711.110•Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz
711.110EGzUSGGesetz24.05.2000
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Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG) ^{1}
(Vom 24. Mai 2000)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG),² nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
³ 1. Geltungsbereich
¹ Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz der Umwelt sicher.
² Es regelt insbesondere die Aufgabenteilung und Finanzierung der Massnahmen zum Schutze der Umwelt durch Kanton, Bezirke und Gemeinden.
³ Abweichende Vorschriften zu anderen Bundesgesetzen, die dem Schutze des Menschen und seiner natürlichen Umwelt dienen, sowie Regelungen anderer kantonaler Erlasse in verwandten Bereichen bleiben vorbehalten.
⁴ 2. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Kanton, Bezirke und Gemeinden übernehmen im Umweltschutz eine Vorbildfunktion.
a) Regierungsrat
¹ Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung aus. Er regelt Zuständigkeit und Verfahren des Vollzugs, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält.
² Er fördert die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und ist zum Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen sowie öffentlichen und privaten Institutionen befugt, die dem Vollzug des Bundesrechts und der Durchführung anderer Massnahmen zum Schutze des Menschen und seiner natürlichen Umwelt dienen. Sind Bezirke und Gemeinden davon betroffen, hört er diese zuvor an.
³ Er kann Normen und Richtlinien von Fachinstanzen als verbindlich erklären.
¹ Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den Schutz der Umwelt und die Tätigkeit der damit beauftragten Behörden, Amtsstellen und Privaten wahr.
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2 Es erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und fördert die Zusammenarbeit der Departemente, Amtsstellen, Gemeinwesen untereinander und mit Privaten.
c) Kantonale Umweltschutzfachstelle
1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Umweltschutzfachstelle (Art. 42 USG). Diese nimmt die ihr nach Bundesrecht und kantonalem Recht sowie die ihr vom Regierungsrat und zuständigen Departement übertragenen Aufgaben wahr. 2 Sie arbeitet mit Behörden und Amtsstellen zusammen, die ebenfalls Umweltschutzaufgaben erfüllen, und koordiniert ihre Massnahmen. Sie berät Behörden, Amtsstellen und Private bei der Erfüllung ihrer Umweltaufgaben. Im Einzelfall kann sie die erforderlichen Anweisungen treffen. 3 Soweit in diesem Gesetz oder in andern kantonalen Erlassen keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind, vollzieht die kantonale Umweltschutzfachstelle die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung sowie der CO₂- und der Klima- und Innovationsgesetzgebung.
d) Gemeinden
1 Die Gemeinden erbringen die ihnen nach diesem Gesetz oder den Ausführungserlassen obliegenden Leistungen und arbeiten bei der Durchführung von Umweltschutzmassnahmen mit den übrigen zuständigen Stellen zusammen. 2 Sie können zur Erbringung ihrer Leistungen mit anderen Gemeinden Vereinbarungen abschliessen, Zweckverbände oder andere Organisationen gründen.
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden können Vollzugsaufgaben, insbesondere für die Durchführung von Umweltschutzmassnahmen sowie für die Kontrolle und Überwachung, gemeinsam erfüllen oder Leistungen durch geeignete öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private erbringen lassen. 2 Der Regierungsrat kann die Bezirke und Gemeinden verpflichten, Umweltschutzmassnahmen, Abfallanlagen sowie Sammeldienste gemeinsam zu realisieren und betreiben, wenn erhebliche ökologische oder wirtschaftliche Vorteile zu erwarten sind. Die betroffenen Gemeinwesen sind zuvor anzuhören. 3 Er kann Bezirke und Gemeinden zu einem Zweckverband zusammenschliessen oder einen Bezirk oder eine Gemeinde zum Eintritt in einen Zweckverband verpflichten. Die betroffenen Gemeinwesen sind zuvor anzuhören.
1 Der Regierungsrat erlässt die Abfallplanung (Art. 31 USG). 2 Er legt das Einzugsgebiet für Siedlungsabfälle fest (Art. 31b USG). Für die übrigen Abfälle kann er ebenfalls Einzugsgebiete festlegen (Art. 31c USG). 3 Die Abfallplanung ist für die Gemeinden und Zweckverbände verbindlich.
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1 Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Abfallentsorgung.
