632.110.1•Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
632.110.1Konkordat27.06.2019
632.110.1
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) 1
(Vom 27. Juni 2019)
Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen.
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4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt.
1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich können von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton
2 Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.
1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Datenbank erfasst. 2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen Zuordnungsentscheid.
1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind. 2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträge geleistet. 3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt.
1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Studentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
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2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung.
Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden nicht angerechnet.
Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kostengruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen einrichten und/oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.
Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der so errechneten Kosten.
Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe ermittelten Kosten für die Lehre gemäss Artikel 9 Absatz 1 litera a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen. Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehalten.
Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig.
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2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester. 3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsberechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 litera c fest.
1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23ff. ZGB1²) hatte. 2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrundeliegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge entsprechend gekürzt.
Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons beziehungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen.
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. 2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben. 3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen.
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1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a) Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10),
b) Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Artikel 9 Absatz 2),
c) Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3),
d) Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),
e) Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2),
f) Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Artikel 11 Absatz 3),
g) Kürzung von Beiträgen (Artikel 13),
h) Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5),
i) Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten (Artikel 19),
k) Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Artikel 17), und
l) Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie I bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat³. Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.
1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätskanton.
3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
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4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung. 2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV⁴ angewendet. 2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG⁴⁵.
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. 2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997.
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind. 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinbarungskantone gekündigt werden.
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Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutionelle Akkreditierung (Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG5⁶ beziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen. 2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone Artikel 15. 3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV 2019
1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen:
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019.
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Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt definiert:
Kostengruppe I: Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Recht
Kostengruppe II: exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, technische Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin
Kostengruppe III: Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr
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