681.312•Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports
681.312Weisung20.10.1976
681.312
(Vom 20. Oktober 1976)
Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 9 Abs. 4 der Weisungen über Turnen und Sport in der Volks- und Mittelschule, vom 25. Juni 1975,²
beschliesst:
¹ Der freiwillige Schulsport bezweckt zusätzlich zum obligatorischen Turn- und Sportunterricht, die sportliche Erziehung allgemein und in besonderen Sportfächern zu vertiefen sowie bewegungs- und gesundheitsfördernde Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler zu fördern.
² Er berücksichtigt einerseits die Förderung der schwächeren, anderseits der für eine bestimmte Sportart talentierten Schüler durch die Einrichtung von Fähigkeits- und Neigungsgruppen.
Die Einrichtung des freiwilligen Schulsportes ist Sache der Schulträger. Für diese Aufgaben können Sportvereine beigezogen werden.
Der Schulträger bezeichnet einen Beauftragten, der den freiwilligen Schulsport organisiert. Dieser unterbreitet der Abteilung Sport im Voraus die notwendigen Unterlagen gemäß den Weisungen von Jugend+Sport.
¹ Als Leiter können eingesetzt werden
² Zur Leitung in einem Sicherheits-Sportfach ist die vorgeschriebene Spezialausbildung erforderlich.
¹ Am freiwilligen Schulsport können Knaben und Mädchen im schulpflichtigen Alter teilnehmen.
² Angemeldete verpflichten sich zum regelmässigen Besuch der Veranstaltungen. Mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben führt zum Ausschluss.
SRSZ 1.1.2015
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Das Kursangebot des freiwilligen Schulsportes ist nach Möglichkeit auf die bestehenden übrigen Angebote der örtlichen Sportorganisationen abzustimmen.
Der Unterricht wird in Arbeitsgruppen erteilt, welche nach Interessen, Veranlagung und Leistungsfähigkeit der Teilnehmer zusammengesetzt sind. Als Arbeitsgruppen stehen daher im Vordergrund:
¹ Der Sportbetrieb findet ausschliesslich in der schulfreien Zeit statt. Er kann in Form einzelner Lektionen wie auch in halb-, ganz- oder mehrtägigen Kursen durchgeführt werden. ² Ein Kurs umfasst mindestens 15 Lektionen zu 45 Minuten (J+S-Kids) oder mindestens 15 Lektionen zu 60 Minuten (Jugend+Sport). ³ Kurse sind in der Regel nur zu führen, wenn sich mindestens 8 Schüler hiefür melden. ⁴ Die Tätigkeit während der Schulferien und Schullager zählen nicht für den freiwilligen Schulsport.
Periodische Leistungsvergleiche und Tests in Form von kleinen Wettkämpfen werden empfohlen. Bestehende Prüfungsformen sind nach Möglichkeit zu übernehmen.
Die Schulträger stellen ihre Turn- und Sportanlagen und Geräte für den freiwilligen Schulsport unentgeltlich zur Verfügung.
Der freiwillige Schulsport steht unter der Aufsicht der Abteilung Sport.
Die Schulträger sorgen dafür, dass Leiter und Teilnehmer bei Veranstaltungen des freiwilligen Schulsportes gegen Unfallfolgen sowie der Beauftragte und die Leiter gegen Haftpflichtansprüche versichert sind.
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Die Beauftragten und die Leiter von freiwilligen Schulsportkursen haben die Aus- und Weiterbildungskurse nach Weisungen der Abteilung Sport zu besuchen.
Die Abrechnung erfolgt halbjährlich oder jährlich durch den Beauftragten gemäß den Vorgaben von Jugend+Sport und den Anweisungen der Abteilung Sport.
Die freiwilligen Schulsportkurse werden gemäß den Ansätzen von Jugend+Sport unterstützt. Für allfällig zusätzliche Beiträge gelten die Praxisentscheide der kantonalen Sport-Toto-Kommission und die Zusicherungen durch die Abteilung Sport.
¹ Die Finanzierung erfolgt gemäß den Weisungen von Jugend+Sport und den Praxisentscheiden der kantonalen Sport-Toto-Kommission. Es wird erwartet, dass sich der Schulträger an den Kosten der freiwilligen Schulsportkurse beteiligt. ² Die Kosten der Leiterausbildung gehen zu Lasten des Bundes und des Kantons. Der Kursteilnehmer bzw. deren Schulträger beteiligen sich an den Kosten. ³ Die Abteilung Sport ist zuständig für das gesamte Abrechnungswesen.
¹ Diese Weisungen treten auf den 1. Januar 1977 in Kraft.¹³ ² Sie werden nach der Genehmigung durch den Regierungsrat¹⁴ im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ GS 16-803 mit Änderung vom 2. Juli 2008. ² SRSZ 681.311. ³ Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008. ⁴ Fassung vom 2. Juli 2008. ⁵ Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008. ⁶ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008. ⁷ Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008. ⁸ Fassung vom 2. Juli 2008. ⁹ Fassung vom 2. Juli 2008. ¹⁰ Fassung vom 2. Juli 2008. ¹¹ Fassung vom 2. Juli 2008.
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12 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 2. Juli 2008. 13 Änderung vom 2. Juli 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1509) in Kraft getreten. 14 Vom Regierungsrat am 2. November 1976 gemäss § 63 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Januar 1973 über die Volksschulen genehmigt.
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