772.422•Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
772.422Erlass13.07.2007
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(Vom 13. Juli 2007)
Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,
gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993,²
beschliesst:
¹ Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei im Zürichsee und Obersee. ² Mit Ausnahme der §§ 11, 13 und 14 gelten diese Bestimmungen auch für die privaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I).
¹ Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen werden. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefangen werden. ² Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen. ³ Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden.
Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.
Es gelten folgende Schonzeiten:
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Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen:
Die Schon- und Sperrgebiete sind aus Anhang II ersichtlich.
Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen. Laichfischfänge werden durch das Sekretariat im Auftrag der Fischereikommission angeordnet. Laichfischfänge dürfen nur mit von der Fischereiaufsicht plombierten Geräten durchgeführt werden.
¹ Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten. ² Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, die in § 5 nicht genannt sind und die aus dem Zürichsee und Obersee stammen.
¹ Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m² ist nur Patentinhabern erlaubt. ² Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
C. Angelfischerei
Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen maximal Hakengröße 8 aufweisen.
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1 Die Kantone geben folgende Patente ab:
2 Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr erhalten Patente aller Kategorien zu einem reduzierten Preis. Bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung eines erwachsenen Patent-inhabers fischen.
Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:
Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden (pro Fischereiberechtigten):
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Angelfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen:
| Forellen | 4 Stück |
|---|---|
| Felchen (alle Arten) | 10 Stück |
| Seesaibling | 10 Stück |
| Hecht | 5 Stück |
| Egli | 50 Stück |
Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen ins Gewässer zurückzusetzen.
Die Angelfischerei ist erlaubt:
Die Fischereiberechtigung sowie ein persönlicher Ausweis sind beim Fischen stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik.
Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischer-Netzen einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Der Berufsfischer hat das Platzvorrecht vor dem Angelfischer.
Bewerber für eine Bewilligung zur Netzfischerei müssen einen Sachkundenachweis erbringen. Die Fischereikommission legt die Anforderungen fest.
1 Die Kantone erteilen höchstens folgende Berufsfischerei-Bewilligungen:
2 Die erteilten Bewilligungen werden der Fischereikommission mitgeteilt.
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Die Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone eine tägliche Fangstatistik. Die Formulare sind jeden Monat an den zuständigen Fischereiaufseher abzuliefern.
Die Gerätschaften sind gemäss Vorgaben in Anhang IV deutlich zu markieren.
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Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind anzulanden und zu töten.
Die Berufsfischer können zur Mithilfe bei Bewirtschaftungsmassnahmen verpflichtet werden.
E. Schlussbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK⁷ auf den 1. Januar 2008 in Kraft.⁸
Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 5. November 1994 aufgehoben.⁹
Die Ausführungsbestimmungen werden in den Gesetzessammlungen der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen veröffentlicht.
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Kantonsgrenzen, Sonderrechte und Schongebiete im Zürichsee und Obersee


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Zeitliche Zulassung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und Schlüchli
| 1.1. bis 30.4. | 1.5. bis 30.9. | 1.10. bis 19.11. | 20.11. bis 31.12. | |
|---|---|---|---|---|
| Tiefer Seeteil*, | ||||
| ausserhalb der 300 m-Uferzone: | ||||
| Sonnenaufgang | ||||
| bis Sonnenuntergang | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
| Netzperrgebiet Stadt Zürich: | ||||
| Sonnenaufgang | ||||
| bis Sonnenuntergang | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
| Übriges Seegebiet, | ||||
| Montag-Freitag: 09.00 bis 16.00, | ||||
| vom 20.11. bis 31.12. | ||||
| 09.00bis 14.00 Uhr | - | erlaubt | - | erlaubt |
| Übriges Seegebiet, | ||||
| Samstag und Sonntag: | ||||
| Samstag 09.00 bis Sonnenuntergang; | ||||
| Sonntag Sonnenaufgang bis 16.00, | ||||
| vom 1.10. bis 31.12.: bis 14.00 Uhr | - | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
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Die Grundnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff-Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu signalisieren. Netzenden, welche näher als 50 m am Ufer liegen, müssen nicht markiert werden. Die rot-weisse Farbaufteilung der Schwimmkörper ist horizontal oder vertikal anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen.

Schwebnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff-Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu markieren. Bei mehr als 5 zusammengehängten Netzen ist der Satz in der Mitte mit einem rot-weissen mindestens 5 l grossen Schwimmkörper zu markieren. Die rot-weisse Aufteilung ist diagonal über den Schwimmkörper anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen.

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2 SRSZ 772.421.1. 3 Fassung vom 16. Juni 2017. 4 Fassung vom 16. Juni 2017. 5 Fassung vom 13. November 2008; in Kraft getreten am 1. Januar 2009. 6 Bst. c in der Fassung vom 16. Juni 2017. 7 Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 18. Oktober 2007 genehmigt. 8 Änderungen vom 16. Juni 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2643) in Kraft getreten 9 GS 19-12.
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