624.111•Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen
624.111Reglement24.09.1997
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(Vom 24. September 1997)
Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,³
gestützt auf §§ 13 und 16 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009,⁴
beschliesst:
Die Weisungen verzichten auf eine Verwendung der weiblichen Begriffsbezeichnungen. Selbstverständlich beziehen sie sich gleicherweise auf beide Geschlechter.
Das Reglement gilt sowohl für die kantonalen wie auch für die privaten gymnasialen Maturitätsschulen, soweit sie vom Kanton anerkannt sind, nicht aber für die Fachmittelschulen.
¹ Das Reglement regelt die Aufnahme von Schülern aus Schwyzer Abgeberschulen in die gymnasialen Maturitätsschulen im Kanton Schwyz.
² Die Aufnahme von Schülern aus ausserkantonalen Abgeberschulen liegt im Entscheidungsbereich der Schulleitung. Das Aufnahmeverfahren schliesst in der Regel eine Prüfung ein.
¹ Der Übertritt in die gymnasialen Maturitätsschulen erfolgt aus der Sekundarstufe I.
² Der Eintritt setzt den Besuch von zwei Schuljahren auf der Sekundarstufe I (Sekundarschule bzw. Stammklasse A) oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
¹ Sämtliche Bewerber haben sich einem Aufnahmeverfahren zu unterziehen. Das Verfahren besteht im Wesentlichen aus einer Beurteilung der abgebenden Stufe sowie einer Aufnahmeprüfung. Es ist in § 9 detailliert geregelt.
² Mit dem Aufnahmeverfahren wird festgestellt, ob der Bewerber die Voraussetzungen für den Besuch der gymnasialen Maturitätsschule mitbringt.
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3 Der Bewerber hat mit der Anmeldung ein Bewerbungsschreiben einzureichen, aus dem seine Motivation für den Besuch einer gymnasialen Maturitätsschule hervorgeht. Dieses Schreiben hat keinen direkten Einfluss auf die Aufnahme. Es dient als Gesprächsgrundlage der persönlichen Evaluation nach dem ersten Ausbildungsjahr.
¹ An jeder gymnasialen Maturitätsschule findet mindestens einmal im Jahr eine Aufnahmeprüfung statt. ² Die schriftliche Prüfung gemäss § 9 Abs. 1 Bst. b findet an allen gymnasialen Maturitätsschulen am gleichen Tag statt. ³ Für eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung und in Fällen, wo sich jemand während der Prüfung zurückzieht oder nach derselben auf den Schuleintritt verzichtet, wird gemäss § 9 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Mittelschulgesetz eine Gebühr von Fr. 100.-- erhoben.
¹ Die Schulleiter sind Prüfungsleiter. Sie informieren die Öffentlichkeit über die Prüfungstermine und stellen den Prüfungsplan auf. ² Die Lehrer der Abgeberschulen können für die Durchführung und Beurteilung der Prüfungen beigezogen werden. Sie bezeichnen ihre Delegierten selbst.
¹ Das Benützen unerlaubter Hilfsmittel oder jede andere Unredlichkeit hat die sofortige Wegweisung von der Aufnahmeprüfung durch die Schulleitung zu Folge. ² Wird der Betrug erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt nur der begründete Verdacht eines solchen Betruges vor, entscheidet die Schulleitung über eine Wiederholung der Prüfung.
Die Aufnahmeprüfungen sind nicht öffentlich.
Der Entscheid über die Aufnahme von Schülern liegt unter Vorbehalt von § 16 des Mittelschulgesetzes bei der Schulleitung.
¹ Im Aufnahmeverfahren sind aus folgenden zwei Bereichen Teilpunktzahlen zu ermitteln:
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a) Beurteilung abgebende Stufe: Übernahme der Durchschnittsnote im Zeugnis. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
b) Aufnahmeprüfung:
² Die Gesamtpunktzahl beträgt max. 36.
¹ Die Planung, Aufgabenstellung, Zeitvorgaben und Formulierung der Beurteilungskriterien der schriftlichen und mündlichen Prüfungen gemäß § 9 Abs. 1 Bst. b obliegen einem kantonalen Prüfungsausschuss. Dieser wird, unter Berücksichtigung der in Abs. 2 definierten Rahmenvorgaben im Auftrag des Erziehungsrates durch das Bildungsdepartement bestimmt. ² Der Prüfungsausschuss setzt sich aus Fachvertretern zusammen, wobei Fachlehrpersonen der Prüfungsfächer von Abgeber- und Abnehmerschulen zu gleichen Teilen vertreten sind.
