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624.413•Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen
624.413Reglement11.09.2008
624.413
Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen 1
(Vom 11. September 2008)
Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 7 und 13 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009² und in Ausführung des Reglements der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003,
beschliesst:
Die an den Fachmittelschulen im Kanton Schwyz ausgestellten Abschlusszeugnisse werden von der EDK anerkannt, wenn sie die im Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
¹ Die Abschlussprüfung an der Fachmittelschule soll feststellen, ob die Lernziele der Fachmittelschule erreicht sind. Bei den Prüfungen sind nach Möglichkeit selbstständiges Denken, Kreativität und klares Ausdrucksvermögen ebenso stark zu berücksichtigen wie die rein gedächtnismäßig erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.
² Für die im Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis aufgeführten Fächer oder Fachbereiche gelten die vom Erziehungsrat im Einvernehmen mit den Schulleitungen ausgestellten Lehrpläne. Sie stützen sich auf den Rahmenlehrplan der EDK für Fachmittelschulen sowie auf Rahmenvorgaben der Fachmittelschulrektorenkonferenz der Zentralschweiz.
³ Der Prüfungsstoff für den Fachmittelschulausweis ist durch die Lehrpläne und die in Abs. 2 erwähnten Rahmenvorgaben bestimmt. Er umfasst in der Regel den Stoff der zweiten und dritten Klasse.
Die Ausbildung schliesst an die obligatorische Schulzeit an und dauert bis zum Erwerb des Fachmittelschulausweises drei Jahre.
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¹ An den Fachmittelschulen können folgende Berufsfelder angeboten werden:
² Die massgeblichen allgemeinbildenden und berufsfeld-spezifischen Fächer sind gemäss Rahmenlehrplan der EDK in fünf Lernbereiche unterteilt:
Für den Fachmittelschulabschluss sind die Leistungen in folgenden Fächern massgebend:
Allgemeinbildende Fächer
Berufsfeldspezifische Fächer 11. Bildnerisches Gestalten und Kunst 12. Musik 13. Psychologie / Pädagogik
Gesundheit 11. Humanbiologie 12. Psychologie / Pädagogik 13. Wirtschaft / Recht
Soziale Arbeit 11. Soziologie 12. Psychologie / Pädagogik 13. Wirtschaft / Recht
Selbstständige Arbeit 14. Selbstständige Arbeit
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Die Schulen können weitere Fächer als Zusatzfächer definieren, wobei deren Unterricht mindestens vier Semester dauern muss. Die Fächer werden benotet und im Abschlusszeugnis aufgeführt.
1 Im Rahmen einer selbstständigen Arbeit sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den Lernbereichen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezogenen Bereich selbstständig zu lösen und zu präsentieren. 2 Das Verfassen der selbstständigen Arbeit und die Präsentation erfolgen innerhalb eines klar definierten Zeitraums und werden von einer oder mehreren Lehrpersonen begleitet. Die Schule erlässt dazu eine Wegleitung. 3 Bei der Bewertung der selbstständigen Arbeit werden die erbrachten schriftlichen Leistungen zu 2/3 und die mündlichen Leistungen zu 1/3 berücksichtigt.
Zur Abschlussprüfung für den Fachmittelschulausweis wird zugelassen:
1 Geprüft werden folgende Fächer:
1 Die Dauer der schriftlichen bzw. der praktischen Prüfungen beträgt 180 Minuten. 2 Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 15 Minuten.
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3 Die Dauer der mündlichen Prüfung im berufsfeldbezogenen Fach, «Bildnerisches Gestalten» gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. a beträgt 30 Minuten.
Die Noten des Abschlusszeugnisses sind in ganzen oder halben Zahlen auszudrücken. 6 ist die beste, 1 die geringste Note. 6; 5.5; 5; 4.5; und 4 sind die Noten für genügende Leistungen; 3.5; 3; 2.5; 2; 1.5 und 1 sind die Noten für ungenügende Leistungen.
1 Die Noten für den Fachmittelschulausweis sowie für die Fachmaturität Pädagogik (künftig Schlussnoten genannt) werden ermittelt:
2 Ergibt sich bei der Berechnung der Schlussnoten ein Bruch, der zwischen zwei halben Zahlen liegt, so wird die Schlussnote nach der Seite der nächsten halben oder ganzen Zahl auf- oder abgerundet. Liegt das Ergebnis genau in der Mitte zwischen einer halben und einer ganzen Zahl, so ist die Auf- oder Abrundung nach der Seite der Prüfungsnote, bei Fächern mit ausschließlich Prüfungsnoten (gemäss Abs. 1 Bst. d) nach der Seite der schriftlichen Prüfungsnote vorzunehmen.
3 Ist auch die Prüfungsnote eine Viertelnote, so wird die Schlussnote auf die nächste halbe oder ganze Zahl aufgerundet.
Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn unter den Noten der Promotionsfächer gemäss § 5 gleichzeitig
Der Fachmittelschulausweis enthält:
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Das Fach- bzw. Berufsmaturitätszeugnis enthält:
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1 Die Fachmaturität Pädagogik schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Pädagogischen Fachhochschule, namentlich für den Studiengang Vorschul- und Primarstufe. 2 Zum Lehrgang wird zugelassen, wer einen Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Pädagogik vorweist.
