624.113•Reglement über die Maturitätsprüfungen
624.113Reglement29.10.1998
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Reglement über die Maturitätsprüfungen 1
(Vom 29. Oktober 1998)
Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,²
gestützt auf §§ 6 und 13 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 20092 und auf die Verordnung des Bundesrates bzw. das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsschulen vom 16. Januar/15. Februar 1995 (MAR),
beschliesst:
Die Weisungen verzichten auf eine Verwendung der weiblichen Begriffsbezeichnungen. Selbstverständlich beziehen sie sich gleicherweise auf beide Geschlechter.
Die kantonalen Maturitätsprüfungen werden nach den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung bzw. des Reglements der EDK über Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitätsanerkennungsreglement - im Folgenden MAR genannt) durchgeführt, soweit diese im Folgenden nicht eingeschränkt oder ergänzt werden.
¹ Die Maturitätslehrgänge erstrecken sich über vier Jahre, die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung muss mindestens zwölf Jahre dauern (Art. 6 MAR). Das Bildungsdepartement kann nach Anhören der Schulleitung begründete Ausnahmen bewilligen.
² Der Erziehungsrat sorgt in Verbindung mit den Maturitätsschulen und den Schulen auf der Sekundarstufe I dafür, dass die Schulen der Sekundarstufe I als Unterstufe der Maturitätsschulen den Übertritt in eine Maturitätsschule gewährleisten.
¹ Das in Art. 5 MAR formulierte Bildungsziel gilt als wegweisende Leitlinie.
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2 Die Maturitätsschulen unterrichten nach den schulintern erarbeiteten und vom Erziehungsrat genehmigten Lehrplänen. Sie stützen sich ab auf den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK (Art. 8 MAR).
3 Der Prüfungsstoff in den Grundlagenfächern (gemäss § 4 Abs. 2) besteht aus einer Auswahl des im Lehrplan festgelegten Unterrichtsprogramms der zwei letzten Jahre vor der Maturität, im Schwerpunkt- und Ergänzungsfach (gemäss § 4 Abs. 3-4) aus einer Auswahl des gesamten Lehrplaninhalts.
1 Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturarbeit bilden die Maturitätsfächer.
2 Die Grundlagenfächer sind:
3 mögliche Schwerpunktfächer sind:
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4 mögliche Ergänzungsfächer sind:
5 Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach belegt werden.
6 Als weitere obligatorische Fächer belegen alle Schüler die Fächer Informatik, Wirtschaft und Recht, Philosophie sowie Sport. Die Fächer werden benotet und bewertet.
1 Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in Gruppen eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren (Art. 10 MAR). Sie hat die Bedeutung eines Maturitätsfachs (gemäss § 4 Abs. 1 bzw. Art. 9 MAR).
2 Für die Maturaarbeit erlässt jede Schule eine Wegleitung, welche dem Erziehungsrat zur Kenntnis gebracht wird.
3 Die Bewertung der Maturaarbeit in Form der Maturitätsnote ergibt sich aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation (Art. 15 MAR). Für die prozentuale Gewichtung dieser drei Bereiche erlässt der Erziehungsrat einheitliche Richtlinien.
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¹ Maturitätsschulen, welche die Voraussetzungen der Art. 3-20 des MAR erfüllen und Anspruch auf Anerkennung durch das Eidgenössische Departement des Innern und des Vorstandes der EDK erheben, haben dem Bildungsdepartement ein entsprechendes Gesuch samt allen Unterlagen einzureichen.
² Das Bildungsdepartement unterbreitet das Gesuch dem Erziehungsrat zuhanden des Regierungsrates.
³ Nach Genehmigung durch den Regierungsrat wird das Gesuch an die für die Gesuche zuständige Instanz, die Schweizerische Maturitätskommission, weitergeleitet (Art. 22 MAR).
Zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Maturitätsprüfungen sind:
¹ Der Erziehungsrat wählt eine kantonale Maturitätskommission, deren Mitgliederzahl sich nach dem Umfang der Aufgaben gemäss Abs. 6 richtet. Der zuständige Amtsvorsteher für den Bereich Mittelschulen präsidiert die Kommission von Amtes wegen.
² Die Amtsdauer fällt mit derjenigen der übrigen Behörden zusammen.
³ Die Maturitätskommission setzt sich zusammen aus schulexternen Mitgliedern sowie Vertretern aus dem Lehrkörper der Maturitätsschulen. Letztere dürfen jedoch an der Schule, an der sie unterrichten, nicht eingesetzt werden.
⁴ Erweist es sich als notwendig, die Kommission innerhalb einer Amtsperiode zu erweitern, wählt der Erziehungsrat Ersatzmitglieder.
⁵ Die Maturitätskommission wird zu einer Sitzung einberufen, wenn der Präsident oder zwei Mitglieder dies verlangen.
⁶ Die Mitglieder der Maturitätskommission erfüllen folgende Aufgaben:
⁷ Die Maturitätskommission bezeichnet auf Antrag der Maturitätsschulen die zulässigen Hilfsmittel bei den schriftlichen Prüfungen.
⁸ Die Maturitätskommission ist befugt, einen angemeldeten Schüler aus schwer wiegenden Gründen von den Prüfungen auszuschließen oder wegzuweisen. Einer hingegen an den Regierungsrat gerichteten Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung versagt.
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9 Die Mitglieder beziehen die im Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder festgesetzten Vergütungen. 10 Der Rektor und die Fachlehrpersonen, welche Maturitätsnoten erteilen, sowie die anwesenden Vertreter der Maturitätskommission bilden die Zensurkonferenz, an welcher allfällige Differenzen beglichen und die endgültigen Maturitätsnoten festgesetzt werden. Es wird ein Beschluss-Protokoll geführt. 11 Die Maturitätskommission ist auch Prüfungskommission für die Abschlussprüfungen an den übrigen Mittelschultypen.
Der Erziehungsrat hat folgende Aufgaben:
1 Das Bildungsdepartement stellt die Maturitätszeugnisse aus.
2 Das zuständige Amt hat folgende Aufgaben:
Dem Regierungsrat obliegt:
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Zur Maturitätsprüfung wird zugelassen:
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2 Das fünfte Prüfungsfach wird jährlich innerhalb der zur Wahl stehenden Fächer durch die einzelne Maturitätsschule bestimmt. Die Maturitätsschulen teilen dem Amt für Mittel- und Hochschulen rechtzeitig mit, welche Fächer geprüft werden. 3 Die schriftliche Prüfung in den musischen Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern (Musik, Bildnerisches Gestalten) sowie im Ergänzungsfach Sport kann praktische Teilbereiche enthalten.
4 Der Kandidat kann in begründeten Fällen beantragen, sich zusätzlich zu den in Abs. 1 aufgeführten Fächern in einem Fach nach freier Wahl zur schriftlichen Prüfung zu melden, wenn das betreffende Fach an der Maturitätsschule geführt wurde. Es wird im Maturitätsausweis ausdrücklich als zusätzliches Prüfungsfach bezeichnet.
1 Die Maturitätsschulen haben ihre Vorschläge für die schriftlichen Prüfungen spätestens drei Wochen vor deren Beginn dem Amt für Mittel- und Hochschulen zur Genehmigung einzureichen. 2 Dieses beauftragt Mitglieder der Maturitätskommission mit der Vorbegutachtung der Prüfungsaufgaben, womit die Möglichkeit eines Quervergleichs unter den verschiedenen Maturitätsschulen gegeben ist.
1 Die Kandidaten haben die schriftlichen Prüfungen unter ständiger Aufsicht abzulegen. Je Fach steht ihnen eine Arbeitszeit von vier Stunden zu. 2 Am gleichen Tag soll in der Regel nicht mehr als in einem Fach schriftlich geprüft werden.
