720.100•Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG)
720.100Gesetz06.02.2019
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Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG) 1
(Vom 6. Februar 2019)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
Zweck
Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung, den Schutz, die Pflege und Erforschung der Ortsbilder, der geschichtlichen Stätten, der Kulturdenkmäler und der archäologischen Funde.
Es ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und regelt deren Vollzug.
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer und anderer kantonaler Erlasse.
Kanton, Bezirke und Gemeinden ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutzmassnahmen. Sie können Bewilligungen, Genehmigungen, Konzessionen und Beitragsgewährungen mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen.
Schutzobjekte
Als Schutzobjekte der Denkmalpflege gelten Objekte, denen ein erheblicher kultureller, geschichtlicher, kunsthistorischer oder städtebaulicher Wert zukommt.
Schutzobjekte der Denkmalpflege können sein:
a) Inhalt
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b) Aufnahme
1 Der Regierungsrat nimmt Objekte nach Anhörung des Eigentümers und der Standortgemeinde ins Schutzinventar auf, sofern:
2 Der Eigentümer erhält im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Es wird ihm ein begründeter, anfechtbarer Aufnahmeentscheid zugestellt.
3 Für die Entlassung aus dem Schutzinventar gelten sinngemäss die Vorschriften über die Aufnahme. Der Eigentümer oder die Standortgemeinde können beim Regierungsrat die Entlassung eines Objektes aus dem Schutzinventar beantragen.
c) Wirkung
1 Schutzobjekte dürfen ohne vorgängige Bewilligung des Regierungsrates nicht beseitigt werden.
2 Die kantonale Fachstelle beurteilt im Baubewilligungsverfahren geplante Restaurierungen oder Veränderungen an Schutzobjekten. Sie kann Nebenbestimmungen erlassen.
3 Sie begleitet die Ausführung der bewilligten Restaurierungen und Veränderungen.
d) Notwendige Untersuchungen
Eigentümer von Objekten, die geschützt sind oder deren Schutzwürdigkeit zu prüfen ist, haben Besichtigungen und notwendige Untersuchungen durch die kantonale Fachstelle oder von ihr beauftragte Fachleute zu ermöglichen.
e) Vorsorgliche Massnahmen
1 Vorsorgliche Massnahmen erfolgen dann, wenn bei einem nicht inventarisierten Objekt Erkenntnisse zu Tage treten, die einen Schutz des Objektes angezeigt erscheinen lassen.
2 Sind vorsorgliche Verfügungen getroffen worden, so ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, ob das Objekt ins Schutzinventar aufzunehmen ist oder ob die vorsorglichen Massnahmen aufzuheben sind.
1 Der Ortsbildschutz wird sichergestellt durch:
2 Die Gemeinden erlassen in ihren kommunalen Nutzungsplanungen Vorschriften zum Schutz des Ortsbildes gemäss Planungs- und Baugesetz.
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3 Im Bereich von Ortsbildern, die im Bundesinventar ISOS³ mit nationaler Bedeutung eingestuft sind (ISOS-A-Gebiete), sind Neubauten und wesentliche Umbauten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von der kantonalen Fachstelle zu beurteilen. Diese kann Nebenbestimmungen erlassen.
1 Als Schutzobjekte der Archäologie kommen geschichtliche Stätten sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung in Frage.
2 Der Schutz bekannter oder vermuteter archäologischer Gebiete wird sichergestellt durch:
1 Sämtliche archäologischen Ausgrabungen stehen unter der Aufsicht des Kantons. 2 Wer unbefugt archäologische Ausgrabungen durchführt, namentlich Fundschichten stört, haftet gegenüber dem Kanton für den Aufwand, den die Bergung und die wissenschaftlichen Untersuchungen der betroffenen Objekte sowie die Sicherung der Fundstellen verursachen. 3 Die Ergebnisse der Ausgrabungen sind wissenschaftlich auszuwerten, zu dokumentieren und nach Möglichkeit zu publizieren.
1 Werden bei Bau- und Grabungsarbeiten eine oder mehrere archäologische Fundstellen entdeckt, hat die Baubewilligungsbehörde die vorübergehende Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen und in Absprache mit der kantonalen Fachstelle die Voraussetzungen für deren Fortführung festzulegen. 2 Die Einstellung der Bauarbeiten soll höchstens zwei Monate dauern.
