622.211•Reglement über die Berufsmaturität im Kanton Schwyz
622.211Reglement10.07.2012
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Reglement über die Berufsmaturität
(Vom 10. Juli 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV),² gestützt auf § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung vom 17. Mai 2006,³
beschliesst:
Das Reglement gilt für die kantonalen Berufsfachschulen sowie für Handelsmittelschulen, die auf die Berufsmaturität vorbereiten, nachfolgend berufsbildende Schulen genannt.
¹ Die Ausbildungen an den Berufsmaturitätsabteilungen der berufsbildenden Schulen bereiten auf die Berufsmaturität vor.
² Inhalt, Struktur und Umfang des Unterrichts, die Zulassung, die Leistungsbeurteilung, die Promotion sowie die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach der Berufsmaturitätsverordnung (BMV) und diesem Reglement.
Der Regierungsrat bestimmt das Angebot der Bildungsgänge sowie die Sprachen im Grundlagenbereich gemäss Art. 8 BMV.
Das Amt für Berufsbildung:
a) stellt die Verbindungen zu den eidgenössischen und regionalen Berufsmaturitätsgremien sicher;
b) gewährleistet die notwendige fachliche Koordination zwischen den Berufsmaturitätsschulen des Kantons;
c) regelt zusammen mit den Schulleitungen das Aufnahmeverfahren.
d) überwacht die Aufnahmeverfahren und die Abschlussprüfungen;
e) genehmigt die Wegleitungen der Schulen zu den Berufsmaturitätsprüfungen;
f) dispensiert von Abschlussprüfungen.
SRSZ 1.2.2016
622.211
Die Schulleitung:
¹ Zur lehrbegleitenden Berufsmaturitätsausbildung wird zugelassen, wer:
² An die Handelsmittelschulen und Fachmittelschulen mit Berufsmaturitätsabschluss wird zugelassen, wer das Aufnahmeverfahren besteht.
³ Zur Berufsmaturitätsausbildung für gelernte Berufsleute wird zugelassen, wer:
¹ Zu den Berufsmaturitätsprüfungen wird zugelassen:
² Die Prüfung wird an jener berufsbildenden Schule abgelegt, die für das letzte Ausbildungsjahr zuständig ist.
Der Prüfungsstoff orientiert sich an den Rahmenlehrplänen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT).
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Die unterrichtenden Lehrkräfte setzen die Noten in Absprache mit den Expertinnen und Experten fest.
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2 Bleibt jemand unentschuldigt einer Prüfung fern, gelten das entsprechende Fach und die Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden. 3 Die Prüfung kann in beiden Fällen frühestens nach einem Jahr wiederholt werden.
Entscheide, die aufgrund dieses Reglements gefällt werden, können nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes⁴ angefochten werden.
1 Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht. 2 Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisherigem Recht statt.
Das Reglement über die Berufsmaturität im Kanton Schwyz vom 12. September 2000⁵ wird auf den 1. August 2015 aufgehoben.
1 Das Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.⁶ 2 Das Reglement tritt am 1. August 2015 in Kraft.
1 GS 23-48 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 SR 412.103.1. 3 SRSZ 622.110. 4 SRSZ 234.110. 5 GS 19-634. 6 Abl 2012 1767.