1 Die Maturitätskommission bezeichnet auf Antrag der Maturitätsschulen die zulässigen Hilfsmittel; zudem kann sie, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt und den Maturitätsschulen, Richtlinien für die Gestaltung der Schlussprüfungen festlegen. 2 Das Benützen unerlaubter Hilfsmittel oder jede andere Unredlichkeit hat die sofortige Wegweisung von der Maturitätsprüfung durch die Schulleitung zur Folge. Wird der Betrug erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt, gilt die Maturitätsprüfung als nicht bestanden. Liegt nur der begründete Verdacht eines solchen Betruges vor, entscheidet die Schulleitung über eine Wiederholung der Prüfung im entsprechenden Fach. 3 Die Schulleitungen haben die Kandidaten vor der Prüfung ausdrücklich auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.
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a) durch die Fachlehrer
1 Die Fachlehrer haben die schriftlichen Prüfungen mit ihren Fehlervermerken zu versehen und eine Note nach der Skala 6 (sehr gut) bis 1 (sehr schwach) zu erteilen. 2 Es sind halbe oder ganze Noten zu setzen.
1 Die Rektorate der Maturitätsschulen haben sämtliche schriftlichen Prüfungen mindestens vierzehn Tage vor der mündlichen Prüfung den vom Amt für Mittel- und Hochschulen bestimmten Mitgliedern der Maturitätskommission zur Durchsicht zuzustellen. 2 Die Kommissionsmitglieder haben die kontrollierten Prüfungen spätestens zwei Tage vor der mündlichen Prüfung an das Rektorat der betreffenden Maturitätsschule zurückzusenden. 3 Allfällige Meinungsverschiedenheiten über die von den Fachlehrern erteilten Noten bereinigen diese mit dem mit der Kontrolle betrauten Kommissionsmitglied selbst. Kommt keine Einigung zu Stande, so unterbreitet der Fachlehrer oder das Kommissionsmitglied die Streitfrage der Zensurkonferenz zum Entscheid (§ 32).
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind während mindestens zehn Jahren in den Archiven der Maturitätsschulen aufzubewahren. Der Persönlichkeitsschutz ist zu gewährleisten.
C. Die mündlichen Prüfungen
1 Mündlich geprüft wird in folgenden Fächern:
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1 An allen Maturitätsschulen ist Deutsch die Muttersprache.
Fremdsprachen
2 Die mündliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen wird in der betreffenden Sprache geführt.
Zweisprachige Maturität
3 Vorbehalten bleibt die zweisprachige Maturität (Art. 18 MAR).
Das Bildungsdepartement stellt den Zeitplan für alle Maturitätsschulen auf.
1 Die Kandidaten sind in jedem Prüfungsfach einzeln während 15 Minuten und wenn möglich in verschiedenen Teilgebieten zu prüfen. 2 Den Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich während 15 Minuten auf ihr Hauptthema vorzubereiten.
1 Die mündliche Prüfung wird vom Fachlehrer abgenommen, wobei ein oder zwei Mitglieder der Maturitätskommission als Experten mitwirken. 2 Die Experten bestimmen in Absprache mit den Fachlehrern das Prüfungsthema. Sie sind befugt, ausnahmsweise selbst Fragen zu stellen. 3 Nach jeder Fachprüfung setzen die Experten und der Fachlehrer die Note für die mündliche Prüfung fest. Den Vorschlag macht der Fachlehrer. Die Noten werden in halben oder ganzen Werten erteilt und sind zu protokollieren. 4 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Fachlehrer und Experten ist § 20 Abs. 3 sinngemäss anzuwenden.
Die Maturitätsnoten sind in ganzen oder halben Zahlen auszudrücken. 6 ist die beste, 1 die geringste Note. 6; 5,5; 5; 4,5 und 4 sind die Noten für genügende Leistungen; 3,5; 3; 2,5; 2; 1,5 und 1 sind die Noten für ungenügende Leistungen.
