618.111•Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen
618.111Weisung01.02.2006
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Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen 1
(Vom 1. Februar 2006)
Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 69 bis 72 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005,²
beschliesst:
Der Zweckparagraph des Volksschulgesetzes gilt auch für private Volksschulen (Privatschulen) und den Privatunterricht (Home Schooling) zur Erfüllung der Schulpflicht.
Es werden insbesondere folgende Schularten unterschieden:
a) Privatschulen mit Deutsch als Unterrichtssprache, wegleitend ist der kantonale Lehrplan;
b) Bilinguale Privatschulen, an welchen der Unterricht in Deutsch und in einer Fremdsprache zu etwa gleichen Anteilen stattfindet, wegleitend ist der kantonale Lehrplan;
c) Internationale Schulen nach national oder international anerkanntem Lehrplan mit einer Weltsprache als Unterrichtssprache. Deutsch kann als Fremdsprache angeboten werden;
d) Privatunterricht (Home Schooling). Der Unterricht der eigenen und der im gleichen Haushalt lebenden Kinder zur Erfüllung der Schulpflicht wird über längere Zeit privat organisiert und erteilt.
a) Privatschulen mit Deutsch als Unterrichtssprache und bilinguale Schulen
¹ Dem Erziehungsrat ist mindestens ein halbes Jahr vor Eröffnung der Schule oder der Erweiterung um einen Zyklus ein schriftliches Gesuch in der Amtssprache des Kantons mit folgenden Unterlagen einzureichen:
SRSZ 1.2.2025
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2 Bewilligungen werden auf Schuljahresbeginn und jeweils maximal auf vier Jahre ausgestellt.
3 Verlängerungsgesuche sind mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Bewilligung dem Erziehungsrat einzureichen. Die Unterlagen gemäss Abs. 1 sind einzureichen, sofern sie sich seit dem letzten Gesuch geändert haben.
Das Bewilligungsverfahren gemäss § 3 ist anwendbar. Die Schule hat sich über die entsprechende Anerkennung als internationale Schule auszuweisen. Bis diese vorliegt, wird eine provisorische Bewilligung erteilt.
1 Für die Erteilung der Bewilligung zum Besuch von Privatunterricht ist dem Amt für Volksschulen und Sport mindestens ein halbes Jahr vor Beginn des Privatunterrichts ein begründetes schriftliches Gesuch mit einem Unterrichtsprogramm sowie Angaben zur unterrichtenden Person, zu den Schulungsräumen und zum Stundenplan einzureichen.
2 Die Dauer des Privatunterrichts hat mindestens sechs Monate zu betragen. Bewilligungen werden bis maximal zwei Jahre ausgestellt. Verlängerungsgesuche sind mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Bewilligung dem Amt für Volksschulen und Sport einzureichen.
⁸ Titel: Bedingungen
a) Schulische Bedingungen
1 Die Privatschulen unterrichten nach einem Lehrplan. Der für die öffentliche Schule vorgeschriebene Lehrplan ist wegleitend. Der Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die öffentliche Schule ist durch entsprechende Massnahmen sicherzustellen. Die Erreichung der Bildungsziele kann vom Erziehungsrat geprüft werden.
2 Den Schülerinnen und Schülern ist jährlich mindestens ein Zeugnis (Wortbericht und/oder Ziffernoten) auszustellen, worin Angaben über Leistung und Verhalten aufzuführen sind. Die Erziehungsberechtigten können ein Abgangszeugnis mit Noten verlangen.
3 Die Schule legt gegenüber dem Erziehungsrat Rechenschaft über die Übertritte der Schülerinnen und Schüler in die Anschlussstufen und -lösungen ab.
4 Der kantonalen Rahmenferienplan ist einzuhalten. Für die jährliche Unterrichtszeit sind mindestens 326 Schulhalbtage auszuweisen.
5 Für Spital- und Klinikschulen gelten spezielle schulische Bedingungen, die jeweils in der Bewilligung festgelegt werden.
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1 Die Trägerschaft setzt zur pädagogischen, personellen und administrativen Führung eine Schulleitung ein und sorgt für die Entwicklung eines Qualitätskonzeptes. Die für die pädagogische Führung verantwortliche Schulleitungsperson verfügt über eine anerkannte pädagogische Ausbildung oder über eine von der EDK anerkannte Schulleitungsausbildung.
2 Die Lehrpersonen müssen über ein vom Erziehungsrat anerkanntes Lehrdiplom der entsprechenden Volksschulstufe verfügen. Ausnahmsweise können auch Lehrpersonen mit vergleichbaren Lehrdiplomen zugelassen werden. Pro Schulstufe muss mindestens eine Lehrperson stufengerecht ausgebildet sein.
3 Lehrbewilligungen gemäss Regelung der öffentlichen Volksschule können erteilt werden.
4 Die Trägerschaft regelt den Versicherungsschutz für die Schule und das Lehrpersonal.
1 Die Räumlichkeiten müssen eine angemessene Grösse aufweisen und über eine adäquate Infrastruktur verfügen. Die Bestimmungen über den Bau und die Ausstattung von Schulanlagen sind wegweisend.
2 Fachräume müssen zur Verfügung stehen. Fehlende Fachräume hat die Trägerschaft durch das Vorlegen gültiger Mietverträge oder Bestätigungen mit Dritten dem Amt für Volksschulen und Sport nachzuweisen.
