722.314•Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg
722.314Verordnung18.12.2008
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(Vom 18. Dezember 2008)
Das Umweltdepartement des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 10 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987,² auf § 7 Abs. 2 der Verordnung über den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich vom 24. September 1992³ und auf Art. 18a Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966⁴ sowie in Ausführung der Bundesverordnungen über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung) vom 21. Januar 1991,⁵ über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) vom 7. September 1994⁶ und über den Schutz von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) vom 1. Mai 1996,⁷
verordnet:
¹ Die Verordnung regelt die Nutzung und den Schutz der Natur- und Kulturlandschaft Ibergeregg. Diese zeichnet sich aus durch die Verzahnung von Wald und Moor, eine reichhaltige Fauna und Flora, eine geringe Besiedlungs- und Erschliessungsdichte sowie die touristische Nutzung.
² Dieser Charakter soll erhalten und gefördert werden, insbesondere durch:
a) Erhaltung der typischen Landschaftsstruktur mit geringer Besiedlung und Erschliessung;
b) Schutz und Pflege der Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung;
c) Schutz der Lebensräume der Wildtiere, insbesondere der Raufusshühner;
d) Erhaltung der historischen Verkehrswege und weiterer Kulturobjekte;
e) Erhaltung von typischen geologischen Formationen, vor allem der Reliefformen des Flyss;
f) Förderung einer extensiven und der standortgerechten landwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen des geltenden Landwirtschaftsrechts;
g) Förderung einer standortangepassten und auf den Schutz der Raufusshühner ausgerichteten Waldpflege und -nutzung;
h) Gewährleistung einer nachhaltigen und den Schutzzielen angepassten Nutzung im Interesse des Tourismus und der Erholung.
³ Dazu werden insbesondere:
a) die Grenzen des Gebietes und der Moorlandschaft Nr. 25 Ibergeregg festgelegt;
b) Zonen für die einzelnen Nutzungs- und Schutzansprüche bezeichnet;
c) die Bewirtschaftung von Hoch- und Flachmooren von nationaler Bedeutung mit Verträgen geregelt.
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Zoneneinteilung und Geltungsbereich
¹ Das Gebiet Ibergeregg wird in folgende Zonen unterteilt: Empfindlichkeitsstufe⁸ (LSV)
² Der Perimeter des Nutzungsplanes Ibergeregg und der Moorlandschaft Nr. 25 Ibergeregg sowie die Zonen sind im Nutzungsplan Ibergeregg Massstab 1:10 000 vom 18. Dezember 2008 dargestellt. Die Perimeter- und Zonenabgrenzungen werden, soweit erforderlich, in Absprache mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern im Gelände markiert.
³ Der Nutzungsplan ist Bestandteil dieser Verordnung.
Grundsatz
¹ Innerhalb des Gebietes Ibergeregg sind alle Vorkehren gestattet, die den Schutzzielen nicht entgegenstehen.
² Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen sowie allfälliger Bewirtschaftungs- und Abgeltungsverträge gestattet.
Allgemeine Verhaltensvorschriften
¹ Im Gebiet Ibergeregg ist untersagt:
² Das Sammeln von Beeren und Pilzen ist gemäß den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und anderen Erlassen erlaubt.
³ Vorbehalten bleiben abweichende Sondervorschriften für einzelne Zonen.
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¹ Das zuständige Departement in Zusammenarbeit mit den interessierten Amtsstellen und Organisationen erlässt zur Besucherlenkung Konzepte für die verschiedenen Freizeit- und Erholungsaktivitäten. In den Konzepten können Ausnahmen von den Vorschriften in den einzelnen Zonen vorgesehen werden.
² Die Benutzer sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Ibergeregg und über das im Gebiet erwünschte Verhalten zu informieren.
¹ Das Errichten, Ändern und Erneuern von Bauten und Anlagen sowie die Vornahme von Bodenveränderungen bedarf der Zustimmung des zuständigen Departements. Im Übrigen gelten die Planungs- und Bauvorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde.
² Neue Bauten und Anlagen sind in Gestaltung und Materialisierung der traditionellen und ortsüblichen Bauweise anzupassen.
¹ Eine den Schutzzielen angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist zulässig. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.
² Untersagt sind:
a) das Ausbringen von Dünger und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in den Hoch- und Flachmooren sowie in den ökologisch ausreichenden Pufferzonen;
b) das Beseitigen von Hecken, Feldgehölzen, Sträuchern, markanten Bäumen und Baumgruppen ausserhalb des Waldes sowie entlang der Bachufer; der periodische und abschnittsweise Niederhaltebetrieb ist gestattet;
c) das Entfernen von weiteren landschaftsprägenden oder kulturgeschichtlichen Elementen;
d) das Anlegen von neuen Äckern, mehrjährigen Kulturen oder Gärten;
e) das Umpflügen und Neuansäen von Streu- und Wiesland;
f) das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen ausserhalb des Waldes.
