622.112•Reglement über die Brückenangebote an den Berufsfachschulen
622.112Reglement27.05.2008
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(Vom 27. Mai 2008)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, ²
in Ausführung von Art. 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002³ und Art. 7 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003,⁴ gestützt auf § 8 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung vom 31. Oktober 2006,⁵
beschliesst:
Ziel der Brückenangebote ist es, Jugendliche, die nach der obligatorischen Schulzeit keinen Ausbildungsplatz gefunden haben oder individuelle Defizite aufweisen, auf die Berufsbildung vorzubereiten, sie bei der Berufswahl zu begleiten und bei der Lehrstellensuche zu unterstützen. Gefördert werden Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenzen.
¹ An den kantonalen Berufsfachschulen werden folgende Brückenangebote geführt:
² Weitere Brückenangebote kann der Regierungsrat bewilligen, sofern ein entsprechender Bedarf besteht.
Die Berufsfachschulen schliessen mit den Jugendlichen eine Ausbildungsvereinbarung ab.
¹ Die Lernenden werden pro Semester beurteilt. Die Beurteilung gibt Auskunft über das Arbeitsverhalten, die Einstellung und das Verhalten in der Gruppe sowie über die schulischen Leistungen.
² Lernende des kombinierten Brückenangebots erhalten vom Praktikumsbetrieb ein Qualifikationsblatt oder ein Arbeitszeugnis.
SRSZ 1.1.2015
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3 Das schulische Brückenangebot wird mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen. Die Abschlussprüfung soll feststellen, ob die Lernziele erreicht wurden. 4 Alle Lernenden erhalten von der Schulleitung eine Bestätigung über das absolvierte Brückenangebot.
¹ Für den Besuch der Brückenangebote ist ein Schulgeld zu entrichten. Dieses wird vom Regierungsrat festgelegt. ² Das Schulgeld ist zu Beginn des Schuljahres fällig. ³ Bei vorzeitigem Austritt oder Ausschluss aus dem Brückenangebot erfolgt eine Rückerstattung des Schulgeldes nur in besonderen Ausnahmesituationen oder Härtefällen.
¹ Die Anmeldung zu einem Brückenangebot hat nach dem von den Berufsfachschulen festgelegten Verfahren zu erfolgen.
² Für eine Aufnahme im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze sind folgende Kriterien massgebend:
³ In Ausnahmefällen kann von den Kriterien gemäss Bst. a - d abgewichen werden.
¹ Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein kantonales Brückenangebot. ² Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme in das Brückenangebot ihrer Schule. Der Aufnahmeentscheid beinhaltet die Zuweisung in das geeignete Brückenangebot sowie den Schulort.
¹ Ein vorzeitiger Austritt aus dem Brückenangebot ist nur aus wichtigen Gründen möglich und muss von der Schulleitung bewilligt werden.
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2 Die Schulleitung kann Lernende nach Anhören der Beteiligten aus dem Brückenangebot ausschliessen, wenn sie:
3 Werden Lernende aus dem Brückenangebot ausgeschlossen oder verlassen sie das Brückenangebot unbewilligt, erhebt die Schulleitung eine Gebühr von bis zu Fr. 1000.--.
Für die Brückenangebote finden die Vorschriften über die Berufsbildung, insbesondere auch die Disziplinarordnung, sinngemäss Anwendung.
Verfahren und Rechtsmittel richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.¹⁰
Die Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung vom 31. Oktober 2006¹¹ wird wie folgt geändert:
Abs. 2, 3 (neu), 4
² Die Schulleitungen der Berufsfachschulen entscheiden über die Aufnahme in ein kantonales Brückenangebot. ³ Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Zuweisung an ausserkantonale Anbieter von Brückenangeboten. Es kann ausnahmsweise, insbesondere zur Integration fremdsprachiger Lernender, den Besuch eines zweiten Brückenangebots bewilligen. Bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.
¹ Dieser Beschluss tritt am 1. August 2008 in Kraft.¹² Die Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren kommen bereits für die Aufnahme in die Brückenangebote des Schuljahres 2008/09 zur Anwendung.
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2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 22-9 mit Änderungen vom 6. Juli 2010 (GS 22-111) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 Fassung vom 6. Juli 2010. 3 SR 412.10. 4 SR 412.101. 5 SRSZ 622.111. 6 Abs. 2 aufgehoben am 6. Juli 2010. 7 Fassung vom 6. Juli 2010 (Abs. 2 und 3 neu). 8 Fassung vom 6. Juli 2010. 9 Neu eingefügt am 6. Juli 2010. 10 SRSZ 234.110. 11 GS 21-93. 12 Abl 2008 1160. Änderung vom 6. Juli 2010 am 1. August 2010 (Abl 2010 1562) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.