722.113•Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes
722.113Verordnung05.05.1980
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(Vom 5. Mai 1980)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 3bis der Verordnung vom 29. November 1927 über den Natur- und Heimatschutz, § 17 der Kantonalen Vollziehungsverordnung vom 8. Mai 1973 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz und zum Gesetz über die Jagd im Kanton Schwyz, Art. 3 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiffahrt und § 2 Abs. 2 Buchstaben a und d der Kantonalen Vollzugsverordnung vom 25. Oktober 1979 zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt,
beschliesst:
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Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch- und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen, Verkehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgrabungen, Materialentnahmen) zu verstehen.
1 Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen Seeuferzustandes. 2 In dieser Zone sind das Anlegen, Stationieren sowie das Durchfahren mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten. Von diesem Verbot sind die Sportfischerei ab Ruderboot oder Motorboot mit stillstehendem Motor, die Berufsfischerei, die Seepolizei und die Fischereiaufsicht ausgenommen. 3 Das Baden ist nur an den hiefür besonders bezeichneten Stellen gestattet.
1 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Ried- und Schilfgebiete sowie die teilweise Rückführung intensiv bewirtschafteter Flächen in ihren ursprünglichen Zustand.
2 Neben den allgemeinen Zonenvorschriften gelten für sie folgende Nutzungsbeschränkungen:
3 Das Betreten und Befahren dieser Zone ist nur zur Nutzung und Pflege gestattet. Im übrigen ist der Zugang nur auf den markierten Wegen erlaubt. Vorbehalten bleiben weitergehende privatrechtliche Beschränkungen.
1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes. 2 Beeinträchtigende und störende Einwirkungen auf die Naturschutzzone sind zu vermeiden. 3 Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen.
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Wird die zur Pflege notwendige landwirtschaftliche Nutzung unterlassen, kann das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer sind vorher zu benachrichtigen.
In der Wasser- und der Naturschutzzone kann der Regierungsrat, in der Landschaftsschutzzone das von ihm bezeichnete Departement, Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird oder den Schutzzweck überwiegende Interessen es erfordern.
Kommt eine Massnahme aufgrund dieser Verordnung in ihrer Wirkung einer Enteignung gleich, hat der betroffene Grundeigentümer Anspruch auf Entschädigung. Entschädigungspflichtig ist der Kanton.
Widerhandlungen werden nach § 10 der Natur- und Heimatschutzverordnung bzw. nach den Art. 40 und 48 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt geahndet.
aufgehoben.
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