661.111•Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
661.111Gesetz30.04.2003
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(Vom 30. April 2003)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 22 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 29. Mai 2002,² beschliesst:
Vorbildungen, die nach Erfüllung der Schulpflicht absolviert werden, sind stipendienberechtigt, wenn sie als Vorbereitung auf eine Erstausbildung nach § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gelten. Dazu zählen insbesondere:
Zu den Weiterbildungen gemäss § 2 Abs. 4 des Gesetzes, die Anspruch auf den Bezug von Studiendarlehen begründen, zählen insbesondere:
Beitragsberechtigt sind Ausbildungen mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten sowie berufsbegleitende Kurse, die umgerechnet wenigstens sechs Vollzeitmonate dauern oder 600 Lektionen umfassen.
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a) Elternbeitrag
aa) Allgemeines
aa) Allgemeines
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2 Alle weiteren Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche die auszubildende Person einen eigenen Anspruch hat, werden zu 50% als Eigenerwerb angerechnet. Davon ausgenommen und nicht angerechnet werden Unterstützungsbeiträge an Studierende gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 27. Juni 2024.5
3 Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist, werden Fr. 10 000.-- vom Bruttoeinkommen abgezogen.
4 Das nach Abzug der Freigrenze verbleibende Reinvermögen, dividiert durch die Anzahl bevorstehender Ausbildungsjahre, wird als jährlich zumutbare Leistung aus dem Vermögen angerechnet. Die Freigrenze beträgt:
c) Beitrag des Ehegatten
1 Massgebend sind die Einkommensverhältnisse und die Vermögensverhältnisse des Ehegatten zu Beginn der Beitragsperiode. Grundlage bildet die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung. 2 Der Beitrag ergibt sich aus 50% des Reineinkommens gemäss Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer zuzüglich 10% des Fr. 30 000.-- übersteigenden Reinvermögens gemäss Veranlagungsverfügung zur Kantonssteuer. 3 Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist, werden Fr. 10 000.-- vom Reineinkommen abgezogen, sofern der Abzug nicht bereits gemäss § 8 Abs. 3 erfolgt ist. 4 Geht der Ehegatte keinem Erwerb nach, wäre die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jedoch zumutbar, wird ein fiktives Ehegatteneinkommen hinzugerechnet. Dieses entspricht dem mutmasslichen Verdienst, den der Ehegatte auf Grund seiner Ausbildung bei ausgeglichener Wirtschaftslage erzielen könnte.
d) Grundlagen für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
1 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, ist die Leistungsfähigkeit nach analogen Berechnungsgrundsätzen auf Grund der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln. 2 Das anrechenbare Einkommen von quellenbesteuerten Personen beträgt 80% des der Quellensteuer zugrundeliegenden, auf ein Jahr aufgerechneten aktuellen Bruttolohnes. 3 Hat sich das bundessteuerpflichtige Reineinkommen seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung um mindestens 20% geändert, ist dies zu berücksichtigen. 4 Die gesuchstellende Person hat auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen und diese zusammen mit dem Gesuch zu belegen.
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Massgebende Kosten
a) Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten
¹ Für folgende ausbildungsbedingten Ausgaben werden die effektiven Kosten bis zum nachstehenden Maximum pro Jahr angerechnet:
a) Schul- und Studiengelder:
² Für obligatorische Fremdsprachaufenthalte wird eine Pauschale von Fr. 500.-- pro Woche angerechnet.
³ Für folgende ausbildungsbedingten Ausgaben werden die nachstehenden Pauschalen pro Jahr angerechnet:
a) Schulmaterial:
e) Übrige Auslagen (Kleider, Schuhe, Versicherung, Taschengeld):
⁴ Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist, werden angerechnet Fr. 4 000.--.
b) Auswärtige Unterkunft und Verpflegung
Fallen Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Elternhauses an, wird die Pauschale berücksichtigt, wenn:
c) Ausnahme
¹ Für Ausbildungen im Ausland werden die effektiven Schul- oder Studiengelder angerechnet, maximal aber Fr. 20 000.-- pro Jahr. Die übrigen ausbildungsbedingten Kosten werden nach den §§ 11 und 12 angerechnet.
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2 Für den Besuch ausländischer Ausbildungsstätten werden höhere Kosten nur dann angerechnet, wenn der Auslandaufenthalt zwingender Bestandteil einer in der Schweiz besuchten Ausbildung ist oder wenn die Ausbildungsmöglichkeit in der Schweiz nicht besteht.