Die zusätzliche Ausbildung zum Erwerb der Fachmaturität Pädagogik dauert ein Semester (mindestens 16 Wochen).
Für den Erwerb der Fachmaturität Pädagogik sind die Leistungen in folgenden Fächern oder Fachbereichen massgebend:
a) Fächer
1 Die Fachmaturitätsarbeit wird im Berufsfeld Pädagogik verfasst. 2 Die mündliche Präsentation dauert 30 Minuten und zählt zu $\frac{1}{3}$ der Gesamtnote.
1 Zur Fachmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer den einsemestrigen Fachmaturitätslehrgang absolviert und die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4 abgeschlossen hat.
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2 Zur Fachmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer mindestens 90% im Unterricht präsent ist und nicht mehr als 10% fehlt. Abwesenheiten aufgrund besonderer Gegebenheiten oder Situationen müssen durch die Schulleitung genehmigt werden.
1 Geprüft wird in folgenden Fächern:
2 Die Dauer der schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel 180 Minuten, im Fach Mathematik beträgt sie 120 Minuten. 3 Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt 15 Minuten pro Einzelfach. 4 Die Prüfungen werden mit halben und ganzen Noten bewertet. 5 Für die Ermittlung der Prüfungsnoten in den Prüfungsfächern 1, 3, 4 und 5 gelten die Bestimmungen gemäß § 12 dieses Reglements. *) Für die Berechnung der Prüfungsnoten sind die Umrechnungstabellen der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission (Aide Mémoire IV) massgebend.
Die Fachmaturität wird erteilt, wenn alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
1 Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder ausgeschlossen worden ist, kann sie einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen. In Ausnahmefällen kann die Wiederholung an einer anderen Fachmittelschule der Zentralschweiz absolviert werden. 2 In diesem Fall legt die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung in den Fächern mit ungenügenden Noten ab. Die Note der Fachmaturitätsarbeit wird übernommen.
1 Die Validierung der schriftlichen Prüfungen sowie der mündlichen Abschlussprüfungen werden durch Dozierende von Pädagogischen Hochschulen vorgenommen. 2 Für die Kontrolle und Überprüfung der Prüfungsarbeiten werden die Mitglieder der Maturitätskommission beigezogen.
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Wer den Fachmaturitätsabschluss nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen. Es werden diejenigen Teile wiederholt, in denen nach § 30 eine ungenügende Leistung erzielt worden ist.
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Als Experten werden vom Erziehungsrat gewählte Mitglieder der Maturitätskommission beigezogen. Sie wohnen der Präsentation der Fachmaturitätsarbeiten bei und sorgen für deren ordnungsgemässen Ablauf.
Für die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen finden im Übrigen die Bestimmungen des Reglements über die Maturitätsprüfungen sinngemäss Anwendung.
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Reglements ergeben, werden vom Regierungsrat nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes³² beurteilt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Februar 2012 36
Die Änderung vom 23. Februar 2012 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2012/2013 in die Fachmittelschule eingetreten sind, keine Anwendung. Für diese Schülerinnen und Schüler gelten bezüglich der Fachmaturitäten Gesundheit und Soziale Arbeit die vom Erziehungsrat genehmigten Rahmenvorgaben der Schule.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. März 2013 37
Die Änderung vom 28. März 2013 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor Beginn des Schuljahres 2013/2014 die Fachmaturitätsprüfung im Berufsfeld Pädagogik absolvieren, keine Anwendung. Bei einem allfälligen Nichtbestehen der Fachmaturitätsprüfung gilt für diese Schülerinnen und Schüler bei der Wiederholung der Prüfung die bisherige Regelung.
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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Oktober 2020³⁸
Die Änderung vom 14. Oktober 2020 findet erstmals Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 in die Fachmittelschule eintreten und die Abschlussprüfung im Jahr 2024 ablegen. Für Schülerinnen und Schüler, die im Jahr 2024 die Prüfung repetieren müssen, kommt das alte Recht zur Anwendung.
Die Änderung vom 14. Oktober 2020 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor Beginn des Schuljahres 2021/2022 die Fachmaturitätsprüfung im Berufsfeld Pädagogik absolvieren, keine Anwendung. Bei einem allfälligen Nichtbestehen der Fachmaturitätsprüfung gilt für diese Schülerinnen und Schüler bei der Wiederholung der Prüfung die bisherige Regelung.
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34 Abl 2008 2140. Änderungen vom 11. September 2009 am 1. Oktober 2009 (Abl 2009 2200), vom 23. Februar 2012 am 1. August 2012 (Abl 2012 779), vom 28. März 2013 am 1. August 2013 (Abl 2013 1187), vom 15. Juni 2016 am 1. August 2016 (Abl 2016 1642), vom 14. Oktober 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2921) und vom 30. September 2021 am 30. September 2021 (Abl 2021 3040) in Kraft getreten. 35 GS 20-586. 36 Neu eingefügt am 23. Februar 2012. 37 Neu eingefügt am 28. März 2013. 38 Neu eingefügt am 14. Oktober 2020.
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