620.110.1•Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, vom 18. Februar 1993 / 16. Juni 2005
620.110.1Konkordat01.01.1900
620.110.1
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
(Vom 18. Februar 1993/16. Juni 2005)
Angenommen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (Erziehungsdirektorenkonferenz) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (Gesundheitsdirektorenkonferenz im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren)²
¹ Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.
² Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.
³ Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
⁴ Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.
Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.
¹ In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
² Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen
³ Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 1 Abs. 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.
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Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet,
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der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Abs. 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Artikel 12ter Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100.-- bis höchstens Fr. 1000.-- erhoben werden.
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend
können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100.-- bis höchstens Fr. 3000.-- erhoben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Abs. 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen. 2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht. 3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
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4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsbe- rechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht. 5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission gemäss Art. 10 Abs. 2 schriftlich und begründet beschweren. 6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD¹² gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen. 2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren. 3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an. 4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe. 5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Abs. 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Abs. 7 Satz 2 genannten besonders schützenswerte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946¹³ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen. 6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Abs. 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Abs. 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind. 7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden
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zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
8 Für die Erfassung der nach Abs. 5 notwendigen Daten werden bei den in Abs. 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausser-kantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben.
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk „gelöscht“ angebracht.
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewährleistet.
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechts des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft,¹⁴ wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist.
Änderungen vom 16. Juni 2005¹⁵
Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren beschlossen.
Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Änderung der Vereinbarung in Kraft¹⁶, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
Änderungen vom 24. Oktober/21. November 2013¹⁷
Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (24. Oktober 2013) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (21. November 2013) beschlossen.
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Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinbarung in Kraft¹⁹, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
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Anhang 19
Anhang gemäss Artikel 12ter Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Das Register über Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen umfasst zudem Angaben zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss Artikel 8 bis 14 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (SR 811.214), die über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
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9 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 24. Oktober 2013/21. November 2013. 10 Neu eingefügt am 16. Juni 2005. 11 Abs. 1 bis 10 in der Fassung vom, Abs. 11 neu eingefügt am 24. Oktober 2013/21. November 2013. 12 Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD). 13 SR 831.10. 14 Inkrafttreten: 27. Oktober 1994. 15 Neu eingefügt am 16. Juni 2005. 16 Änderungen vom 16. Juni 2005 sind durch die EDK-Organe auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt worden. 17 Neu eingefügt am 24. Oktober 2013/21. November 2013. 18 Änderungen vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 sind durch die EDK-Organe auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt worden. 19 Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 26. Juni 2025; Inkrafttreten per 1. Juli 2025.
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