631.230.1•Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
631.230.1Konkordat21.09.1999
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(Vom 21. September 1999)
Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau vereinbaren:
Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet.
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1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und unter Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus:
Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben.
1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Weiterentwicklung
Dienstleistungen zu Gunsten Dritter unterstützen die gegenseitige Durchdringung von Lehre, Forschung und Praxis.
Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen pädagogischen Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschließen.
Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein und Aufnahme von Nichtträgerkantonen in die Trägerschaft
1 Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über die Zulassung von Studierenden zu
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einzeln Ausbildungsgängen Verträge abschliessen und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufnehmen.
2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die für ihren Kanton zuständige Instanz.
Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone.
1 Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zulassung zu einem Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer angemessenen Ausbildung zumutbarerweise Plätze zur Verfügung stehen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden.
2 Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.
3 Kandidatinnen und Kandidaten aus Vertragskantonen werden den Bewerberinnen und Bewerbern aus den Trägerkantonen gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, innerhalb der Schweiz keine anderen zumutbaren und vergleichbaren Ausbildungsgänge bestehen.
4 Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und den Vertragskantonen soweit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss dem Stand am 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbildungsplätze zugesichert werden.
5 Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind: Alter, Dauer der Berufspraxis, Eignung.
Organe der Hochschule sind:
1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein.
2 Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder den Präsidenten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.
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3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu allen Sitzungen beigezogen:
1 Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren oder für deren Rest. 2 Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.
Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.
1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grundsätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leistungsauftrag. 2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich.
b) Im Einzelnen
Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben:
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Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder befristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten selbstständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert werden.
Leitung der Hochschule
¹ Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich. ² Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für die zweckmäßige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.
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Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.
Rekurskommission
Zusammensetzung und Konstituierung
Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt werden.
Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig sein.
Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Hochschulrates.
Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des Sitzkantons.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffentlich-rechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche Anstellung möglich.
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine angemessene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Vertretung im Hochschulrat.
Studierende
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Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler rechtzeitig den Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.
¹ Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10 % des durchschnittlichen Voranschlages der letzten drei Jahre auf die nächste Rechnung übertragen werden. ² Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.
¹ Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten werden können. ² Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich einzuholen. ³ Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.
Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung einzureichen.
¹ Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig. ² Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.
Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten
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Dienstleistungen zu Gunsten Dritter sind in der Regel kostendeckend in Rechnung zu stellen.
Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechenden Aufwendungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Trägerkantonen vorbehalten.
Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.
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Disziplinarmassnahmen sind
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Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule.
Schiedsgericht
1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt. 2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt. 3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons. 4 Im Übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 massgebend.
Kündigung
Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen.
Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden
Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
Übergangsregelung
Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesondere
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ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden.
Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 wird aufgehoben.
¹ Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft.
² Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.
Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf einen von diesem festzustenden Zeitpunkt in Kraft.
¹ Abl 2001 1069.
² 7. Februar 2001 (Abl 2001 1436).
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