625.315•Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule
625.315Verordnung31.05.2002
625.315
Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule ¹
(Vom 31. Mai 2002)
Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,
gestützt auf Art. 11 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentral-schweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000,
beschliesst:
¹ Die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule befähigt ausgebildete und berufserfahrene Kindergartenlehrpersonen, als Lehrpersonen in der ersten und zweiten Primarklasse zu unterrichten.
² Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Zusatzqualifikation erhalten ein von den Konkordatskantonen anerkanntes Lehrdiplom.
¹ Die Ausbildung erfolgt nach einem vom Konkordatsrat genehmigten Rahmenlehrplan.
² Die im Studienjahr 2002/03 beginnenden Kurse werden bis zu ihrem Abschluss in der Zuständigkeit der sie organisierenden Kantone durchgeführt; die Bestimmungen des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentral-schweiz über die Zulassung zum Studium (Art. 9 und 10) sowie die Finanzierung (Art. 19 bis 21) finden keine Anwendung.
³ In den folgenden Studienjahren richtet sich die Durchführung an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz nach dem Leistungsauftrag des Konkordatsrates.
¹ Die Zusatzqualifikation dauert vier Semester.
² Der Präsenzunterricht umfasst während der ersten drei Semester 600 betreute Stunden. Im vierten Semester wird die individuelle, berufsfeldbezogene Projektarbeit abgeschlossen.
¹ Voraussetzungen für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation sind
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2 Das Aufnahmeverfahren besteht aus einer schriftlichen Arbeit und aus einem Aufnahmegespräch.
3 Eine von der ausbildenden Institution eingesetzte Aufnahmekonferenz entscheidet gestützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen und das Aufnahmeverfahren über die Aufnahme.
4 Bei beschränkter Platzzahl sind für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation folgende Kriterien massgebend:
5 Für im Studienjahr 2002/03 beginnende Kurse kann der durchführende Kanton die Aufnahme vom Wohnsitz im durchführenden Kanton oder einem Vereinbarungskanton abhängig machen.
Voraussetzungen zur Erlangung des Diploms sind die bestandenen Leistungsnachweise gemäss Art. 6, die angenommene Projektarbeit sowie mindestens mit „genügend“ bewertete Prüfungen gemäss Art. 7.
1 Leistungsnachweise dienen der Verarbeitung der Ausbildungsinhalte und der Überprüfung des Lernerfolgs der Studierenden. 2 Die zuständigen Dozentinnen und Dozenten legen im Einvernehmen mit der Kursleitung den Inhalt und die Form der Leistungsnachweise fest, die während der Ausbildung bestanden werden müssen, und entscheiden über das Bestehen der Leistungsnachweise.
1 Die Studierenden haben am Ende des dritten Semesters fachliche und fachdidaktische Prüfungen abzulegen sowie im Verlauf des vierten Semesters ein Fachgespräch zur Projektarbeit zu absolvieren. 2 Die Prüfungen werden mit „sehr gut“, „gut“, „genügend“ oder „ungenügend“ bewertet. Die Wertung „ungenügend“ ist schriftlich zu begründen. 3 In den Fächern Deutsch und Mathematik sind schriftliche Prüfungen abzulegen. 4 In den Bereichen Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik sind mündliche Prüfungen abzulegen.
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Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2002 in Kraft.³ Sie ist zu veröffentlichen.
¹ GS 19-241 mit Änderung vom 2. April 2009 (GS 22-65). ² Abs. 2 in der Fassung vom 2. April 2009. ³ Abl 2002 1238. Änderung vom 2. April 2009 ist am 2. April 2009 (Abl 2009 1145) in Kraft getreten.
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