Eigentümer von Grundstücken, in denen archäologische Fundstellen zum Vorschein kommen, sind verpflichtet, Ausgrabungen und Bauuntersuchungen zu ermöglichen.
1 Archäologische Funde von wissenschaftlichem Wert stehen im Eigentum des Kantons. 2 Wer archäologische Funde entdeckt, hat dies unverzüglich der kantonalen Fachstelle zu melden.
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3 Der Eigentümer des Grundstückes, in welchem solche Gegenstände gefunden werden, hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, welche das zuständige Amt festlegt.
1 Der Regierungsrat:
2 Er bezeichnet das zuständige Departement sowie die kantonalen Fachstellen für Denkmalpflege und Archäologie und bestimmt deren Aufgaben.
Die Gemeinden und im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Bezirke als Baubewilligungsbehörde:
a) Beitragsberechtigte Schutzobjekte
1 Der Kanton richtet zur Erhaltung, Instandstellung und Pflege von Schutzobjekten Beiträge aus.
2 Die Höhe der Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten entspricht 25% für alle Kategorien von Schutzobjekten sowie zusätzlich:
3 Voraussetzung für den Erhalt von Kantonsbeiträgen ist die Aufnahme des Schutzobjektes ins kantonale Schutzinventar.
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b) Beitragsberechtigte Kosten
1 Als beitragsberechtigte Kosten gelten jene Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der schutzwürdigen Substanz entstehen und wertherhaltend sind, nicht aber Kosten, die vorwiegend anderen Zwecken dienen. 2 Entstehen im Verlauf eines Restaurierungsvorhabens gegenüber dem Kostenvoranschlag erhebliche Mehrkosten, obliegt es dem Eigentümer, bei der kantonalen Fachstelle ein schriftlich begründetes Ergänzungsgesuch einzureichen.
c) Gesuch
1 Gesuche um Kantonsbeiträge sind vom Eigentümer des Schutzobjektes vor Beginn der Bau- oder Restaurierungsarbeiten bei der kantonalen Fachstelle einzureichen. Der Entscheid über das Gesuch erfolgt innert sechs Monaten. 2 Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn eine Beitragszusicherung vorliegt oder die kantonale Fachstelle die Bewilligung zum vorzeitigen Arbeitsbeginn erteilt hat. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Beitragsverfahrens.
d) Beitragszusicherung
1 Der Kantonsbeitrag an ein Schutzobjekt wird zugesichert bei Beiträgen:
2 An die Restaurierung von sehr wertvollen und national bedeutenden Schutzobjekten, die über einen längeren Zeitraum restauriert werden, kann der Kantonsbeitrag in Teilbeträgen zugesichert und ausbezahlt werden.
3 Falls die Arbeiten nicht innert drei Jahren begonnen werden, erlischt die Gültigkeit der Beitragszusicherung.
e) Verweigerung, Kürzung und Rückforderung von Beiträgen
1 Erfüllt der Eigentümer die ihm obliegenden Pflichten nicht oder beeinträchtigt er das Schutzobjekt, kann der Kantonsbeitrag verweigert oder gekürzt werden.
2 Kantonsbeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn:
3 Die zusichernde Stelle entscheidet über die Verweigerung, Kürzung oder Rückforderung von Beiträgen auf Antrag der kantonalen Fachstelle.
1 Gegen Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes¹³ Beschwerde geführt werden.
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2 Beschwerden gegen die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
1 Vorsätzliche Widerhandlungen gegen die §§ 6 und 11 Abs. 2 dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Vollzugsvorschriften oder Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 10 000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis Fr. 50 000.-- bestraft. 2 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.¹⁴
Wer einen rechtswidrigen Zustand im Sinne dieses Gesetzes schafft, kann unabhängig von einem Strafverfahren durch die zuständige Behörde verpflichtet werden:
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 2 Er erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften und übt die Aufsicht über die Gemeinden und Bezirke beim Vollzug dieses Gesetzes aus.