2 Dieses muss mindestens Bestimmungen enthalten über:
3 Die Reglemente bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
a) Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1 Kanton und Gemeinden fördern die Vermeidung, Trennung, Verwertung und Wiederverwendung von Abfällen. 2 Die Gemeinden betreiben öffentliche Abfallbeseitigungsanlagen für Siedlungsabfälle und die erforderlichen Sammeldienste.
b) Benützungs- und Entsorgungspflicht
1 Die Inhaber von Siedlungsabfällen sind verpflichtet, für deren Beseitigung ausschliesslich die öffentlichen Abfall- und Sammeleinrichtungen ihrer Wohn- bzw. Standortgemeinde zu benützen. Für kompostierbare Abfälle und Wertstoffe (Alttextilien, Altpapier usw.) kann die Gemeinde eine andere Entsorgung zulassen. 2 Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung werden von den Trägern dieser Anlagen entsorgt. Abfälle, deren Inhaber unbekannt oder zahlungsunfähig sind, werden von der Gemeinde entsorgt. Für die Entsorgung der übrigen Abfälle ist deren Inhaber selbst verantwortlich.
d) Verwertung von Abfällen
Kanton, Bezirke und Gemeinden fördern die Kreislaufwirtschaft, indem Abfälle, namentlich geeigneter Ober- und Unterboden, Aushub- und Ausbruchmaterial oder mineralische Bauabfälle, nach dem Stand der Technik und nach Möglichkeit vollständig und innerhalb der Schweiz verwertet werden.
e) Ablagerungsverbot
1 Das Entsorgen, Abstellen oder Lagern von Abfällen ausserhalb der dafür vorgesehenen Anlagen im Freien ist verboten. 2 Dies gilt insbesondere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestandteile sowie für Erzeugnisse und Verpackungen. Als ausgedient gelten Gegenstände, die nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden und deren sich der Besitzer entledigen will oder die im öffentlichen Interesse fachgerecht zu behandeln sind, weil diese eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellen.
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f) Bewilligung
1 Abfallanlagen und Deponien dürfen der kantonalen Abfallplanung nicht widersprechen. 2 Errichtung und Betrieb bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Umweltschutzfachstelle (Art. 30e, 30h USG).
a) Kataster
1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle erstellt den öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (Art. 32c Abs. 2 USG) und führt diesen nach. 2 Sie teilt den Inhabern der Standorte die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. 3 Sie bewilligt die Veräußerung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet (Art. 32d bis USG).
b) Sanierung
1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit von belasteten Standorten sowie die Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung und legt die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmaßnahmen fest. 2 Sie verfügt die Kostenverteilung, wenn dies der Inhaber, ein Verursacher oder das zuständige Gemeinwesen, das Ausfallkosten zu tragen hat, verlangt oder die Behörde die Massnahmen selbst durchführt (Art. 32d Abs. 4 USG).
a) Massnahmenplan
Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan und stellt dem Bund die entsprechenden Anträge, wenn Massnahmen in dessen Zuständigkeit fallen (Art. 44a USG).
b) Bauten und Anlagen
1 Der Regierungsrat bezeichnet diejenigen Departemente und Amtsstellen, die die Vorschriften über die Luftreinhaltung bei Betrieben anwenden, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, oder bei Anlagen, deren Kontrolle nicht der Gemeinde übertragen wird. 2 Die mit der Aufsicht über staatliche Anlagen, insbesondere über Strassen, betrauten Behörden und Verwaltungsstellen sind für den Vollzug der Vorschriften über die Luftreinhaltung in ihrem Verantwortungsbereich zuständig. 3 Im Übrigen vollzieht die Gemeinde die Vorschriften über die Luftreinhaltung.
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c) Feuerungskontrolle
Die Gemeinden sorgen für die Kontrolle der vom Regierungsrat bezeichneten und auf ihrem Gebiet gelegenen Feuerungsanlagen.
Die Gemeinden sorgen dafür,
b) Bauten und Anlagen
1 Der Regierungsrat bezeichnet diejenigen Departemente und Amtsstellen, die die Vorschriften über den Lärmschutz bei Betrieben anwenden, die dem Arbeitsgesetz unterstehen.
2 Die mit der Aufsicht über staatliche Anlagen, insbesondere über Strassen, betrauten Behörden und Verwaltungsstellen sind für den Vollzug der Vorschriften über den Lärmschutz in ihrem Verantwortungsbereich zuständig.
3 Bei allen übrigen Betrieben, Bauten und Anlagen ist der Gemeinderat für den Vollzug der Vorschriften über den Lärmschutz zuständig. Er erfüllt diese Aufgabe insbesondere im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, indem er:
1 Die Gemeinden vollziehen die Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019 (V-NISSG)¹⁵. 2 Vorbehalten bleiben einzelne kantonale Aufgaben, deren Vollzug in der zugehörigen Verordnung geregelt ist.
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen und bezeichnet diejenigen Departemente und Amtsstellen, die die Bodenbelastung überwachen und nötigenfalls weitergehende Massnahmen anordnen (Art. 34 USG). 2 Die kantonale Umweltfachstelle erstellt und führt einen öffentlich zugänglichen Prüfperimeter Bodenverschiebung.
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3 Der Regierungsrat kann den Vollzug einzelner Massnahmen den Gemeinden übertragen.
¹⁷ 1. Grundsatz
¹ Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzgesetz oder den darauf gestützten Ausführungserlassen verursacht, trägt in der Regel die Kosten dafür (Art. 2, 32 und 32a USG).
