781.330•Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung des Kantons Schwyz an der finanziellen Wiederaufrichtung der Schweizerischen Südostbahn , vom 30. März 1944
781.330PrivatbahnhilfeBeschluss01.01.1900
781.330
(Vom 30. März 1944)²
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in der Absicht, gemeinsam mit dem Bund und den Kantonen Zürich und St. Gallen eine finanzielle Wiederaufrichtung der Schweizerischen Südostbahn im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 6. April 1939, zu ermöglichen, auf Grund des Sanierungsplans vom 19. Juni 1943, auf den Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Der Kanton Schwyz beteiligt sich an der finanziellen Wiederaufrichtung der Schweizerischen Südostbahn:
Der in § 1 vorgesehene Verzicht auf einen Teil des Elektrifikationsdarlehens wird den Gemeinden gegenüber nicht als Kapitalverlust im Sinne von § 7 des Kantonsratsbeschlusses vom 4. November 1937 über die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn behandelt.
Der Kanton Schwyz beteiligt sich an der finanziellen Wiederaufrichtung der Schweizerischen Südostbahn nur, wenn sich auch der Bund sowie die Kantone Zürich und St. Gallen mit folgenden Mindestbeiträgen daran beteiligen:
Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Beteiligung des Kantons Schwyz an der Hilfsaktion von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig zu machen.
SRSZ 1.1.2015
781.330
Dieser Beschluss wird der Volksabstimmung unterbreitet.
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 12-419. 2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Januar 1945 mit 6002 Ja gegen 3455 Nein (Abl 1945 81).
{
"legislation": {
"code": "781.330",
"source": "ch-sz-recht",
"abbreviation": "Privatbahnhilfe"
},
"content": {
"code": "781.330"
}
}