1 Schutzmassnahmen nach bisherigem Recht bleiben rechtsgültig. 2 Im Kantonalen Inventar für geschützte Bauten und Objekte (KIGBO) verzeichnete Objekte werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Schutzinventar überführt. 3 Es wird eine Inventarbereinigung durchgeführt. Der Regierungsrat regelt die Inventarbereinigung und legt den Zeitplan fest. Ist die Inventarbereinigung erfolgt, informiert das zuständige Departement die Grundeigentümer. 4 Die betroffenen Grundeigentümer können innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim zuständigen Departement begründet Einsprache erheben. Der Einspracheentscheid kann nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz beim Regierungsrat angefochten werden.
1 Die Kantonsbeiträge gemäss § 16a ff. gelten für alle Beitragsgesuche, welche ab Inkrafttreten dieser Änderung erfolgen sowie für die bei Inkrafttreten hängigen Gesuche.
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2 Liegt ein Gesuch um einen Kantonsbeitrag für ein Schutzobjekt vor, bei dem die Inventarbereinigung noch nicht erfolgt ist und das Schutzziel noch nicht definiert worden ist, wird das Schutzziel mit der Beitragszusicherung festgelegt.
Das Gesetz über den Biotop- und Artenschutz sowie den ökologischen Ausgleich, vom 24. September 1992¹⁷ wird wie folgt geändert:
Erlasstitel Gesetz über den Landschafts- und Naturschutz (Landschafts- und Naturschutzgesetz, LSG)
Abs. 1
¹ Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung der Eigenart und der Schönheit der heimischen Landschaft durch den Schutz charakteristischer Landschaftselemente sowie den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt durch Massnahmen, die dem Erhalt, der Förderung und der Wiederherstellung ihrer Lebensräume (Biotope) dienen, sowie durch Artenschutzmassnahmen.
(neu) 3. Schutzwürdige Landschaftselemente
Schutzwürdige Landschaftselemente sind:
Überschrift 4. Ökologischer Ausgleich
Abs. 1 und 2
¹ Die Gemeinden erstellen Inventare der schutzwürdigen Landschaftselemente und Biotope. Diese enthalten eine Umschreibung, Bewertung und Einstufung der Schutzobjekte sowie Aussagen über die erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. ² Die Bewertung und Einstufung der Biotope erfolgt in Anwendung von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991.¹⁸
Abs. 1 und 3
¹ Der Gemeinderat bezeichnet im Rahmen der kommunalen Schutzzonenplanung, gestützt auf das kommunale Inventar, die zu schützenden Landschaftselemente und Biotope. Er legt die Schutzziele und die erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen fest. ³ Landschaftsschutzobjekte und Biotope von nationaler Bedeutung werden in der Regel als kantonale, solche von regionaler und lokaler Bedeutung in der Regel als kommunale Schutzobjekte bezeichnet.
SRSZ 1.2.2025
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Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (KNHG) vom 29. November 1927¹⁹ aufgehoben.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.²⁰
¹ GS 25-46 mit Änderungen vom 22. Mai 2024 (GS 27-34). ² Diese Bestimmung ist am 17. Februar 2020 vom Bund genehmigt worden. ³ Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) vom 9. September 1981 (SRSZ 451.12). ⁴ Haupttitel in der Fassung vom 22. Mai 2024. ⁵ SR 451. ⁶ Haupttitel in der Fassung vom 24. Mai 2024. ⁷ Neu eingefügt am 24. Mai 2024. ⁸ Neu eingefügt am 24. Mai 2024. ⁹ Neu eingefügt am 24. Mai 2024. ¹⁰ Neu eingefügt am 24. Mai 2024. ¹¹ Neu eingefügt am 24. Mai 2024. ¹² Haupttitel in der Fassung vom 24. Mai 2024. ¹³ SRSZ 234.110. ¹⁴ SR 312.0. ¹⁵ Haupttitel neu eingefügt am 24. Mai 2024. ¹⁶ Neu eingefügt am 24. Mai 2024. ¹⁷ SRSZ 721.110. ¹⁸ SR 451.1. ¹⁹ GS 10-372. ²⁰ 1. Januar 2020 (Abl 2019 2095); Änderungen vom 24. Mai 2024 am 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2082) in Kraft getreten.