782.300•Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben
782.300Gesetz20.04.2011
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(Vom 20. April 2011)²
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
¹ Dieses Gesetz bezieht sich auf alle Motorfahrzeuge, die der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr unterstehen.
² Der Kanton erhebt für alle diese Motorfahrzeuge, die ihren Standort auf Kantonsgebiet haben und zum Verkehr zugelassen sind, Steuern und Gebühren.
¹ Für Motorfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung weder Ausweis noch Kontrollschilder benötigen, sowie für Motorfahrräder werden keine Steuern erhoben.
² Von der Besteuerung ausgenommen sind auch Motorfahrzeuge:
a) des Bundes und seiner Anstalten, soweit das Bundesrecht sie von den Abgaben befreit;
b) des Kantons;
c) der Bezirke und Gemeinden, soweit sie unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden.
³ Motorfahrzeuge des Bundes und seiner Anstalten, bei denen sich der Umfang der Steuerpflicht aufgrund ihres Einsatzortes und ihres Verwendungszweckes nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand erheben lässt, können auf der Grundlage der Steuerbemessung nach diesem Gesetz pauschal besteuert werden.
¹ Die Ausgestaltung der Steuer erfolgt nach den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
² Es ist auf Bemessungskriterien abzustellen, die mit der Strassenbelastung in einem vernünftigen Verhältnis stehen, eine nachhaltige Finanzierung des Baus und Unterhalts von Strassen ermöglichen und Anreize zum Einsatz energie- und umwelteffizienter Motorfahrzeuge schaffen.
SRSZ 1.2.2025
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Steuerpflichtig ist der Motorfahrzeughalter.
Das zuständige Departement kann die Steuern ganz oder teilweise erlassen für Motorfahrzeuge, die:
a) $\text{Steuerbetrag} = \frac{\text{Leistung } 0.9}{\text{Gesamtgewicht } 0.05} \times \text{Steuerindex}$
b) Der Steuerindex beträgt 7.125 Punkte und ist durch den Kantonsrat nach § 15 anzupassen.
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Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, die nach Leistung (kW) oder nach Gesamtgewicht (kg) besteuert werden, sind nachfolgender Formel zu berechnen:
Die Grundsteuer und die Zuschläge für Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, die nach Leistung besteuert werden, betragen:
² Für Kleinmotorräder und für Leichtmotorfahrzeuge wird nur eine Grundsteuer von Fr. 33.-- erhoben.
¹ Die Grundsteuer und die Zuschläge für Motorfahrzeuge, die nach Gesamtgewicht besteuert werden, betragen:
– bis 8 000 kg Gesamtgewicht Fr. 45.--
– bis 18 000 kg Gesamtgewicht Fr. 50.--
– über 18 000 kg Gesamtgewicht Fr. 30.--
² Die Grundsteuer und die Zuschläge gemäss Abs. 1 werden für die folgenden Sonderkategorien reduziert, wobei die Mindeststeuer Fr. 30.-- beträgt:
SRSZ 1.2.2025
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Die jährlichen Steuern für Kollektivschilder betragen für:
1 Für Motorfahrzeuge mit Wechselschild wird die jährliche Steuer für das Motorfahrzeug bzw. den Anhänger mit dem höchsten Ansatz erhoben.
2 Die zusätzlich zu entrichtenden jährlichen Steuern für Wechselschilder betragen für:
1 Der Kantonsrat ist ermächtigt, die Steuern dieses Gesetzes dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen, sofern sich dieser Index um mindestens fünf Prozent verändert. 2 Die Steueransätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102.1 Punkten vom Mai 2018 (Basisindex ist Dezember 2015 = 100 Punkte).
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. 2 Steuerforderungen verjahren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. 3 Für den Beginn, den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung sind die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000¹² sinngemäss anwendbar.
1 Für die gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung erforderlichen Prüfungen, Ausweise, Bewilligungen und Kontrollarbeiten erhebt der Kanton Gebühren. 2 Der Regierungsrat legt die Höhe dieser Gebühren fest.
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Der Nettoertrag aus den Steuern und Gebühren nach diesem Gesetz wird für den Bau und Unterhalt der Strassen sowie der Velowege des Alltagsverkehrs verwendet.
Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht eine andere Zuständigkeit vorsehen, vollzieht das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die Vorschriften dieses Gesetzes.
Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann gemäss den Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens¹⁷ und wird mit dem Vollzug beauftragt.
¹ GS 23-13 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 17. April 2019 (GS 25-50) und vom 25. Oktober 2023 (KVWG, GS 27-20b). ² Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. November 2011 mit 25 700 Ja gegen 17 009 Nein (Abl 2011 2503). ³ Fassung vom 17. April 2019. ⁴ Abs. 2 in der Fassung vom 17. April 2019.
SRSZ 1.2.2025
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5 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. April 2019. 6 Neu eingefügt am 17. April 2019. 7 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 17. April 2019. 8 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 17. April 2019. 9 Aufgehoben am 17. April 2019. 10 Abs. 2 in der Fassung vom 17. April 2019. 11 Neu eingefügt am 17. April 2019. 12 SRSZ 172.200. 13 Fassung vom 25. Oktober 2023. 14 GS 14-165; SRSZ 172.100. 15 GS 18-227; SRSZ 782.310. 16 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 17 1. Januar 2012 (Abl 2011 2738); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 17. April 2019 am 1. Januar 2020 (Abl 2019 2020) und vom 25. Oktober 2023 am 1. Februar 2024 (Abl 2024 163) in Kraft getreten.