661.110•Gesetz über Ausbildungsbeiträge
661.110Gesetz29.05.2002
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(Vom 29. Mai 2002)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Beitragsberechtigte Ausbildungen
Beitragsberechtigt sind grundsätzlich nur Ausbildungen von mindestens halbjähriger Dauer, die an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte absolviert werden und zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen.
Der Regierungsrat bezeichnet die beitragsberechtigten Lehrgänge der Vor- und Weiterbildung.
SRSZ 1.1.2015
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¹ Ausbildungsbeiträge können nur Personen ausgerichtet werden, die stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben. ² Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen.
b) Abgeleiteter Wohnsitz
Die Person, die um Ausbildungsbeiträge nachsucht, hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder des Elternteils, der zuletzt die elterliche Sorge innehatte, hier befindet oder die zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hier ihren Sitz hat.
c) Eigener Wohnsitz
Eine Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie hier nach Abschluss der Erstausbildung während wenigstens zwei Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz hatte und durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war oder den Haushalt der eigenen Familie führte.
d) Sonderfälle
¹ Eine Person mit schwyzerischem Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnt, kann für eine Ausbildung in der Schweiz stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton begründen. Hat die Person das Bürgerrecht mehrerer Kantone, gilt das schwyzerische, wenn es zuletzt erworben wurde. ² Anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie hier zivilrechtlichen Wohnsitz haben. ³ Der Regierungsrat kann den stipendienrechtlichen Wohnsitz für weitere Sonderfälle regeln.
¹ Ausbildungsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter und der auszubildenden Person nicht ausreicht, um die Kosten der Ausbildung und des Lebensunterhalts zu decken. ² Ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht, wenn die massgebenden Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten die anrechenbare Eigenleistung um mehr als Fr. 500.-- übertreffen.
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b) Anrechenbare Eigenleistung
1 Die anrechenbare Eigenleistung bestimmt sich nach dem Einkommen und Vermögen der auszubildenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten sowie anderer Personen, die gesetzlich zur Tragung oder Mittragung der Ausbildungskosten verpflichtet sind. Einkommen und Vermögen werden anhand der Steuerdaten ermittelt.
2 Nur teilweise werden angerechnet:
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich fest:
c) Massgebende Kosten
1 Die massgebenden Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten für den Besuch einer Ausbildungsstätte (wie Schulgeld, Material- und Reisekosten) sowie den Kosten für Verpflegung, Unterkunft und allgemeine Lebenshaltung.
2 Der Regierungsrat:
Dauer der Beitragsgewährung
1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel für die ordentliche Dauer der Ausbildung oder Weiterbildung gewährt. Die ordentliche Ausbildungsdauer ist grundsätzlich die Minimalstudiendauer. Für mehrjährige Ausbildungsgänge, namentlich für Hochschulstudien, gilt die Minimalstudiendauer plus zwei Semester.
2 Verzögert sich der Abschluss der Ausbildung aus besonderen Gründen (wie schwere Krankheit, Militärdienst, Schwangerschaft, Auslandsemester usw.), kann die Dauer der Beitragsgewährung angemessen verlängert werden.
3 Wird die Ausbildungsrichtung vor dem Abschluss gewechselt, ist die ordentliche Dauer der zweiten Ausbildung massgebend. Die Dauer, während der vor dem Wechsel bereits Ausbildungsbeiträge bezogen worden sind, wird dabei angerechnet.
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a) Grundsätze
1 Für Erstausbildungen einschliesslich zugehörige Vorbildungen, die vor dem erfüllten 45. Altersjahr aufgenommen werden, werden Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien gewährt.
2 Stipendien sind zurück zu erstatten:
1 Die Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr höchstens:
2 Für Ausbildungen, die nur im Ausland absolviert werden können und die wesentlich höhere Kosten verursachen als ähnliche Ausbildungen in der Schweiz, können die Höchstbeträge überschritten werden.
a) Grundsätze
1 Ausbildungsbeiträge für Erstausbildungen und zugehörige Vorbildungen, die nach dem erfüllten 45. Altersjahr aufgenommen werden, sowie für Zweitausbildungen samt zugehörigen Vorbildungen und für Weiterbildungen werden in Form von Studiendarlehen gewährt.
2 Studiendarlehen können ferner als Ergänzung zu Stipendien gewährt werden, wenn diese aus besonderen Gründen zur Ausbildungsfinanzierung offensichtlich nicht ausreichen.
3 Studiendarlehen sind nach Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung zum Zinssatz der Schwyzer Kantonalbank für erstrangige Hypotheken zu verzinsen und in jährlichen Raten von wenigstens zehn Prozent des Gesamtbetrags zurückzuzahlen. In Härtefällen kann die Rückzahlung erleichtert oder die Verzinsung oder die Rückzahlung erlassen werden.
4 Studiendarlehen werden samt Zins sofort zur Rückzahlung fällig:
1 Studiendarlehen können als Vorschuss geleistet werden, wenn die Leistungs pflicht der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder von Sozialversicherungen umstritten ist oder nicht erfüllt wird.
2 Die Gewährung des Studiendarlehens kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gesuch stellende Person ihre Leistungsansprüche dem Kanton abtritt.
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3 Erweist sich der Dritte als nicht leistungspflichtig, kann das Studiendarlehen in ein Stipendium oder in ein ordentliches Darlehen umgewandelt werden.
Studiendarlehen können pro Jahr bis zum Betrag von höchstens Fr. 20 000.-- und bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens Fr. 80 000.-- gewährt werden.
1 Wer Ausbildungsbeiträge beansprucht, hat für jede Beitragsperiode bis zu dem vom Regierungsrat festzulegenden Termin ein Gesuch mit allen notwendigen Angaben und Unterlagen einzureichen. 2 Auf verspätet eingereichte Beitragsgesuche wird nicht eingetreten. 3 Ausbildungsbeiträge werden für ein Jahr zugesichert und ausbezahlt bzw. für die Zeit bis zum Abschluss der Ausbildung, wenn diese kürzer als ein Jahr ist.
1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Amt entscheidet über die Gesuche. 2 Es ist berechtigt, die Steuerakten der Gesuch stellenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten und weiterer Personen einzusehen, die gesetzlich zur Ausbildungsfinanzierung verpflichtet sind. 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Amtes haben über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
Wer Ausbildungsbeiträge bezieht, ist verpflichtet, dem zuständigen Amt Änderungen der Verhältnisse zu melden, namentlich die Unterbrechung, den vorzeitigen Abbruch und den Wechsel der Ausbildung, den Übertritt an eine andere Ausbildungsstätte sowie den Wechsel des eigenen Wohnsitzes oder desjenigen der Eltern.
Verfahren und Rechtsmittel richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.³
Für Ausbildungsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses zugesichert worden sind, gilt das bisherige Recht.
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Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz.
Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung vom 12. September 1975 über die Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen⁴ aufgehoben.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁶
¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 20-214 mit Änderungen vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (GS 23-14l) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). ² Fassung vom 14. September 2011. ³ SRSZ 234.110. ⁴ GS 16-706, 17-847. ⁵ Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. ⁶ Am 1. Juli 2003 in Kraft getreten (Abl 2003 738). Änderungen vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.