614.211•Verordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule
614.211Verordnung14.06.2006
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Verordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule 1
(Vom 14. Juni 2006)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 33 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005² und § 1 des Personal- und Besoldungsgesetzes für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL) vom 27. Juni 2002,³
beschliesst:
1 Die Abteilung Schulpsychologie und die Abteilung Logopädie sind dem Bildungsdepartement zugeordnet und dem Amt für Volksschulen und Sport unterstellt. 2 Der Schulgesundheitsdienst ist dem Departement des Innern zugeordnet. Er ist administrativ und fachlich dem Kantonsärztlichen Dienst unterstellt.
1 Zur Anmeldung bei der Abteilung Schulpsychologie oder bei der Abteilung Logopädie berechtigt sind:
Die Dienstleistungen der Spezialdienste sind unentgeltlich.
Die Abteilung Schulpsychologie erfüllt in Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen folgende Aufgaben:
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1 Die Abteilung Logopädie erfüllt folgende Aufgaben:
2 Die Dienste der Abteilung Logopäde werden für Kinder der Volksschule sowie bei Bedarf für Kinder im Vorschulalter erbracht.
3 Für die Durchführung der Therapie werden die Räumlichkeiten und das Mobiliar vom Standortschulträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für die Grösse des Logopädieraumes gilt der Richtwert von 30 m². Die Beschaffung der Lehrmittel und des Therapiematerials ist Sache des Kantons.
1 Der Schulgesundheitsdienst erfüllt folgende Aufgaben:
2 Im Speziellen gehören die schulärztlichen Untersuchungen nach Vorgaben des Kantonsärztlichen Dienstes zu seinem Auftrag.
Schulärztliche Reihenuntersuchungen werden regelmässig durchgeführt. Sie sind für die Schülerinnen und Schüler freiwillig.
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¹ Für die Angestellten der Abteilung Schulpsychologie und des Schulgesundheitsdienstes sowie für die Leitung der Abteilung Logopädie gilt das Personalrecht für das Kantonspersonal.
² Für die Angestellten der Abteilung Logopädie und das Therapiepersonal an den kantonalen Sonderschulen gilt das Personalrecht für die Lehrpersonen an der Volksschule, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
a) Anstellungsbehörde
¹ Zwischen dem Kanton und den Angestellten gemäss § 9 Abs. 2 wird ein öffentlich-rechtliches vertragliches Arbeitsverhältnis begründet. Es ist in der Regel unbefristet.
² Das Amt für Volksschulen und Sport ist Anstellungsbehörde für die Angestellten der Abteilung Logopädie. Das Therapiepersonal an den kantonalen Sonderschulen wird von der Schulleitung angestellt.
¹ Die Anstellung als Logopädin oder Logopäde setzt einen von der EDK anerkannten Abschluss in Logopädie oder einen gleichwertigen Abschluss voraus.
² Der Erziehungsrat entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungsgängen und Diplomen; er berücksichtigt allfällige Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherung.
¹ Die Arbeitszeit der voll beschäftigten Logopädinnen und Logopäden setzt sich zusammen aus:
a) wöchentlich 21,75 Stunden Arbeit mit dem Kind bzw. therapeutische Tätigkeit während der vom Erziehungsrat festgelegten Schulwochen;
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b) der erforderlichen Zeit für Vor- und Nachbereitungen, Kontakte mit Eltern, Lehrpersonen und Behörden, den therapeutischen Einbezug der Eltern, interdisziplinäre Zusammenarbeit, Weiterbildung, Berichte und Gutachten, Administration sowie für alles, was der zweckmässigen Erfüllung der Aufgabe dient.
² Bei einem Vollpensum sind zwei Lektionen für Besprechungsaufwand anzurechnen.
¹ Die für die Arbeit mit dem Kind bzw. die therapeutische Tätigkeit bestimmte Arbeitszeit gemäss § 14 Buchstabe a wird ab erfülltem 55. Altersjahr um eine Stunde und ab erfülltem 60. Altersjahr um zwei Stunden pro Woche reduziert.
