624.412•Reglement über die Notengebung und die Promotion an den Fachmittelschulen
624.412Reglement03.07.2002
624.412
Reglement über die Notengebung und die Promotion an den Fachmittelschulen ¹²
(Vom 3. Juli 2002)
Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,³
gestützt auf § 13 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009,⁴
beschliesst:
Das Reglement verzichtet auf eine Verwendung der männlichen Begriffsbezeichnungen. Selbstverständlich bezieht es sich gleicherweise auf beide Geschlechter.
Dieses Reglement gilt sowohl für die kantonal wie auch für die privat geführten Fachmittelschulen, soweit sie vom Kanton anerkannt sind.
¹ Notenskala für die Schulleistungen erstreckt sich von 6-1. ² 6 ist die beste, 1 die geringste Note; 6, 5, 4 sind Noten für genügende Leistungen (sehr gut, gut, genügend), 3, 2, 1 für ungenügende Leistungen (ungenügend, schwach, sehr schwach). ³ Die Noten können innerhalb der Grenznoten 6 und 1 auch in halben Werten ausgedrückt werden.
¹ Ein Zeugnis wird am Ende jedes Semesters ausgestellt. ² Jedes Semester wird als selbstständige Einheit betrachtet. ³ Für die Errechnung der Erfahrungsnoten im Abschlussjahr eines Faches gelten die Bestimmungen des Reglements über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen.
Die Berufsfelder umfassen die Bereiche:
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¹ Massgeblich für die Promotion sind an den Fachmittelschulen folgende Fächer, sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode nach dem vom Erziehungsrat genehmigten Schullehrplan unterrichtet wurden.
Erster Lernbereich: Sprachen
Zweiter Lernbereich: Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik
Dritter Lernbereich: Geistes- und Sozialwissenschaften
Vierter Lernbereich: Musische Fächer
Fünfter Lernbereich: Sport
² Die Fächer können sowohl allgemeinbildend als auch berufsfeldspezifisch geführt werden.
Für die definitive Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
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Es steht den einzelnen Schulen frei, innerhalb einer Zeugnisperiode nach einer angemessenen Zeit Orientierungszeugnisse auszustellen, die jedoch nicht ins Provisorium versetzen können.
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1 Das Arbeits- und das Sozialverhalten werden in den Semesterzeugnissen fächerbezogen beurteilt. 2 Die Beurteilung ist nicht promotionswirksam. 3 Bei mehrheitlich ungenügendem Arbeits- oder Sozialverhalten können von der Schulleitung Massnahmen ergriffen werden. Diese müssen schriftlich begründet werden. Sie können im Zeugnis vermerkt werden.
1 Verfügungen werden von der Schulleitung erlassen und den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. 2 Sie können innert 20 Tagen nach deren Zustellung nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflege schriftlich und begründet beim Regierungsrat angefochten werden.
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2002¹³ in Kraft. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Februar 2012¹⁴
Die Änderung vom 23. Februar 2012 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2012/2013 in die Fachmittelschule eingetreten sind, keine Anwendung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Oktober 2020¹⁵
Die Änderung vom 14. Oktober 2020 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2021/2022 in die Fachmittelschule eingetreten sind, keine Anwendung. Vorbehalte gelten, falls Schülerinnen und Schüler repetieren, dann kommt die Änderung zur Anwendung.
1 GS 20-245 mit Änderungen vom 18. Februar 2005 (GS 21-11), vom 11. September 2009 (Änderung erziehungsrätliche Weisungen, GS 22-75d), 23. Februar 2012 (GS 23-28), vom 30. November 2012 (GS 23-70) und vom 14. Oktober 2020 (GS 26-30). 2 Titel in der Fassung vom 11. September 2009. 3 Ingress in der Fassung vom 11. September 2009. 4 SRSZ 623.110. 5 Fassung vom 11. September 2009. 6 Abs. 3 in der Fassung vom 11. September 2009. 7 Neu eingefügt am 14. Oktober 2020. 8 Fassung vom 14. Oktober 2020. 9 Fassung vom 18. Februar 2005. 10 Abs. 4 und 5 in der Fassung vom 11. September 2009. 11 Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009.
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12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 30. November 2012. 13 Abl 2002 1289. Änderungen vom 18. Februar 2005 am 1. August 2005 (Abl 2005 347), vom 11. September 2009 am 1. Oktober 2009 (Abl 2009 2200), vom 23. Februar 2012 am 1. August 2012 (Abl 2012 781), vom 30. November 2012 am 1. August 2013 (Abl 2013 83) und vom 14. Oktober 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2918) in Kraft getreten. 14 Neu eingefügt am 23. Februar 2012. 15 Neu eingefügt am 14. Oktober 2020.
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