Für die Zulassung zum Prüfungsteil ist eine Minimalpunktzahl von 13.5 Punkten bei der abgebenden Stufe erforderlich.
¹ Wer mindestens 27 Punkte erreicht, wird definitiv aufgenommen. ² Bei einer Abweichung von höchstens 0.5 Punkten nach unten und beim Vorliegen einer positiven Empfehlung der Abgeberschule kann die Schulleitung einen Kandidaten zulassen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. ³ Eine Aufnahme gilt in der Regel für den Eintritt in das nächste Schuljahr. In Ausnahmefällen verlängert sich die Gültigkeit der Aufnahme bis zum übernächsten Schuljahr.
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Die Aufnahme von Schülern aus der 2. Klasse eines privaten Untergymnasiums in den Maturitätslehrgang an der gleichen Schule wird durch die entsprechende private Mittelschule separat geregelt. Die Anforderungen müssen denjenigen des Aufnahmeverfahrens gemäss § 9 entsprechen.
Ein an Mittelschulen mit anerkannter Matura erfolgreich durchlaufenes Aufnahmeverfahren oder eine bestandene Aufnahmeprüfung von Schülern aus andern Kantonen wird anerkannt. § 12 Abs. 3 gilt sinngemäss.
Alle aufgenommenen Schüler unterliegen nach der definitiven Aufnahme dem Reglement über die Notengebung und die Promotion an den Maturitätsschulen.
Schüler, die den Maturitätslehrgang unterbrochen haben, müssen bei ihrem Wiedereintritt eine Aufnahmeprüfung bestehen, wenn der Unterbruch mehr als ein Jahr gedauert hat.
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2 Diese Weisungen treten am 1. Oktober 1997 in Kraft²⁰ und finden erstmals Anwendung für die Eintritte ins Schuljahr 1998/99. 3 Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ GS 19-219 mit Änderungen vom 16. Mai 2001 (GS 20-105), vom 4. September 2002 (GS 20-263), vom 11. September 2006 (GS 21-89), vom 11. September 2009 (Änderung erziehungsrätliche Weisungen, GS 22-75a), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98), vom 18. Februar 2015 (GS 24-41), vom 1. Dezember 2017 (ERB Änderung der Aufnahmebedingungen für die Fachmittelschulen und die gymnasialen Maturitätsschulen, GS 25-17b) und vom 27. September 2018 (GS 25-32). ² Titel in der Fassung vom 11. September 2009. ³ Ingress in der Fassung vom 11. September 2009. ⁴ SRSZ 623.110. ⁵ Fassung vom 11. September 2009. ⁶ Fassung vom 11. September 2009. ⁷ Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009 und Abs. 2 in der Fassung vom 4. September 2002. ⁸ Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 11. September 2009. ⁹ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. September 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2013. ¹⁰ Neu eingefügt am 11. September 2009. ¹¹ Fassung vom 12. Dezember 2013. ¹² Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2006; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 18. Februar 2015; Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 27. September 2018. ¹³ Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009. ¹⁴ Fassung vom 11. September 2006. ¹⁵ Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009; Abs. 3 neu eingefügt am 18. Februar 2015. ¹⁶ Fassung vom 1. Dezember 2017. ¹⁷ Fassung vom 11. September 2009. ¹⁸ Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2013. ¹⁹ GS 18-45. ²⁰ Änderung vom 16. Mai 2001 am 1. August 2001 (Abl 2001 1012), vom 4. September 2002 am 1. Oktober 2002 (Abl 2002 1526) mit erstmaliger Anwendung für die Eintritte ins Schuljahr 2003/2004, vom 11. September 2006 am 1. Oktober 2006 (Abl 2006 1694), vom 11. September 2009 am 1. Oktober 2009 (Abl 2009 2200), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10), vom 18. Februar 2015 am 1. Oktober 2015 (Abl 2015 1187), vom 1. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2018 16) und vom 27. September 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2531) in Kraft getreten.
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