Für obligatorische Fremdsprachaufenthalte wird die Pauschale berücksichtigt, wenn:
Die Höchstansätze für Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr:
¹ Als Ergänzung zu Stipendien können Darlehen gewährt werden, wenn die Höhe des Stipendiums den ausgewiesenen Bedarf nicht zu decken vermag, auf Grund des berechneten Betrages kein Stipendium ausgerichtet werden kann, die vorausgesetzten Einnahmen aus anerkennenswerten Gründen nicht erzielt werden können oder die Beendigung der Ausbildung kurz bevor steht, die übliche Ausbildungsdauer aber bereits überschritten ist. ² Für Studiendarlehen ist ein Kreditvertrag zwischen der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer und der Schwyzer Kantonalbank abzuschliessen. Dieser hat namentlich die Höhe des Darlehens, die mutmassliche Darlehensdauer, die Verzinsung und die Rückerstattung zu regeln. Es können weitere Bedingungen aufgenommen werden. ³ Bei verspäteter Rückzahlung ist ein Verzugszins in der Höhe des Zinssatzes einer ersten Hypothek der Schwyzer Kantonalbank, mindestens aber von fünf Prozent zu entrichten. ⁴ Das Amt für Berufsbildung entscheidet über Erleichterungen der Rückzahlung, der Regierungsrat über den Verzicht auf die Verzinsung oder Rückzahlung von Darlehen gemäss § 14 Abs. 3 des Gesetzes.
¹ Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind mit dem amtlichen Formular und den verlangten Unterlagen der Stipendienstelle innerhalb der nachfolgend aufgeführten Fristen einzureichen:
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2 Bei minderjährigen Personen reichen die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter das Gesuch ein.
3 Die Stipendienstelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern.
4 Auf Gesuche wird nicht eingetreten, wenn sie:
5 Bei mehrjährigen Ausbildungen ist jährlich vor Ablauf der Eingabefristen ein Erneuerungsgesuch einzureichen.
Entscheid
Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Gesuche um Ausbildungsbeiträge.
Auszahlung der Ausbildungsbeiträge
1 Stipendien werden in der Regel in zwei Raten an die Person ausbezahlt, die das Gesuch eingereicht hat. 2 Die Auszahlung der Raten erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Ausbildung. 3 Bewilligte Stipendien verfallen, wenn sie nicht während des Ausbildungsjahres, für das sie bestimmt sind, beansprucht werden. 4 Studiendarlehen können nach Vertragsunterzeichnung mit der Schwyzer Kantonalbank beansprucht werden.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. September 2007 und vom 11. März 2008.
Ausbildungsbeiträge für Ausbildungen bzw. Ausbildungsjahre mit Beginn nach dem 1. Juli 2007 werden nach den geänderten Bestimmungen berechnet.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Stipendien und Studiendarlehen¹¹ vom 28. Oktober 1986 wird aufgehoben.
Inkrafttreten
1 Diese Vollzugsverordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.¹²
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Elternbeitrag pro Jahr
| Anrechenbares Einkommen | Elternbeitrag | Anrechenbares Einkommen | Elternbeitrag |
|---|---|---|---|
| 50 000 | 0 | 71 000 | 8 600 |
| 51 000 | 300 | 72 000 | 9 200 |
| 52 000 | 600 | 73 000 | 9 800 |
| 53 000 | 900 | 74 000 | 10 400 |
| 54 000 | 1 200 | 75 000 | 11 000 |
| 55 000 | 1 500 | 76 000 | 11 600 |
| 56 000 | 1 800 | 77 000 | 12 200 |
| 57 000 | 2 200 | 78 000 | 12 800 |
| 58 000 | 2 600 | 79 000 | 13 400 |
| 59 000 | 3 000 | 80 000 | 14 000 |
| 60 000 | 3 400 | 81 000 | 14 700 |
| 61 000 | 3 800 | 82 000 | 15 400 |
| 62 000 | 4 200 | 83 000 | 16 100 |
| 63 000 | 4 600 | 84 000 | 16 800 |
| 64 000 | 5 100 | 85 000 | 17 500 |
| 65 000 | 5 600 | 86 000 | 18 200 |
| 66 000 | 6 100 | 87 000 | 18 900 |
| 67 000 | 6 600 | 88 000 | 19 600 |
| 68 000 | 7 100 | 89 000 | 20 300 |
| 69 000 | 7 600 | 90 000 | 21 000 |
| 70 000 | 8 100 | 91 000 | 21 800 |
Je weitere Fr. 1000.-- anrechenbares Einkommen erhöht sich der zumutbare Elternbeitrag um Fr. 800.--.
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10 Fassung vom 11. März 2008. 11 GS 17-607. 12 Abl 2003 737; Änderungen vom 29. Juni 2004 am 1. Juli 2004 (Abl 2004 1117), vom 11. September 200 am 21. September 2007 (Abl 2007 1706), vom 11. März 2008 am 20. März 2008 (Abl 2008 657), vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 20. August 2024 am 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2259) in Kraft getreten.