² Die Gemeinde trägt die Kosten für:
³ Kann der Gemeinde die volle Kostentragung für die Entsorgung von Abfällen oder die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten nicht zugemutet werden, so leistet der Kanton Beiträge von mindestens 50 % an die Restkosten nach Abzug allfälliger Abgeltungen des Bundes. Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge im Einzelfall abschliessend fest.
¹⁸ 2. Abfallgebühren
¹ Die Gemeinden sorgen dafür, dass Siedlungsabfälle vorschriftsgemäß entsorgt und mit kostendeckenden, verursachergerechten Gebühren belegt werden.
² Sie erheben eine Mengengebühr und können zusätzlich eine Grundgebühr festlegen.
²¹ 3. Abgeltungen und Beiträge
Der Kanton vermittelt den Gemeinden, Zweckverbänden und Privaten die Abgeltungen des Bundes an die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten.
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Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinden und Bezirke, die sich auf das Umweltschutzgesetz und dessen Ausführungsrecht stützen, die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen.
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1 Die Grundeigentümer und Inhaber von Anlagen haben den zuständigen Behörden und den mit Kontrollen beauftragten Stellen jederzeit Zutritt zu gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Sie haben Untersuchungen in und um die Anlagen zu dulden. 3 Das zuständige Departement gibt Kontrollausweise ab.
1 Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie durchgeführt wird, zu Gunsten des Gemeinwesens ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäß den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch. 2 Vernachlässigt eine Gemeinde die ihr obliegenden Verpflichtungen, verfügt oder erlässt das zuständige Departement nach erfolgloser Mahnung und gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme die notwendigen Massnahmen. Die Kosten trägt die säumige Gemeinde. 3 Gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme durch das zuständige Departement kann die betroffene Gemeinde nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde an den Regierungsrat erheben.
1 Mit Busse bis Fr. 20 000.-- wird bestraft,
2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.
b) Mitteilungspflicht
1 Alle Polizeirapporte sowie die Verfügungen und Urteile der Strafbehörden, die sich auf das Umweltschutzgesetz oder dessen Ausführungsrecht stützen, sind der kantonalen Umweltschutzfachstelle und dem betreffenden Gemeinwesen mitzuteilen. 2 Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
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Abfallreglemente, die Bestimmungen dieses Erlasses, insbesondere dem Verursacherprinzip, widersprechen, sind innert drei Jahren seit Inkrafttreten anzupassen. Bis dahin gehen Gemeindevorschriften, welche diesem Erlass widersprechen, vor.
Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 18. September 1985²⁹ aufgehoben.
¹ Der Kanton leistet in Abweichung von § 23 Abs. 3 Abgeltungen an die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, sofern der Bund seinerseits Abgeltungen gewährt. ² An bundes- und kantonseigene Institutionen oder Betriebe werden keine Kantonsabgeltungen geleistet. ³ Die Abgeltungen betragen 30 % der anrechenbaren Kosten gemäss Bundesrecht. Sie werden längstens für bis am 31. Dezember 2040 abgeschlossene Massnahmen gewährt. ⁴ Die bei Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 2024 hängigen Gesuche und Verfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund³² den Zeitpunkt des Inkrafttretens.³³
¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 19-603 mit Änderungen vom 19. September 2007 (PBG, GS 21-146b), vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148h), vom 15. September 2010 (GS 22-114), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10m) und vom 11. Dezember 2024 (GS 27-58). ² SR 814.01. ³ Abs. 2 in der Fassung vom 11. Dezember 2024. ⁴ Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 11. Dezember 2024. ⁵ Abs. 3 in der Fassung vom 11. Dezember 2024. ⁶ Abs. 1 in der Fassung vom 11. Dezember 2024. ⁷ Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017. ⁸ Platzhalter. ⁹ Neu eingefügt am 11. Dezember 2024. ¹⁰ Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 11. Dezember 2024.
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11 Überschrift in der Fassung vom 11. Dezember 2024. 12 Überschrift in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 11. Dezember 2024. 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. Dezember 2024. 14 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 11. Dezember 2024. 15 SR 814.711. 16 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 11. Dezember 2024. 17 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 11. Dezember 2024. 18 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 bis 5 aufgehoben am 11. Dezember 2024. 19 Aufgehoben am 11. Dezember 2024. 20 Aufgehoben am 11. Dezember 2024. 21 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 11. Dezember 2024. 22 Aufgehoben am 11. Dezember 2024. 23 Aufgehoben am 11. Dezember 2024. 24 Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007. 25 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 11. Dezember 2024. 26 SRSZ 210.100. 27 Abs. 3 Satz 2 aufgehoben am 24. Oktober 2007. 28 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 17. Dezember 2013; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 11. Dezember 2024. 29 GS 17-707. 30 Neu eingefügt am 15. September 2010; Abs. 2 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 11. Dezember 2024. 31 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 32 Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 21. September 2000 genehmigt. 33 1. Januar 2001 (Abl 2000 1900). Änderungen vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314), vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 15. September 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2705), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) und vom 11. Dezember 2024 am 1. Juli 2025 (Abl 2025 1342) in Kraft getreten.