721.110•Gesetz über den Landschafts- und Naturschutz (Landschafts- und Naturschutzgesetz, LSG)
721.110Gesetz24.09.1992
721.110
Gesetz über den Landschafts- und Naturschutz (Landschafts- und Naturschutzgesetz, LSG) 1,2
(Vom 24. September 1992)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,³
gestützt auf § 67 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978,⁴ in Ausführung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966,⁵ nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
⁶ 1. Zweck
¹ Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung der Eigenart und der Schönheit der heimischen Landschaft durch den Schutz charakteristischer Landschaftselemente sowie den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt durch Massnahmen, die dem Erhalt, der Förderung und der Wiederherstellung ihrer Lebensräume (Biotope) dienen, sowie durch Artenschutzmassnahmen.
² Der ökologische Ausgleich ergänzt inner- und ausserhalb von Siedlungen den Biotopschutz. Er bezweckt insbesondere die Vernetzung der einzelnen Biotope.
⁷ 2. Schutzwürdige Biotope
Schutzwürdig sind Biotope, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für seltene und bedrohte Lebensgemeinschaften aufweisen, wie insbesondere Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockensteinmauern sowie Trockenwiesen und -weiden.
⁸ 3. Schutzwürdige Landschaftselemente
Schutzwürdige Landschaftselemente sind:
a) geologische und geomorphologische Objekte (Geotope), namentlich naturkundlich bedeutende geologische Aufschlüsse und Formationen, Moränen, erratische Blöcke, interessante Felsgruppen, Schluchten, Höhlen, Grotten, Dolinen, Wasserfälle;
b) prähistorische Stätten;
c) ursprüngliche oder durch traditionelle Nutzung und Besiedlung entstandene Landschaftsbilder und Aussichtspunkte;
d) Heilquellen.
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Als ökologische Ausgleichsflächen gelten Landschaftselemente und Lebensräume mit naturnaher und standortgemäßer Vegetation wie beispielsweise Bachläufe, Kleingewässer, Uferbestockungen, Waldränder, Hecken, Feldgehölze, Feldobstbäume, extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen und Weiden sowie andere seltene oder bedrohte Lebensgemeinschaften.
¹ Die Gemeinden erstellen Inventare der schutzwürdigen Landschaftselemente und Biotope. Diese enthalten eine Umschreibung, Bewertung und Einstufung der Schutzobjekte sowie Aussagen über die erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. ² Die Bewertung und Einstufung der Biotope erfolgt in Anwendung von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991¹². ³ Die Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bei der Inventarisation ist zu gewährleisten.
Als Schutzmassnahmen fallen in Betracht:
b) Bezeichnung der Schutzobjekte
¹ Der Gemeinderat bezeichnet im Rahmen der kommunalen Schutzzonenplanung, gestützt auf das kommunale Inventar, die zu schützenden Landschaftselemente und Biotope. Er legt die Schutzziele und die erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen fest. ² Der Regierungsrat genehmigt die kommunale Schutzzonenplanung aufgrund einer Prüfung der Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmäßigkeit und ihre Übereinstimmung mit den kantonalen Plänen. Gleichzeitig genehmigt er die Einstufung der Objekte und legt die Zuständigkeit für die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen fest.
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3 Landschaftsschutzobjekte und Biotope von nationaler Bedeutung werden in der Regel als kantonale, solche von regionaler und lokaler Bedeutung in der Regel als kommunale Schutzobjekte bezeichnet.
1 Die Festlegung der kantonalen oder kommunalen Zuständigkeit erfolgt aufgrund der in den Bundesinventaren und in den kommunalen Inventaren vorgenommenen Einstufung nach nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung. 2 Unter Vorbehalt abweichender Zuständigkeitsvorschriften trifft das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die Schutzmassnahmen für die kantonalen Schutzobjekte und legt die erforderlichen Unterhaltsmassnahmen fest. 3 Die Gemeinden haben für den Schutz und Unterhalt der kommunalen Schutzobjekte zu sorgen. Sie können zusätzliche Schutzmassnahmen treffen.
