781.100•Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
781.100GöVGesetz26.11.1987
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(Vom 26. November 1987)²
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
¹ Dieses Gesetz regelt die Förderung des regionalen öffentlichen Verkehrs. ² Es soll ein auf die Bedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtetes Grundangebot des öffentlichen Verkehrs gestaltet werden.
Das Grundangebot des öffentlichen Verkehrs gewährleistet eine auf die Verteilung und Dichte der Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsplätze ausgerichtete Erschließung und Bedienung aller Gemeinden.
¹ Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen gemeinsam die Kosten der Förderungsmassnahmen für das Grundangebot des öffentlichen Verkehrs. ² Die Bezirke und Gemeinden können zusätzlich zum Grundangebot den öffentlichen Verkehr fördern und dafür die Kosten übernehmen. Sie tragen namentlich die Kosten der Förderungsmassnahmen für den lokalen öffentlichen Verkehr.
Kanton, Bezirke und Gemeinden können sich an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs beteiligen und ihnen Investitions- und Betriebsbeiträge ausrichten.
¹ Der Kanton übernimmt den auf ihn entfallenden Anteil an der Einlage in den Bahninfrastrukturfonds nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes⁵. ² Der Kanton übernimmt den auf ihn entfallenden Anteil an der Investitionshilfe des Bundes an öffentliche Transportunternehmungen nach den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes⁶.
SRSZ 1.2.2025
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¹ Der Kanton kann einer Transportunternehmung des regionalen öffentlichen Verkehrs ausserhalb des Bahninfrastrukturfonds Investitionsbeiträge leisten oder Investitionsdarlehen gewähren, wenn die vorgesehene Investition der Transportunternehmung für den Kanton oder die Region von erheblicher Bedeutung ist. Er kann Beiträge von Leistungen der direkt interessierten Gemeinden und Bezirke abhängig machen.
² Der Kanton kann ausserdem einem Bezirk oder einer Gemeinde Investitionsbeiträge an Busdrehscheiben leisten, wenn die vorgesehene Investition für den Kanton oder die Region von erheblicher Bedeutung ist. Er kann Beiträge von Leistungen der direkt interessierten Gemeinden und Bezirke abhängig machen.
³ Der Kanton kann sich an Investitionen in Seilbahnanlagen, die vom Bund gemäss Eisenbahngesetz Beiträge erhalten, beteiligen.
¹ Die Gemeinden sorgen für die gute Erreichbarkeit der Bahnhöfe und Haltestellen. Sie können sich an der Erschliessung von Gewerbe- und Industriezonen mit Anschlussgeleisen und an Parkierungsanlagen für Benützer der öffentlichen Verkehrsmittel beteiligen.
² Der Bau von Bushaltestellen geht zulasten der Strasseneigentümer.
Der Kanton richtet Beiträge aus an:
a) die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen und die Deckung von Betriebsfehlbeträgen von Transportunternehmungen des regionalen öffentlichen Verkehrs;
b) die anrechenbaren Kosten von Verkehrs- und Tarifverbünden.
¹ Die Gemeinden beteiligen sich zu 60% an den Betriebsbeiträgen des Kantons nach § 8 Bst. a. Die Beiträge nach § 8 Bst. b werden zu 60% den an den Massnahmen direkt interessierten Gemeinden überbunden.
² Die Bezirke übernehmen die auf ihre Gemeinden entfallenden Beitragstreffnisse zur Hälfte.
Der Kantonsrat ist zuständig für:
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Der Regierungsrat ist zuständig für:
Das zuständige Departement bereitet die Vorlagen, Vereinbarungen und Beschlüsse des Regierungsrates vor, vollzieht diese und nimmt die notwendigen Kontrollen vor.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 1. Juli 1976¹¹ aufgehoben.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bezeichnet den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹³
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1 GS 17-742 mit Änderungen vom 24. Juni 2009 (GS 22-76), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80w), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 30. Juni 2016 (KRB über die Förderung des öffentlichen Verkehrs, GS 24-77a) und vom 25. Oktober 2023 (Gesetz über den Finanzausgleich, GS 27-19h). 2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. April 1988 mit 17 939 Ja gegen 10 173 Nein (Abl 1988 429). Die Änderung vom 24. Juni 2009 wurde in der Volksabstimmung vom 29. November 2009 mit 33 607 Ja gegen 10 535 Nein angenommen (Abl 2009 2727). 3 Abs. 2 in der Fassung vom 24. Juni 2009. 4 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 30. Juni 2016. 5 SR 742.101. 6 SR 151.3. 7 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 30. Juni 2016. 8 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2016. 9 Bst. c in der Fassung vom 25. September 2013; Bst. b in der Fassung vom 30. Juni 2016. 10 Bst. c neu eingefügt am 24. Juni 2009; bisherige Bst. c und d werden zu d und e; Bst. b in der Fassung vom 30. Juni 2016; Bst. e in der Fassung vom 25. Oktober 2023. 11 GS 16-774. 12 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 13 Am 1. September 1988 in Kraft getreten (Abl 1988 746); Änderungen vom 24. Juni 2009 am 1. Februar 2010 (Abl 2010 194), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 30. Juni 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2674) und vom 25. Oktober 2023 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 1044) in Kraft getreten.