624.411•Reglement über die Aufnahme in die Fachmittelschulen
624.411Reglement03.07.2002
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Reglement über die Aufnahme in die Fachmittelschulen ¹²
(Vom 3. Juli 2002)
Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,³
gestützt auf § 13 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009,⁴
beschliesst:
Vorbemerkung⁵
Das Reglement gilt sowohl für die kantonal wie auch für die privat geführten Fachmittelschulen, soweit sie vom Kanton anerkannt sind.
¹ Das Reglement regelt die Aufnahme von Schülern in die Fachmittelschulen im Kanton Schwyz. ² Die Aufnahme von Schülern aus ausserkantonalen Abgeberschulen liegt im Entscheidungsbereich der Schulleitung.
¹ Der Eintritt setzt den Besuch von drei Schuljahren auf der Sekundarstufe I (Sekundarschule bzw. Stammklasse A) oder eine gleichwertige Ausbildung voraus. ² In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung.
¹ Sämtliche Bewerber haben sich einem Aufnahmeverfahren zu unterziehen. Das Verfahren besteht im Wesentlichen aus einer Beurteilung der abgebenden Stufe sowie einer Aufnahmeprüfung. Es ist in den §§ 9–10 detailliert geregelt. ² Mit dem Aufnahmeverfahren wird festgestellt, ob die Bewerber die Voraussetzungen für den Besuch der Fachmittelschule mitbringen.
¹ Die ordentliche Aufnahmeprüfung für die ersten Klassen findet im zweiten Semester der dritten Klasse der Sekundarstufe I statt. Ausserordentliche Termine können festgesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen. ² Die ordentliche Aufnahmeprüfung gemäss §§ 9–10 findet an allen Fachmittelschulen zum gleichen Zeitpunkt statt.
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3 Für eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung und in Fällen, wo sich jemand während der Prüfung zurückzieht oder nach derselben auf den Schuleintritt verzichtet, wird gemäss § 9 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Mittelschulgesetz¹¹ eine Gebühr von Fr. 100.-- erhoben.
1 Die Schulleiter sind Prüfungsleiter. Sie informieren, in Absprache mit dem Bildungsdepartement, die Öffentlichkeit über die Prüfungstermine und stellen den Prüfungsplan auf. 2 Die Lehrpersonen der Abgeberschulen können für die Durchführung und Beurteilung der Prüfungen beigezogen werden. Sie bezeichnen ihre Delegierten selbst.
1 Das Benützen unerlaubter Hilfsmittel oder jede andere Unredlichkeit hat die sofortige Wegweisung von der Aufnahmeprüfung durch die Schulleitung zu Folge. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. 2 Wird der Betrug erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt nur der begründete Verdacht eines solchen Betruges vor, entscheidet die Schulleitung über eine Wiederholung der Prüfung.
Die Aufnahmeprüfungen sind nicht öffentlich.
Der Entscheid über die Aufnahme von Schülern liegt unter Vorbehalt von § 16 des Mittelschulgesetzes bei der Schulleitung.
Im Aufnahmeverfahren sind aus den folgenden zwei Bereichen Teilpunktzahlen zu ermitteln:
a) Beurteilung abgebende Stufe:
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Massgebend ist das letzte vor der Aufnahmeprüfung ausgestellte Zeugnis. Bei Noten der kooperativen Sekundarstufe I aus Niveau-Fächern B wird je 1 Punkt in Abzug gebracht. Der Mittelwert wird auf zwei Dezimalen ausgerechnet. Diese Note wird dreifach gezählt.
Teilpunktzahl max. 18
b) Aufnahmeprüfung:
1 Die Dauer der schriftlichen Prüfung wird wie folgt festgelegt:
2 Die Dauer der mündlichen Prüfung wird wie folgt festgelegt:
1 Die Planung, Aufgabenstellung und Formulierung der Beurteilungskriterien der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt in Koordination durch Fachlehrpersonen der einzelnen Fachmittelschulen. 2 Das Erstellen, die Durchführung und die Evaluation der Prüfung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Sekundarstufe I.
