Kanton zu suchen.
Stehen keine geeigneten öffentlichen Sonderschulen zur Verfügung, ist von der Abteilung Schulpsychologie nach einem Platz in einer öffentlich anerkannten privaten Institution zu suchen.
Die Aufsicht über das gesamte Sonderschulwesen obliegt dem Amt für Volksschulen und Sport.
Es werden Sonderschulungen unterschieden für:
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a) Heilpädagogische Früherziehung
Die heilpädagogische Früherziehung umfasst als pädagogisch-therapeutische Massnahmen alle schulvorbereitenden, prophylaktischen, familienunterstützenden und ergänzenden Förderungsmassnahmen im Vorschul- und Kindergartenalter.
1 Die integrierte Sonderschulung gewährleistet die auf die Bedürfnisse des behinderten Kindes oder Jugendlichen ausgerichtete Schulung und Förderung im kommunalen Volksschulangebot.
2 Es werden folgende Formen integrierter Sonderschulung unterschieden:
3 Auf der Sekundarstufe I erfolgen integrierte Sonderschulungen von Jugendlichen mit geistiger Behinderung in der Regel in die Werkklasse oder Stammklasse C. Im Einzelfall kann eine Integration in die Realklasse oder Stammklasse B sowie in die Sekundarklasse oder Stammklasse A geprüft werden. Diese Abklärungen erfolgen durch die Abteilung Schulpsychologie.
4 Für die Schülerbeurteilung bei integrierter Sonderschulung gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Schülerbeurteilung bei Integrationen für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung oder Mehrfachbehinderung gemäss Abs. 2 Bst. a) richtet sich nach den Richtlinien der kantonalen Sonderschulen.
b) Die Schülerbeurteilung bei Integrationen für Kinder mit körperlicher Behinderung gemäss Abs. 2 Bst. a) sowie bei Integrationen gemäss Abs. 2 Bst. b) und c) richtet sich nach den Leistungsanforderungen der Regelklasse.
c) Das Verhalten wird bei Integrationen gemäss Abs. 2 Bst. c) in einem Wortbericht beurteilt.
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8 1. Voraussetzungen für die integrierte Sonderschulung
¹ Bei einer integrierten Sonderschulung trägt die Schulleitung die Verantwortung für die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen und sorgt für angemessene Gelingensbedingungen gemäss kantonalem Sonderpädagogischem Konzept. Folgende Voraussetzungen müssen für die Integration gegeben sein:
² Die integrierte Schulung wird abgebrochen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind.
9 2. Unterstützung, Begleitung und Beratung
¹ Das Amt für Volksschulen und Sport legt den Umfang der Unterstützung und Begleitung im Rahmen der integrierten Sonderschulung fest und bestimmt im Einzelfall die Anzahl der Unterstützungs- und Beratungslektionen.
² Der Unterstützungsbedarf wird bei Integrationen gemäss § 8 Abs. 2 Bst. a) und c) durch die Abteilung Schulpsychologie abgeklärt.
³ Die notwendige Unterstützung und Begleitung ist wie folgt gewährleistet:
⁴ Bei Fachlehrpersonen für zusätzliche Unterstützung und Begleitung, die sowohl von den Heilpädagogischen Zentren (Kanton) als auch von einem Schulträger eingesetzt werden, kann die Anstellung durch einen Arbeitgeber mit entsprechender Vereinbarung erfolgen.
Die Sonderschulung in einer spezialisierten Tagesschule oder einem Schulinternat gewährleistet die individuelle Bildung, Förderung und Erziehung des behinderten Kindes oder Jugendlichen.
¹ Kinder oder Jugendliche, die vorübergehend keiner der obgenannten Sonderschulmassnahmen zugeführt werden können, haben Anspruch auf Einzelförderung.
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rung im Umfang von höchstens einem Drittel des ihrer Stufe entsprechenden Pensums in der Regelklasse.
2 Der Einzelunterricht stellt eine Auffang- oder Übergangsmassnahme dar. Die Abteilung Schulpsychologie legt im Einzelfall die weiteren Einzelheiten fest.
1 Die kantonalen Sonderschulen unterrichten und fördern Kinder und Jugendliche ab vollendetem 4. Altersjahr bis maximal 20. Altersjahr. Ihre Tätigkeit richtet sich nach in den Schulkonzepten definierten Grundsätzen. 2 Sie fördern die Schülerinnen und Schüler ganzheitlich und umfassend und führen die notwendigen pädagogischen und medizinischen Therapien durch. 3 Sie bereiten die Schülerinnen und Schüler auf die berufliche Eingliederung vor. 4 Die Lehrpläne der Regelklassen sind wegleitend und an die spezifischen Förderbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler anzupassen.
Für die Sonderschulen gilt die im Schulkonzept beschriebene Gliederung in Stufen und Klassen.
Die Sonderschulen unterstützen und beraten die Erziehungsberechtigten in behinderungsspezifischen Aufgabenstellungen und Fragen. Sie vereinbaren mit ihnen die individuelle Förderung des Kindes.
Die Sonderschulen der Heilpädagogischen Zentren Inner- und Ausserschwyz sind Tagesschulen.
2 Die Unterrichts- und Betreuungszeit der Schülerinnen und Schüler wird von der Schulleitung festgelegt. Wegleitend sind die geltenden Lektionentafeln der Regelklassen der öffentlichen Volksschule. 3 Die jährliche Unterrichtszeit und die Schulferien entsprechen den Regelungen der öffentlichen Volksschule. 4 Bei kurzfristigen Schulausfällen haben die Sonderschulen für den ersten Tag eine Betreuung zu organisieren.
Die Schülerbeurteilung umfasst eine individuelle Förderplanung sowie einen jährlichen Schulbericht.
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Die Sonderschulen sorgen für die unentgeltliche Abgabe der notwendigen Lehrmittel, Verbrauchsmaterialien und die in der Schule benötigten Hilfsmittel.
¹ GS 21-83 mit Änderungen vom 2. Juli 2008 (GS 22-26) und vom 15. Juni 2016 (GS 24-76). ² SRSZ 611.210. ³ Fassung vom 2. Juli 2008. ⁴ Fassung vom 2. Juli 2008. ⁵ Fassung vom 2. Juli 2008. ⁶ Fassung vom 15. Juni 2016. ⁷ Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 und 6 aufgehoben am 15. Juni 2016. ⁸ Neu eingefügt am 15. Juni 2016. ⁹ Neu eingefügt am 15. Juni 2016. ¹⁰ Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008. ¹¹ Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008. ¹² Änderungen vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1513) und vom 15. Juni 2016 am 8. Juli 2016 (§ 8b Abs. 4) bzw. 1. August 2017 (Abl 2016 1644) in Kraft getreten. ¹³ GS 17-74.
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