3 Das Pausenareal hat eine Mindestgrösse von 400 bis 500 m² bzw. 3 bis 4 m² pro Kind aufzuweisen.
Privatschulen melden Ein- und Austritte innert Monatsfrist der Schulbehörde der Wohnortsgemeinde der betreffenden Kinder.
Für Internationale Schulen ist der kantonale Lehrplan nicht wegleitend. Bei diesen Schulen ist der Übertritt in eine öffentliche Schule im Kanton in der Regel nicht gewährleistet. Die Unterrichtszeit orientiert sich an den nationalen oder internationalen Vorgaben.
1 Der für die öffentliche Schule vorgeschriebene Lehrplan ist wegleitend. Jährlich ist mindestens ein Zeugnis (Wortbericht und/oder Ziffernoten) auszustellen. Der Übertritt in die öffentliche Schule ist zu gewährleisten.
2 Der Unterricht ist durch eine Lehrperson zu erteilen, die über ein vom Erziehungsrat anerkanntes Lehrdiplom der entsprechenden Volksschulstufe verfügt.
1 Privatschulen unterstehen dem kantonalen Schulcontrolling.
SRSZ 1.2.2025
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2 Der Privatunterricht wird von der Abteilung Schulcontrolling in geeigneter Form beaufsichtigt. 3 Auf Ende jedes Schuljahres haben die Privatschulen dem Amt für Volksschulen und Sport einen Jahresbericht analog demjenigen der öffentlichen Schule zuzustellen. 4 Änderungen im pädagogischen Konzept, bei der Trägerschaft, in der Schulleitung, beim Lehrkörper sowie im Infrastrukturbereich sind dem Amt für Volksschulen und Sport unverzüglich zu melden. 5 Die Bewilligungsbehörde kann bei Nichteinhaltung der Rahmenbedingungen die Bewilligung für das Führen einer Privatschule bzw. für den Besuch von Privatunterricht entziehen.
1 Im Kanton Schwyz schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die privat unterrichtet werden oder die eine private Volksschule besuchen, haben Anspruch auf die Leistungen folgender kantonaler Spezialdienste: Schulgesundheitsdienst, Abteilung Logopädie und Abteilung Schulpsychologie. Die Leistungen erfolgen ausschliesslich in deutscher Sprache. Es besteht kein Anspruch auf den kostenlosen Bezug von Lehrmitteln. 2 Lehrpersonen, die Privatunterricht erteilen oder die an einer Privatschule unterrichten, sind berechtigt, an der Weiterbildung für Lehrpersonen der öffentlichen Schulen teilzunehmen. 3 Die Privatschulen werden mit den Informationen des Amtes für Volksschulen und Sport bedient. 4 Privatschulen können an den kantonalen Leistungsmessungen teilnehmen.
1 Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/07 in Kraft.¹⁶ 2 Mit ihrem Inkrafttreten werden die Rahmenbedingungen für Privatschulen vom 15. Februar 1995 aufgehoben. 3 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2010¹⁷
1 Gesuche für die Führung von Privatschulen und zur Erteilung von Privatunterricht ab dem Schuljahr 2010/2011 werden nach den geänderten Weisungen beurteilt. 2 Bereits bewilligte Privatschulen haben bis 1. August 2012 die geänderten Weisungen zu erfüllen und innerhalb von vier Jahren seit der letzten Bewilligung ein Gesuch zur Weiterführung des Schulangebots beim Amt für Volksschulen und Sport einzureichen.
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1 GS 21-75 mit Änderungen vom 2. Juli 2008 (GS 22-23d), vom 16. September 2010 (GS 22-119), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98), vom 24. April 2015 (Weisungen für das kantonale Schulcontrolling, GS 24-42f), vom 23. Juni 2017 (GS 25-5), vom 26. April 2021 (GS 26-44) und vom 12. Dezember 2024 (GS 27-56). 2 SRSZ 611.210. 3 Fassung vom 12. Dezember 2013. 4 Bst. c in der Fassung vom 16. September 2010; Bst. a in der Fassung vom 23. Juni 2017; Bst. b in der Fassung vom 26. April 2021; Bst. d in der Fassung vom 12. Dezember 2024. 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 12. Dezember 2024. 6 Fassung vom 23. Juni 2017. 7 Neu eingefügt am 16. September 2010; Abs. 2 neu eingefügt am 12. Dezember 2024. 8 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom 23. Juni 2017; Abs. 5 neu eingefügt am 12. Dezember 2024. 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 12. Dezember 2024, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4. 10 Neu eingefügt am 16. September 2010; Abs. 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2024. 11 Neu eingefügt am 16. September 2010. 12 Abs. 1 in der Fassung vom 23. Juni 2017; Abs. 2 aufgehoben am 12. Dezember 2024. 13 Neu eingefügt am 12. Dezember 2024. 14 Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 16. September 2010, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 5; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 24. April 2015. 15 Abs. 3 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Abs. 4 neu eingefügt am 23. Juni 2017; Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2024. 16 1. August 2006 (Abl 2006 1117); Änderungen: vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1512), vom 16. September 2010 am 1. August 2010 (Abl 2010 2213), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10), vom 24. April 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1190), vom 23. Juni 2017 am 1. August 2017 (Abl 2017 1876), vom 26. April 2021 am 14. Mai 2021 (Abl 2021 1266) und vom 12. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2025 5) in Kraft getreten. 17 Neu eingefügt am 16. September 2010.
SRSZ 1.2.2025