1 Unterlässt die Gemeinde trotz Mahnung die Anordnung der erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen, kann der Regierungsrat das zuständige Departement ermächtigen, diese ersatzweise zu erlassen. Das Departement gewährt dem zuständigen Gemeinderat das rechtliche Gehör. 2 Die Kosten werden der Standortgemeinde übertragen.
1 Die Gemeinden sorgen durch Bewirtschaftungsauflagen, Pflege-, Gestaltungs- und Bepflanzungsmassnahmen für ökologische Ausgleichsflächen. Sie erfüllen diese Aufgabe durch den Abschluss von Vereinbarungen sowie auf ihren eigenen Grundstücken. 2 Der Kanton sorgt für den ökologischen Ausgleich auf seinen eigenen Grundstücken sowie bei eigenen oder von ihm massgebend subventionierten Bautätigkeiten.
15 4. Artenschutz
1 Das zuständige Departement kann Schutzmassnahmen ergreifen, um seltene und schützenswerte Pflanzen- und Pilzarten sowie frei lebende Tierarten zu fördern. 2 Die im Anhang aufgeführten wild wachsenden Pflanzen- und Pilzarten sowie frei lebenden Tierarten sind umfassend geschützt. Der Regierungsrat ist ermächtigt, dieses Verzeichnis bei Bedarf anzupassen. 3 In den im Anhang aufgeführten Pflanzenschutzreservaten dürfen mit Ausnahme der Neophyten oder Problempflanzen der landwirtschaftlichen Nutzung keine Pflanzen und Pilze gepflückt, ausgegraben oder ausgerissen werden. Das Campieren ist untersagt. Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Pflanzenschutzreservate bei Bedarf anzupassen.
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1 Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von Pilzen sind untersagt. Für wissenschaftliche oder schulische Zwecke kann das zuständige Departement Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot bewilligen. 2 Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln, Morcheln nicht mehr als 1 kg. 3 Der Regierungsrat kann für bestimmte Gebiete temporäre Schonzeiten festlegen, in denen das Pflücken und Sammeln von Pilzen untersagt ist.
1 Polizei-, Forst-, Jagd- und Fischereiorgane sowie vom zuständigen Departement beauftragte oder ernannte Aufsichtspersonen überwachen die Einhaltung der Schutzbestimmungen in den kantonalen Naturschutzgebieten sowie der Artenschutzbestimmungen gemäss § 9a und § 9b. 2 Sie informieren die Besucherinnen und Besucher über die Besonderheiten der Naturschutzgebiete, die Bedeutung der Artenschutzbestimmungen sowie über die Verhaltensregeln. 3 Sie zeigen Übertretungen bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an, sofern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt.
1 Der Kanton leistet Abgeltungen, wenn durch eine kantonale Schutzmassnahme gemäß § 5 die bisher zulässige Nutzung eingeschränkt wird und dadurch eine nachgewiesene Ertragseinbusse entsteht. 2 Als massgebende Ertragseinbusse gelten der Ertragsrückgang sowie durch die Schutzmassnahmen begründete Kürzungen des Milchkontingentes oder von flächenabhängigen Beiträgen.
b) Berechtigung
1 Die Abgeltung der Ertragseinbusse wird vom zuständigen Departement berechnet. Sie wird an die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter, in der Regel jährlich oder gemäss verwaltungsrechtlichem Vertrag, längstens aber für eine Dauer von 25 Jahren ausgerichtet. Für nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen kann die Abgeltung ausnahmsweise der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer ausgerichtet werden. 2 Die Grundsätze über die Entschädigung von Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, bleiben vorbehalten.
c) Abschluss von verwaltungsrechtlichen Verträgen
Die Abgeltung bildet Gegenstand von verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen dem zuständigen Departement einerseits sowie der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter andererseits.