1 Wer unter Berücksichtigung der Beurteilung der abgebenden Stufe gemäss § 9 mindestens 27 Punkte erreicht, wird definitiv aufgenommen. 2 Bei Abweichung der Noten von höchstens einem Punkt nach unten kann die Schulleitung einen Kandidaten zulassen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. 3 Eine Aufnahme mit oder ohne Vornoten gilt in der Regel für den Eintritt in das nächste Schuljahr. In Ausnahmefällen verlängert sich die Gültigkeit der Aufnahme bis zum übernächsten Schuljahr.
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Ein an anerkannten Fachmittelschulen erfolgreich durchlaufenes Aufnahmeverfahren oder eine bestandene Aufnahmeprüfung von Schülern mit Wohnsitz in andern Kantonen wird anerkannt. § 12 Abs. 3 gilt sinngemäss.
Ein Übertritt nach der ersten Klasse einer eidgenössisch anerkannten, gymnasialen Maturitätsschule in die Eintrittsklasse der Fachmittelschule ist ohne Aufnahmeprüfung möglich, wenn der betreffende Schüler an der Maturitätsschule definitiv promoviert war. War der Schüler an der entsprechenden Schule lediglich provisorisch promoviert, hat er eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.
Alle aufgenommen Schülern unterliegen nach der definitiven Aufnahme dem entsprechenden Reglement über die Notengebung und die Promotion an den Fachmittelschulen.
Schüler, die den Ausbildungsgang an der Fachmittelschule unterbrochen haben, müssen bei ihrem Wiedereintritt eine Aufnahmeprüfung bestehen, wenn der Unterbruch mehr als ein Jahr gedauert hat.
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Dieses Reglement tritt am 1. August 2002²⁶ in Kraft und findet erstmals Anwendung für die Eintritte im Schuljahr 2003/2004. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2016²⁷
Die Änderung vom 15. Juni 2016 findet erstmals Anwendung für die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2017/2018 in eine Fachmittelschule eintreten wollen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Oktober 2020²⁸
Die Änderung vom 14. Oktober 2020 findet erstmals Anwendung für die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 in eine Fachmittelschule eintreten wollen.
¹ GS 20-249 mit Änderungen vom 22. Mai 2003 (Weisungen über Schülerbeurteilung, Promotion und Übertritte an der Volksschule; GS 20-409), vom 11. September 2009 (Änderung regierungs-rätliche Weisungen, GS 22-75c), vom 14. November 2013 (GS 23-84), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98), vom 15. Juni 2016 (GS 24-75), vom 1. Dezember 2017 (ERB Änderung der Aufnahmebedingungen für die Fachmittelschulen und die gymnasialen Maturitätsschulen, GS 25-17a), vom 27. September 2018 (GS 25-33) und vom 14. Oktober 2020 (GS 26-29). ² Titel in der Fassung vom 11. September 2009. ³ Ingress in der Fassung vom 11. September 2009. ⁴ SRSZ 623.110. ⁵ Aufgehoben am 15. Juni 2016. ⁶ Fassung vom 11. September 2009. ⁷ Fassung vom 14. Oktober 2020. ⁸ Abs. 1 aufgehoben am 14. November 2013, Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2. ⁹ Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009. ¹⁰ Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2013. ¹¹ SRSZ 623.111. ¹² Abs. 1 in der Fassung vom 11. September. ¹³ Neu eingefügt am 11. September 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 14. Oktober 2020. ¹⁴ Fassung vom 12. Dezember 2013. ¹⁵ Bst. b in der Fassung vom 15. Juni 2016; Bst. a in der Fassung vom 27. September 2018.
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16 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 15. Juni 2016. 17 Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 14. November 2013. 18 Fassung vom 14. Oktober 2020. 19 Neu eingefügt am 14. Oktober 2020. 20 Fassung vom 14. Oktober 2020. 21 Fassung vom 14. November 2013. 22 Fassung vom 11. September 2009. 23 Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009. 24 Fassung vom 12. Dezember 2013. 25 Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009. 26 Abl 2002 1286; Änderungen vom 22. Mai 2003 am 1. August 2003 (Abl 2003 975), vom 11. September 2009 am 1. Oktober 2009 (Abl 2009 2200), vom 14. November 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2741), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10), vom 15. Juni 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 1640), vom 1. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2018 16), vom 27. September 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2532) und vom 14. Oktober 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2919) in Kraft getreten. 27 Neu eingefügt am 15. Juni 2016. 28 Neu eingefügt am 14. Oktober 2020.