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Maturitätsnoten
1 Die Maturitätsnoten werden gesetzt:
2 Die Prüfungsnote entspricht dem Durchschnitt der in den Teilprüfungen (schriftlich; mündlich) erreichten Noten.
Weitere Bestimmungen zu den Noten Auf- oder Abrundung
1 Ergibt sich bei der Berechnung der Maturitätsnote ein Bruch, der zwischen zwei halben Zahlen liegt, so wird die Maturitätsnote nach der Seite der nächsten halben oder ganzen Zahl auf- oder abgerundet. Liegt das Ergebnis genau in der Mitte zwischen einer halben und einer ganzen Zahl, so ist die Auf- oder Abrundung nach der Seite der Prüfungsnote vorzunehmen. 2 Ist die Prüfungsnote identisch mit der Jahresnote, so wird die Maturitätsnote auf die nächste halbe oder ganze Zahl aufgerundet. 3 Ergibt sich bei denjenigen Fächern, in denen keine Maturitätsprüfung stattfindet und somit gemäss § 28 Abs. 1 Bst. b) die Durchschnittsnote der Schulzeugnisse der letzten beiden Semester relevant ist, ein Bruch, der zwischen zwei halben Zahlen liegt, so wird auf die nächste halbe oder ganze Zahl aufgerundet.
Anerkennung von nicht an der Schule erworbenen Fächernoten
5 Über die Anerkennung von Fächernoten, welche nicht an einer anerkannten Maturitätsschule erworben worden sind, entscheidet auf Antrag des Rektors das Bildungsdepartement.
Massgebende Fächer
Für die Erteilung des Maturitätszeugnisses sind die Leistungen in den Maturitätsfächern gemäss § 4 Abs. 1 massgebend.
Maturitätszeugnis
1 Das Maturitätszeugnis wird über folgende Fächer ausgestellt:
Grundlagenfächer:
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Schwerpunktfach: 11. (ein Fach nach Wahl des Schülers aus dem Katalog gemäss § 4 Abs. 3)
Ergänzungsfach: 12. (ein Fach nach Wahl des Schülers aus dem Katalog gemäss § 4 Abs. 4)
Maturaarbeit: 13. Maturaarbeit
Zusatzfächer: 14. Informatik 15. Wirtschaft und Recht 16. Philosophie 17. Sport 18. Weitere Fächer
² Das Maturitätszeugnis kann nicht ausgestellt werden, wenn unter den Maturitätsnoten der dreizehn Maturitätsfächer gemäss Abs. 1 dieses Paragrafen
¹ Nach Abschluss sämtlicher Prüfungen stellt die Zensurkonferenz die Prüfungsergebnisse fest (§ 8 Abs. 11; § 20 Abs. 3). Die Zensurkonferenz besteht aus je einer Vertretung der Maturitätsschule und der Maturitätskommission. ² Haben sämtliche Schüler die Maturitätsprüfung bestanden und liegt keine Differenz zwischen Experten und Lehrpersonen über die Noten an den Prüfungen vor, wird die Konferenz nicht einberufen; die Noten werden stellvertretend für die Schule durch die Schulleitung und stellvertretend für die Maturitätskommission durch deren Präsidenten oder ein durch ihn beauftragtes Mitglied verifiziert. ³ Besteht die Gefahr, dass ein oder mehrere Schüler die Prüfung nicht bestehen werden oder liegt eine Differenz zwischen Experten und Lehrpersonen über die Noten an den Prüfungen vor, muss die Zensurkonferenz zwingend einberufen werden. Sie besteht in diesem Fall aus dem Rektor, aus den an den Maturitätsprüfungen mitwirkenden Fachlehrpersonen sowie den anwesenden Experten der Maturitätskommission. Den Vorsitz führt der Präsident der Maturitätskommission oder, in seinem Auftrag, ein bezeichnetes Mitglied der Maturitätskommission oder ein Mitarbeiter des Bildungsdepartements. Es wird ein Beschluss-Protokoll geführt.