³ Die einzelnen Zonenvorschriften und die Bestimmungen der Bewirtschaftungsverträge gehen vor.
¹ Die Waldpflege richtet sich nach den Schutzzielen, die in den regionalen Waldplänen zu berücksichtigen sind. Über Zielkonflikte entscheidet der Regierungsrat.
² Ist für die Waldpflege eine Erschliessung für Fahrzeuge notwendig, so ist sie als temporäre Waldpiste (lastwagenbefahrbarer Maschinenweg) anzulegen. Solche Wege sind im Rahmen der übrigen Bestimmungen zulässig.
³ Im Übrigen bleibt die Waldgesetzgebung vorbehalten.
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Das schonungsvolle Befahren und Betreten der Naturschutzzone gestattet ist:
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2 Zudem ist das Errichten, Ändern und Unterhalten von Bauten und Anlagen zur Ausübung des Wintersports ausserhalb der Moorlandschaft sowie der Hoch- und Flachmoore gestattet. Innerhalb der Moorlandschaft sowie der Hoch- und Flachmoore gelten die Bestimmungen von § 9 Abs. 2. 3 Die Anwendung von chemischen Stoffen zur Pistenpräparierung und Beschnei- ung ist in den Hoch- und Flachmooren sowie in den ökologisch ausreichenden Pufferzonen untersagt, ausserhalb dieser Gebiete dürfen nur biologisch abbaubare Zusatzstoffe verwendet werden.
1 In den Korridoren für Wintertourismus ist die Ausübung des Wintersportes zulässig. 2 Die maschinelle Pistenpräparierung und die künstliche Beschneiung sind nicht erlaubt. Vom Verbot der maschinellen Pistenpräparierung ausgenommen sind die Korridore im Gebiet Hoch Ybrig – Ibergeregg und Ibergeregg – Oberiberg. 3 Das Errichten von Bauten und Anlagen ist erlaubt, sofern es der Lenkung oder der Information von Besuchern dient und den Schutzzielen nicht entgegensteht. Für Unterhalt und Erneuerung von Bauten und Anlagen gelten die Bestimmungen von § 9 Abs. 2.
1 In der Zone Moorschutzzentrum ist das Erstellen von Bauten und Anlagen für die Einrichtung eines Moorschutzzentrums zulässig. Es dient der Information der Besucher über die Bedeutung, die Schönheit und die Nutzungsmöglichkeiten des Gebietes Ibergeregg sowie der Förderung des Moor- und Naturschutzverständnisses im Allgemeinen. 2 Die Bauten und Anlagen in der Zone Moorschutzzentrum sind sorgfältig in die Landschaft einzufügen und möglichst ökologisch zu betreiben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach § 6.
In den Informationsbereichen ist das Erstellen von Anlagen zulässig, die die Besucher über die Bedeutung, die Schönheit und die Nutzungsmöglichkeiten des Gebietes Ibergeregg informieren oder einer geordneten Benutzung des Gebietes dienen.
1 In Berücksichtigung der Schutzziele und der anwendbaren Bestimmungen können mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern Bewirtschaftungs- oder Abgeltungsverträge abgeschlossen werden. 2 Kommt kein Vertrag zustande, so verfügt das zuständige Departement.
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Die Ausrichtung von Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträgen richtet sich nach Bundesrecht und kantonalem Recht.
¹ Das zuständige Departement vollzieht die Bestimmungen dieser Verordnung und erlässt die erforderlichen Verfügungen. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Gemeinden und interessierten Organisationen zusammen.
² Aufgaben gemäss dieser Verordnung können mit einer Leistungsvereinbarung auch einem geeigneten Dritten übertragen werden. Diese Vereinbarung hat mindestens die Aufgaben und die Beitragsleistung des Gemeinwesens festzulegen.
¹ Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen.
² Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.
Das zuständige Departement kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, oder es der Schutz vor Naturgefahren erfordert.
Mit Busse wird bestraft, wer widerrechtlich
Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 angefochten werden.¹⁴
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1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 16
1 GS 22-52 mit Änderungen vom 26. August 2013 (GS 23-77) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 SRSZ 400.100. 3 SRSZ 721.110. 4 SR 451. 5 SR 451.32. 6 SR 451.33. 7 SR 451.35. 8 Empfindlichkeitsstufe gemäss der eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986, SR 814.41. 9 Abs. 1 in der Fassung vom 26. August 2013. 10 Abs. 1 aufgehoben am 26. August 2013, Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2. 11 Fassung vom 26. August 2013. 12 Fassung vom 26. August 2013. 13 Fassung vom 17. Dezember 2013. 14 SRSZ 234.110. 15 Abs. 2 und 3 aufgehoben am 26. August 2013. 16 Abl 2008 2638; Änderungen vom 26. August 2013 am 1. September 2013 (Abl. 2013 1923) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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