² Die Altersentlastung gilt auch für Therapiepersonal, das Teilzeitarbeit leistet, wobei die Arbeitszeit anteilmäßig reduziert wird.
³ Dieser Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem diese Altersgrenzen erreicht werden.
Logopädinnen und Logopäden sowie das Therapiepersonal werden in die Lohnklasse Therapie (§ 35 Abs. 1 PGL) eingereiht.
Arbeitsfrei sind die vom Kanton festgesetzten öffentlichen Ruhetage.
¹ Die Ferien der Logopädinnen und Logopäden sowie des Therapiepersonals entsprechen grundsätzlich den Schulferien.
² Logopädinnen und Logopäden sowie das Therapiepersonal können während eines Teils der Ferien zur Weiterbildung und zur Teilnahme an Konferenzen verpflichtet werden.
¹ Logopädinnen und Logopäden haben bei einem Vollpensum durchschnittlich fünf Kurstage Weiterbildung pro Schuljahr zu besuchen.
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2 Die Abteilungsleitung regelt die Einzelheiten der Kursbesuche. Sie kann Weiterbildung anordnen.
Für die Angestellten der Abteilung Logopädie gilt die gleiche Spesenregelung wie für das Kantonspersonal.
Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird das Reglement über die kantonalen Therapiedienste an den Volksschulen vom 10. Dezember 2002²⁴ aufgehoben.
¹ Dieser Erlass tritt am 1. August 2006 in Kraft.²⁶ ² Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Anhang: Umschreibung der Richtposition Therapie (§ 35 Abs. 1 PGL²⁷) ²⁸
Funktion:
Ausbildung:
¹ GS 21-76 mit Änderungen vom 4. Dezember 2007 (WzPBV; GS 21-155c), vom 17. Juni 2008 (GS 22-14), vom 19. Juni 2012 (GS 23-40), vom 18. Dezember 2012 (WzKindes- und Erwach-
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senenschutzrecht, GS 23-63h), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Juni 2024 (GS 27-40) und vom 25. März 2025 (GS 27-70).
2 SRSZSRSZ 611.210.
3 SRSZ 612.110.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.
6 Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2008.
7 Überschrift, Einleitung, Bst. c und f (neu) in der Fassung vom 17. Juni 2008; Bst. a in der Fassung vom 18. Dezember 2012; Bst. d und e in der Fassung vom 25. Juni 2024.
8 Aufgehoben am 17. Juni 2008.
9 Überschrift und Einleitung von Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 1 Bst. a, c, d und Abs. 2 in der Fassung vom Abs. 3 neu eingefügt am 25. Juni 2024.
10 Fassung vom 25. Juni 2024.
11 Abs. 1 in der Fassung vom 19. Juni 2012; Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
12 Fassung vom 19. Juni 2012.
13 Abs. 1 in der Fassung vom 19. Juni 2012.
14 Aufgehoben am 19. Juni 2012.
15 Aufgehoben am 19. Juni 2012.
16 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 19. Juni 2012; Abs. 2 in der Fassung vom 25. März 2025.
17 Fassung vom 17. Dezember 2013.
18 Aufgehoben am 19. Juni 2012.
19 Fassung vom 19. Juni 2012.
20 Fassung vom 19. Juni 2012.
21 Fassung vom 19. Juni 2012.
22 Aufgehoben am 19. Juni 2012.
23 Fassung vom 17. Dezember 2013.
24 GS 20-348.
25 Fassung vom 17. Dezember 2013.
26 Abl 2006 1068; Änderungen vom 4. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2387), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1327), vom 19. Juni 2012 am 1. August 2012 (Abl 2012 1561), vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Juni 2024 am 1. August 2024 (Abl 2024 1655) und vom 25. März 2025 am 1. August 2025 (Abl 2025 867) in Kraft getreten.
27 SRSZ 612.110.
28 Fassung vom 17. Dezember 2013.