620.111•Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG
620.111Verordnung22.10.2015
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(Vom 22. Oktober 2015)
Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK),
gestützt auf Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993/16. Juni 2005 (IKV),²
beschliesst:
¹ Diese Verordnung regelt den Betrieb und den Inhalt des Registers über die Gesundheitsfachpersonen (NAREG) sowie die Modalitäten der Bearbeitung der im Register enthaltenen Daten.
² Das NAREG enthält Daten zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäß dem Anhang zu Art. 12ter Abs. 1 IKV.
¹ Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) führt den administrativen Betrieb des NAREG im Auftrag der GDK.
² Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Stellen, die die zur Erreichung seines Zwecks im NAREG einzutragenden Daten liefern, sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.
³ Es erteilt die individuellen Bearbeitungsrechte und Initialpasswörter für das NAREG sowie für die Nutzung der Standardschnittstelle.
⁴ Die Einzelheiten regeln die GDK und das SRK in einem Leistungsvertrag über die Registerführung.
Die GDK beaufsichtigt die Registerführung des SRK. Zu diesem Zweck erstattet das SRK der GDK einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.
¹ Die Mitteilung der im NAREG einzutragenden Daten erfolgt entweder durch Lieferung an das SRK oder in der Weise, dass die Daten von der zur Mitteilung verpflichteten Stelle direkt ins NAREG eingetragen werden.
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2 Die mit der Bearbeitung von Daten im Sinne von Art. 12ter Abs. 5 Satz 1 IKV betrauten Personen erhalten die jeweils erforderlichen Benutzerrechte und Initialpasswörter.
1 Erteilte bzw. anerkannte oder gemäß dem Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 2012 (BGMD)⁶ nachgeprüfte Ausbildungsabschlüsse werden von den zuständigen Stellen unverzüglich dem SRK mitgeteilt, das diese Daten im NAREG einträgt (Art. 12ter Abs. 6 Satz 1 IKV).
2 Das SRK trägt folgende Daten im NAREG ein:
3 Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Art. 5 Abs. 2 in einem vom restlichen NAREG getrennten sicheren Bereich ab.
1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Informationen zur Berufsausübung ins NAREG ein (Art. 12ter Abs. 6 Satz 2 IKV):
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i) Dienstleistungserbringende, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen:
² Sie melden dem SRK gestützt auf Art. 12ter Abs. 6 Satz 2 IKV ohne Verzug folgende besonders schützenswerten Personendaten:
³ Sie melden dem SRK ohne Verzug das Todesdatum einer Gesundheitsfachperson.
¹ Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) überträgt die AHVN13 in das NAREG. ² Die Einzelheiten der Datenlieferung werden in einer Vereinbarung festgehalten.
Die Firma HCI Solutions⁸ überträgt die GLN (eindeutige Identifikationsnummer) im Auftrag der Stiftung Refdata Zug in das NAREG.
Das Bundesamt für Statistik (BFS) überträgt die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) in das NAREG.
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Sie werden entweder in einem Abrufverfahren (Internet) oder auf Anfrage bekanntgegeben.
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2 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die die im NAREG erfassten Gesundheitsfachpersonen in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen von Art. 12ter IKV erforderlich sind. 3 Die öffentlichen und privaten Stellen erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die die im NAREG erfassten Gesundheitsfachpersonen in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die GDK entscheidet auf schriftlichen Antrag hin und gegen Gebühr über den Zugang. Auf das Verfahren findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968¹² sinngemäss Anwendung. 4 Das SRK veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Abs. 1 Bst. b, denen der Zugang über die Standardschnittstelle gewährt wurde.
¹³ Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die zuständigen Behörden
1 Daten zu Art. 4 Abs. 2 Bst. I und m sowie Daten zu Art. 5 Abs. 2 stehen als besonders schützenswerte Personendaten nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen und den für die Aufsicht zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung. 2 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach Art. 5 Abs. 2 muss elektronisch innerhalb des NAREG gestellt werden. 3 Das SRK gibt den zuständigen Behörden die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach Art. 5 Abs. 2 über eine sichere Verbindung bekannt.
¹⁴ Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die betroffene Gesundheitsfachperson
1 Jede im NAREG eingetragene Gesundheitsfachperson kann beim SRK schriftlich Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten gemäss Art. 5 Abs. 2 zu ihrer Person beantragen. 2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen. 3 Das SRK gibt der betroffenen Gesundheitsfachperson die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach Art. 5 Abs. 2 über eine sichere Verbindung bekannt.
Die AHV-Versichertennummer steht nur dem SRK sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.
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Alle am NAREG beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.
Diese Verordnung tritt zusammen mit der Revision der IKV in Kraft.¹⁷
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
GS 26-67.
SRSZ 620.110.1.
Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom 21. Oktober 2021.
Art. 2bis in der Fassung vom 21. Oktober 2021.
Abs. 2 Bst. h, i, l und m sowie Abs. 3 in der Fassung vom 21. Oktober 2021.
SR 935.01.
Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, d bis h, i 3. und 4. Lemmata sowie Bst. j und k, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 in der Fassung vom 21. Oktober 2021.
bis 31. Dezember 2015 E-mediat.
Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2021.
Eingefügt mit Änderung vom 28. Juni 2018.
Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 21. Oktober 2021.
SR 172.021.
Art. 12 in der Fassung vom 21. Oktober 2021.
Eingefügt mit Änderung vom 21. Oktober 2021.
Eingefügt mit Änderung vom 21. Oktober 2021.
Eingefügt mit Änderung vom 21. Oktober 2021.
Am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Änderungen vom 28. Juni 2018 am 28. Juni 2018 und vom 21. Oktober 2021 am 1. Februar 2022 (Abl 2022 134) in Kraft getreten.