772.423•Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal
772.423Erlass14.06.2010
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(Vom 14. Juni 2010)
Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,
gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993,²
beschliesst:
¹ Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Linthkanal. ² Die Kantone signalisieren Kanalanfang und Kanalende.
¹ Das Linthkanalpatent wird als Jahres- oder Tagespatent abgegeben. Es berechtigt Personen ab 12 Jahren zur Angelfischerei. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 12. Altersjahr vollendet wird. ² Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr. Sie können beim Sekretariat der Fischereikommission bezogen werden. Für den Erwerb von Jahrespatenten ist ein Sachkundenachweis erforderlich. ³ Das Sekretariat der Fischereikommission bestimmt in Absprache mit den Fachstellen der Konkordatskantone weitere Ausgabestellen für Tagespatente und regelt die Abgabemodalitäten.
¹ Die Patentgebühren betragen bei Wohnsitz:
² Jugendliche bis 16 Jahre bezahlen für das Jahrespatent die halben Patentgebühren. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.
³ Die Ausgabestellen für Tagespatente können zusätzlich zu den Patentgebühren nach Absatz 1 eine Patentausstellgebühr von Fr. 5.-- pro abgegebenem Tagespatent erheben.
SRSZ 1.2.2025
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Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 12. Altersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer Aufsicht fischen lassen. Gefangene Fische werden der Fangzahl der fischereiberechtigten Person zugerechnet und müssen in deren Fangstatistik eingetragen werden.
¹ Für die Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:
² Das Anfüttern der Fische ist verboten.
Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.
¹ Das Verwenden lebender Köderfische ist verboten. Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Linthkanal, Zürichsee oder Walensee stammen. ² Das Verwenden von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m² ist nur Inhabern von Jahrespatenten erlaubt. ³ Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
Es gelten folgende Schonzeiten:
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Schonmasse
Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestmasse aufweisen:
§10 Fangzeiten
Im Linthkanal darf gefischt werden:
Fangzahlbeschränkung
¹ Fischereiberechtigte dürfen an einem Tag höchstens eine Forelle und eine Äsche sowie höchstens 6 Felchen entnehmen. ² Fischerinnen und Fischer dürfen in einem Kalenderjahr höchstens 100 Edelfische (Forellen, Äschen und Felchen) fangen.
Schongebiete
Die Fischereikommission kann Schongebiete festlegen. Sie setzt die Fischereiberechtigten in geeigneter Weise darüber in Kenntnis.
Watverbot
Das Waten ist vom 1. November bis 30. April verboten.
Ausweispflicht
Die Fischereiberechtigung, die Fischfangstatistik sowie ein amtlicher Ausweis sind bei der Fischereiausübung stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen vorzuweisen.
Statistikpflicht
¹ Der Inhaber eines Linthkanalpatentes hat jeden gefangenen Fisch unverzüglich (bevor weitergefischt wird) in die Fangstatistik einzutragen. ² Die Fangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des Patentes, spätestens Ende Februar des nächsten Jahres, dem Sekretariat der Fischereikommission einzureichen. Nicht eingereichte Fangstatistiken können kostenpflichtig gemahnt werden.
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Der Fang markierter Fische ist unter Angaben von Länge, Gewicht, Fangdatum und -ort der Patentausgabestelle, der kantonalen Fischereiverwaltung oder der Fischereiaufsicht sofort zu melden. Die Marke ist der Meldung beizulegen.
Die Organe der Fischereiaufsicht sind:
Die Aufsichtsorgane nach § 17 Abs. 1 Bst. a bis c üben die Fischereiaufsicht ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenzen entlang des ganzen Kanals aus.
Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Auskünfte zu erteilen sowie Ausweise, Patente, Statistiken, Gerätschaften, Behältnisse und gefangene Fische auf Verlangen vorzuweisen. Sie können unberechtigt gefangene Tiere sowie verbotene Hilfsmittel und Gerätschaften beschlagnahmen.
Die Aufsichtsorgane weisen sich bei Amtshandlungen aus.
Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen.
Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 1. Januar 2011 in Kraft.⁵
Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal vom 5. November 1994 samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.
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Die Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzsammlungen der Kantone Schwyz, Glarus und St. Gallen zu veröffentlichen.
Anhang: 6
Ganzjährige Schongebiete für Linthkanal
Die Fischereiausübung vom Ufer aus oder im Wasser stehend ist an folgenden Linthkanalabschnitten verboten:
¹ GS 22-138 mit Änderungen vom 13. Juni 2024 (GS 27-49). ² SRSZ 772.421.1. ³ Abs. 1 Bst. b und c in der Fassung vom 13. Juni 2024. ⁴ Abs. 1 in der Fassung vom 13. Juni 2024. ⁵ Änderungen vom 13. Juni 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 2957) in Kraft getreten. ⁶ Anhang neu eingefügt am 13. Juni 2024.
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