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1 Der Kanton richtet den Bewirtschaftern für die angepasste, naturschutzgerechte Nutzung und Pflege von kantonal geschützten Biotopen jährliche Bewirtschaftungsbeiträge aus. 2 Voraussetzung für die Ausrichtung eines periodischen Bewirtschaftungsbeitrages ist, dass die bewirtschaftete Fläche mit einer Schutzmassnahme gemäss § 5 provisorisch oder definitiv unter Schutz gestellt ist. Als provisorische Schutzmassnahme gilt insbesondere der Erlass einer Planungszone. 3 Beitragsberechtigt ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit, die das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.
b) Beiträge für Streue- und Trockenstandorte
1 Der maximale Bewirtschaftungsbeitrag für Streue- und Trockenstandorte wird vom Regierungsrat festgelegt und ist periodisch der Teuerung anzupassen. 2 Die Höhe des Bewirtschaftungsbeitrages richtet sich nach der Nutzungsart, den besonderen Erschwernissen und der naturschützerischen Leistung. 3 Der Bewirtschaftungsbeitrag bildet Gegenstand von verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen dem zuständigen Departement einerseits sowie der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und der beitragsberechtigten Bewirtschafterin oder dem beitragsberechtigten Bewirtschafter andererseits.
c) Beiträge für die übrigen Objekte
1 Die Bewirtschaftungsbeiträge für die übrigen Objekte des Biotopschutzes und des ökologischen Ausgleichs werden in der Vollzugsverordnung des Regierungsrates festgesetzt. 2 Im Übrigen gilt § 14 sinngemäss.
d) Fälligkeit, Kürzung
1 Die Beiträge werden den beitragsberechtigten Bewirtschaftern jährlich Ende Dezember ausbezahlt. 2 Wurden im Beitragsjahr die massgebenden Nutzungsvorschriften missachtet, wird der Beitrag gestrichen oder gekürzt.
1 Für ausserordentliche Pflege-, Aufwertungs- und Vollzugsmassnahmen in kantonalen Schutzgebieten sowie für Artenschutzmassnahmen können einmalige Beiträge ausgerichtet werden. 2 Umfang der Massnahmen sowie Beitragshöhe bilden Gegenstand von verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen dem zuständigen Departement und den für die Durchführung der Massnahmen Verantwortlichen.
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24 4. Abgrenzung zu den Landwirtschaftsbeiträgen
Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen werden für Leistungen ausgerichtet, welche zusätzlich zu den Mindestanforderungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung erbracht werden.
25 5. Kommunale Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge
Die Gemeinden richten nach den Grundsätzen der §§ 10 bis 18 dieses Gesetzes für kommunal geschützte Biotope und Planungszonen gemäss § 14 des Planungs- und Baugesetzes sowie für Artenschutzmassnahmen Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge aus. Vorhandene Ansätze und Richtlinien des Kantons sind für die Festsetzung der Höhe verbindlich.
Kantonale Fachstelle für den Naturschutz
Der Regierungsrat bezeichnet die für den Naturschutz zuständige kantonale Fachstelle.
Die Fachstelle sorgt für die Beratung der Gemeinden sowie für den Verkehr zwischen den zuständigen Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
Der Regierungsrat bezeichnet die für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 22 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz zuständige Behörde.
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1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. 2 Er erlässt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
Die zuständigen Behörden von Kanton und Gemeinden können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die sich auf dieses Gesetz oder gestützt darauf erlassene Vollzugsvorschriften abstützen, im Grundbuch anmerken lassen.
1 Wer ein gemäss § 5 definitiv oder provisorisch geschütztes Objekt beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden:
2 Die Zuständigkeit zur Anordnung der Wiederherstellung richtet sich nach § 7.
28 6. Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen § 9a und § 9b dieses Gesetzes werden mit Busse bestraft.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird nachstehender Erlass wie folgt geändert:
Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern vom 29. November 1927:29
wird wie folgt geändert:
«Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Haft oder Busse bestraft.»