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Der Maturitätsausweis muss enthalten:
Streitigkeiten, dies sich aus der Anwendung dieses Reglements ergeben, werden vom Regierungsrat nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beurteilt.
²⁶ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2019
¹ Das Zusatzfach Informatik gilt für Schüler der gymnasialen Maturitätsschulen, die vor dem Schuljahr 2020/2021 eingetreten sind, nicht. Für sie gilt weiterhin das bisherige Recht.
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2 Vorbehalten bleibt eine Wiederholung der Maturitätsprüfung wegen Nichtbestehens des ersten Versuchs (gemäß § 33 Abs. 1 dieses Reglements). Eine solche Wiederholung erfolgt nach bisherigem Recht, wobei die Vorbereitung innerhalb des Unterrichts gemäß den Bestimmungen nach neuem Recht zu erfolgen hat. Es sind Absprachen zwischen Schulleitung und Kandidat sowie entsprechende Flexibilität notwendig.
Das Reglement über die Maturitätsprüfungen vom 16. Dezember 1987²⁷ und die seitherigen Abänderungen werden, unter Berücksichtigung von § 36, spätestens auf Ende des Schuljahres 2001/02 aufgehoben.
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die Maturitätsprüfungen am Ende des Schuljahres 2001/02.²⁸ 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 19-336 mit Änderungen vom 25. Mai 2000 (GS 19-612), vom 18. Februar 2005 (GS 21-10), vom 14. Februar 2008 (GS 22-11), vom 11. September 2009 (Änderung erziehungsrätliche Weisungen, GS 22-75b), vom 6. Juli 2011 (GS 23-9), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98) und vom 26. September 2019 (GS 25-75). 2 Ingress in der Fassung vom 11. September 2009. 3 Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009. 4 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Abs. 5 in der Fassung vom 6. Juli 2011; Abs. 6 in der Fassung vom 26. September 2019. 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 14. Februar 2008. 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. September 2009. 7 Fassung vom 11. September 2009. 8 Abs. 1, 11 und 12 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Abs. 6 Bst. c aufgehoben am 11. September 2009, bisheriger Bst. d wird zu Bst. c; Abs. 8 aufgehoben am 6. Juli 2011, bisherige Abs. 9 bis 12 werden zu Abs. 8 bis 11; Abs. 9 in der Fassung vom 12. Dezember 2013. 9 Fassung vom 14. Februar 2008. 10 Bst. a und b aufgehoben am 11. September 2009; bisherige Bst. c und d werden zu Bst. a und b. 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. September 2009. 12 Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009. 13 Abs. 2 in der Fassung vom 6. Juli 2011; Abs. 3 neu eingefügt am 18. Februar 2005; bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4. 14 Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009. 15 Abs. 1 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009. 16 Abs. 1 in der Fassung vom 6. Juli 2011; Abs. 2 aufgehoben am 18. Februar 2005, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3. 17 Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009; Abs. 3 neu eingefügt am 18. Februar 2005; bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4. 18 Fassung vom 11. September 2009. 19 Abs. 4 in der Fassung vom 14. Februar 2008. 20 Fassung vom 14. Februar 2008. 21 Abs. 1 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009; Abs. 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 6. Juli 2011.
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22 Abs. 2 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Abs. 1 in der Fassung vom 26. September 2019. 23 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 14. Februar 2008. 24 Bst, e, f und h in der Fassung vom 14. Februar 2008. 25 Fassung vom 12. Dezember 2013. 26 Fassung vom 26. September 2019 27 GS 17-751. 28 Änderungen vom 25. Mai 2000 am 25. Mai 2000 (Abl 2000 958), vom 18. Februar 2005 am 1. März 2005 (Abl 2005 346), vom 14. Februar 2008 am 1. August 2008 (Abl 2008 1271), vom 11. September 2009 am 1. Oktober 2009 (Abl 2009 2200), vom 6. Juli 2011 am 1. Oktober 2011 (Abl 2011 1587), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) und vom 26. September 2019 am 1. August 2020 (Abl 2019 2709) in Kraft getreten.