30 8. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.31
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Folgende wild wachsenden Pflanzenarten dürfen nicht gepflückt, ausgegraben, ausgerissen, versandt, verkauft oder gekauft werden:
| Flacher Bärlapp | Lycopodium complanatum |
|---|---|
| Edelweiss | Leontopodium alpinum |
| Siebenstern | Trientalis europaea |
| Zwergbirke | Betula nana |
| alle Seerosen-Arten, die nicht bundesrechtlich geschützt sind. | Nymphaeaceae-Arten |
| Alpen-Aster | Aster alpinus |
| Alpen-Veilchen | Cyclamen purpurascens |
| Aurikel | Primula auricula |
| alle Enzian-Arten (ausgenommen Frühlingsenzian und Feldenzian), die nicht bundesrechtlich geschützt sind. | Gentiana-Arten |
| Moorenzian | Swertia perennis |
| Maiglöckchen | Convallaria majalis |
| alle Rohrkolben-Arten, die nicht bundesrechtlich geschützt sind. | Typhaceae-Arten |
| alle Seidelbast-Arten | Daphne-Arten |
| alle Steinbrech-Arten | Saxifraga-Arten |
| Steinnelke | Dianthus silvester |
| alle Schwertlilien-Arten, die nicht bundesrechtlich geschützt sind | Iridaceae-Arten |
Folgende wild wachsenden Pilzarten dürfen nicht gepflückt, ausgegraben, ausgerissen, versandt, verkauft oder gekauft werden:
Folgende frei lebende Tierart darf nicht gefangen, gesammelt, in Gewahrsam genommen, getötet, mitgeführt oder verkauft werden:
Weinbergschnecke Helix pomatia
In den folgenden Pflanzenschutzreservaten dürfen mit Ausnahme von Neophyten oder Problempflanzen der landwirtschaftlichen Nutzung keine Pflanzen und Pilze gepflückt, ausgegraben oder ausgerissen werden:
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Pflanzenschutzreservat Rossberg (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regierungsratsbeschluss Nr. 3014/1965), Pflanzenschutzreservate im Rigigebiet (Perimeter gemäss Planbeilagen zu den Regierungsratsbeschlüssen Nr. 3014/1965, 273/1966 und 1519/1971), Pflanzenschutzreservat Zindlenspitz (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regierungsratsbeschluss Nr. 3089/1965), Pflanzenschutzreservat Mythengebiet (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regierungsratsbeschluss Nr. 521/1970), Pflanzenschutzreservat Hoch-Ybrig (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regierungsratsbeschluss Nr. 1303/1971), Pflanzenschutzreservat Köpfengebiet (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regierungsratsbeschluss Nr. 408/1972).
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 18-257 mit Änderungen vom 17. April 2002 (Verordnung zur Öko-Qualitätsverordnung, GS 20-212), vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115i), vom 18. Februar 2009 (GS 22-59), vom 18. November 2009 (GS 22-81), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80l), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 6. Februar 2019 (Denkmalschutzgesetz, GS 25-46b) und vom 17. November 2021 (KOBG, GS 26-56c). 2 Titel in der Fassung vom 6. Februar 2019. 3 Ingress in der Fassung vom 18. November 2009. 4 SRSZ 210.100. 5 SR 451. 6 Abs. 1 in der Fassung vom 6. Februar 2019. 7 Fassung vom 18. Februar 2009. 8 Neu eingefügt am 6. Februar 2019. 9 Überschrift in der Fassung vom 6. Februar 2019. 10 Fassung vom 18. Februar 2009. 11 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Februar 2009; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. Februar 2019. 12 SR 451.1. 13 Überschrift in der Fassung vom 18. Februar 2009. 14 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 6. Februar 2019. 15 Neu eingefügt am 18. November 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021. 16 Neu eingefügt am 18. November 2009. 17 Neu eingefügt am 18. November 2009. 18 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 18. Februar 2009. 19 Fassung vom 18. Februar 2009. 20 Abs. 1 in der Fassung vom 17. April 2002; Überschrift und Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 18. Februar 2009. 21 Überschrift in der Fassung vom 18. Februar 2009. 22 Abs. 1 in der Fassung vom 17. April 2002. 23 Fassung vom 18. November 2009. 24 Fassung vom 18. Februar 2009. 25 Satz 1 in der Fassung vom 25. September 2013; Satz 2 in der Fassung vom 18. Februar 2009. 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. November 2009. 27 Neu eingefügt am 28. März 2007. 28 Fassung vom 18. November 2009. 29 GS 10-372; SRSZ 720.110. 30 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 31 15. Dezember 1992 (Abl 1992 1527); Änderungen vom 17. April 2002 am 1. Januar 2002 (Abl
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2002 956), vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 18. Februar 2009 am 1. Juli 2009 (Abl 2009 1466), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2010 66), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 6. Februar 2019 am 1. Januar 2020 (Abl 2019 2995) und vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821) in Kraft getreten.
32 Neu eingefügt am 18. November 2009.
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